News vom 1.4.2005
Presseaussendung
Änderung der Milchgarantiemengenverordnung brachte Vereinfachungen für Milchbauern
(Wien, 31.03.2005) Aufgrund der Verordnung zur 8. Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999 kommt es zu drei Neuerungen, u.a. wurde ein neues Formular „Antrag auf Anpassung (Umwandlung) der Referenzmengen “ von der AMA aufgelegt. Die drei wesentlichen Änderungen werden kurz beschrieben:Molkereien können Meldung der Nutzungserklärung übernehmen
Aufgrund der Vereinfachung der Abwicklung von Nutzungserklärungen zwischen Almen und Heimbetrieben eines Bewirtschafters müssen vom Landwirt nicht mehr die Formulare „Nutzungserklärung Anlieferungs-Referenzmenge“ bzw. „Nutzungserklärung Direktverkaufs-Referenzmenge“ verwendet werden. Ab dem Zwölfmonatszeitraum (ZMZ) 2005/2006 kann der Landwirt mit dem zuständigen Abnehmer (zB Molkereien, Käsereien, Sennereien) schriftlich vereinbaren, dass dieser die zur Nutzung vorgesehene Menge berechnet und an die AMA meldet. Die Meldung der Abnehmer über die Nutzung der Quote muss bis spätestens 10. April 2006 erfolgen.
Endgültige Umwandlung von Referenzmengen wieder möglich
Ab dem Zwölfmonatszeitraum 2005/2006 können endgültige Umwandlungen von Referenzmengen wieder beantragt werden. Diese Umwandlung wird wie bisher nur dann möglich, wenn in den beiden unmittelbar vorangegangenen Zwölfmonatszeiträumen bereits eine befristete Umwandlung erfolgte. ZB wird eine endgültige Umwandlung im Zwölfmonatszeitraum 2005/2006 möglich, wenn bereits in den Zwölfmonatszeiträumen 2003/2004 und 2004/2005 befristet umgewandelt wurde.
Für die Anpassung der Referenzmenge wird ein neues Formular "Antrag auf Anpassung (Umwandlung) von Referenzmengen" bei den Abnehmern aufgelegt und im Internet unter www.ama.atzur Verfügung gestellt.
Der A-Quote wird nur mehr Milch zugerechnet
In der Milch-Garantiemengen-Verordnung ist vorgesehen, dass nur Milch als Lieferung an einen Abnehmer unter einer Anlieferungsreferenzmenge verrechnet werden kann. Die Lieferung von zB Käse wird der D-Quote zugerechnet.
Abnehmer erweitern ihre Meldungen
Für eine erweiterte Auswertung von Daten wurde in der Verordnung die Meldepflicht der Molkereien an die AMA modifiziert. Mit den Molkereien wurde vereinbart, dass zukünftig in der Meldung vor dem 15. Mai die Anlieferungen und die angelieferten Fetteinheiten getrennt nach Monaten aufgelistet werden.
Wichtige Hinweise für den Erhalt der Milchprämie 2005
Ab dem Jahr 2005 muss jeder Antragsteller, der Direktzahlungen (zB Milchprämie) erhält, einen Mehrfachantrag Flächen abgeben. Dies bedeutet, dass auch alle Landwirte, die im Vorjahr einen Rahmenantrag gestellt haben, in den Folgejahren für den weiteren Erhalt der Milchprämie einen Mehrfachantrag stellen müssen. Die Abgabe des Mehrfachantrages Flächen ist auch dann erforderlich, wenn der Landwirt keine Flächen bewirtschaftet. In diesem Fall muss nur der Mantelantrag (Seite 1 und 2) abgegeben werden.
Auch alle Milchbauern, die heuer erstmals einen Rahmenantrag abgeben möchten, ist die Stellung eines Mehrfachantrages Flächen bis 17. Mai 2005 für die Auszahlung der Milchprämie für das Jahr 2005 notwendig.
Zu beachten ist, dass bei verspäteter Abgabe des MFA die Milchprämie um 1 % je Arbeitstag gekürzt wird.
Autostornos
Um Sanktionen bei der Auszahlung der Milchprämie zu vermeiden, werden von der AMA Milchprämienanträge automatisch storniert, wenn
- der Landwirt seine gesamte (A- und D-) Quote verkauft,
- der Landwirt nur über eine D-Quote verfügt und rechtzeitig (vor dem 15. Mai) eine Leermeldung des Direktverkaufs legt.
Rückziehung des Milchprämienantrages
Eine Rückziehung des Milchprämienantrages seitens des Bewirtschafters ist immer dann erforderlich, wenn der Bewirtschafter im gesamten abgelaufenen ZMZ keine Milcherzeugung mehr hatte und kein Autostorno zutrifft.
Dies betrifft folgende Fälle:
- Betrieb wurde ab dem ZMZ 2004/2005 mittels "Verpachtung an Mehrere" verpachtet
- Im ZMZ 2004/2005 wurde aufgrund eines Elementarereignisses keine Milch produziert
- Bewirtschafter hat im gesamten ZMZ keine Milch produziert und die Quote verfällt aufgrund Nichtvermarktung mit 01.04.2005.
Rückwirkende Bewirtschafterwechsel (BWW):
Bewirtschafterwechsel sollten so erfolgen, dass in bereits abgelaufene Zwölfmonatszeiträume bzw. Antragszeiträume nicht eingegriffen wird. Damit Fehler schon von Beginn an vermieden werden können, sollten sich Bewirtschafter, die einen Bewirtschafterwechsel anstreben, im Einzelfall von der Bezirksbauernkammer genau beraten lassen.
Rückfragehinweis:
Agrarmarkt Austria
DI Martina Mayerhofer
Öffentlichkeitsarbeit
Telefon: 01/33 151-3935
Fax: 01/33 151-299
E-Mail: martina.mayerhofer@ama.gv.at
Agrarmarkt Austria
DI Wolfgang Messner
Referatsleiter Quotenverwaltung
Telefon: 01/33 151-548
Fax: 01/33 151-396
E-Mail: quoten.milch@ama.gv.at

