Außenhandel/Lizenzen - Allgemein
Kurzinformation LIZENZEN für Marktordnungswaren
Lizenzen sind auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaft (EU) für Einfuhren und Ausfuhren von bestimmten Erzeugnissen der einzelnen Marktorganisationen von bzw. nach Drittländern erforderlich. Dieses System liefert der Europäischen Kommission für sensible Produkte kurzfristig die Daten der Warenbewegungen zwischen der EU und Drittländern und dient weiters der Verwaltung des Ausfuhrerstattungsbudgets sowie der mengenmäßigen Obergrenzen.
Der Erstattungsbetrag ist die Differenz zwischen EU- und Weltmarktpreis. Dieser wird dem Ausführer bezahlt, damit die Ware international wettbewerbsfähig bleibt. Ein- bzw. Ausführer, die in der EU ansässig sind, können anhand der bei der Agrarmarkt Austria (AMA) eingerichteten Internetapplikation eLizenzantrag unter gleichzeitiger Hinterlegung einer entsprechenden Sicherheit einen Antrag einreichen. Die Lizenz berechtigt und verpflichtet innerhalb der Gültigkeitsdauer das Erzeugnis ein- oder auszuführen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, verfällt die geleistete Sicherheit in entsprechender Höhe.
Die Lizenz ist der Ein- bzw. Ausfuhrzollstelle vorzulegen und kann in jedem Mitgliedstaat der EU verwendet werden.
Eine Ausfuhrlizenz mit Vorausfestsetzung der Erstattung bzw. eine Erstattungsbescheinigung für Nicht unter Anhang I des Vertrages fallende (NA I) Waren begründen den Anspruch auf Erstattung. Die Auszahlung der Erstattung erfolgt in Österreich durch das Zollamt Salzburg Abt. Erstattungen. Die Bereiche in der AMA teilen sich in pflanzliche Erzeugnisse (gemeinsame Marktorganisation für Getreide, Reis, Zucker, Fette, Hanf, Obst und Gemüse, sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse), Milch und Milchprodukte, NA I Waren und Vieh und Fleisch (gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Eier, Schafe und Ziegen). Die Lizenzen sind grundsätzlich zwei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der ausstellenden Stelle (Agrarmarkt Austria) vorzulegen.
Im Rahmen von Ausfuhren wird ein zusätzlicher Nachweis in Form des Kontrollexemplars T5 verlangt, welcher innerhalb von 12 Monaten vorzulegen ist.
Merkblätter und Fomulare
| Datei | Name | Größe |
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Merkblatt Grundlagen Lizenzen | 1,237.4 kB |
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Merkblatt Erstattungen | 401.9 kB |
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Merkblatt Zölle | 303.3 kB |
- Formulare
Bankgarantie, Verpflichtungserklärung (VEV), Bestellformular AGRIM/AGREX, Antrag auf Kennung inkl. PIN-Code
- Merkblätter Milch und Milchprodukte
- Merkblätter Nicht Anhang I
- Merkblätter Pflanzliche Erzeugnisse
- Merkblätter Vieh und Fleisch, Eier und Geflügel
Kontakt
Telefon: (01) 33 151 - DWFax: (01) 33 151 - 303
E-Mail: lizenzen@ama.gv.at
Die zuständigen Mitarbeiter in der AMA
- Referatsleitung:
Hr. Michael MEIXNER - DW 209 - Sachbearbeiter:
Bereich Lizenzen Milch und Milchprodukte / Vieh und Fleisch
Fr. Ulrike ARTNER - DW 312
Fr. Sabine NITSCHE - DW 309- Bereich Lizenzen Pflanzliche Erzeugnisse und Nicht unter Anhang I fallende Waren
Hr. Josef SCHABEL - DW 238
Fr. Ingrid SCHNÖTZINGER - DW 382
Fr. Sabine BRANDL - DW 206
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