Quoten-Anpassungen - Umwandlungen
Ein milcherzeugender Betrieb kann eine ihm zustehende Quote für Direktverkauf (D-Quote ) bzw. einen Teil davon in eine Quote für Lieferungen (A-Quote) umwandeln und umgekehrt. D.h. ein Direktverkäufer, dessen Ab-Hof Verkauf zurückgegangen ist, kann eine D-Quote in eine A-Quote umwandeln und zur Lieferung an eine Molkerei (Käufer) nutzen. Umgekehrt können Milchlieferanten die nicht mehr benötigte Menge an A-Quote in eine D-Quote umwandeln und für den Ab-Hof Verkauf nutzen.Anträge auf Umwandlung sind für den laufenden Zwölfmonatszeitraum jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. Dazu ist das von der AMA aufgelegte Formular zu verwenden, das von der jeweils zuständigen Molkerei (Käufer) bestätigt werden muss. Das Formular ist auch auf der
AMA-Homepage abrufbar unter Formulare / Milch-und Milchprodukte / Milchquoten.
Ihr Antrag muss unbedingt enthalten:
- Name, Anschrift und Betriebsnummer
- Quotenart, in die umgewandelt werden soll, d.h. es muss angegeben werden, ob von D-Quote in A-Quote oder umgekehrt umgewandelt werden soll.
- Die Höhe der Ihrem Betrieb zustehenden Quoten, getrennt nach Quote für Lieferungen (A-Quote) und Quote für Direktverkäufe (D-Quote).
- Die Art (befristet oder endgültig) und Höhe der gewünschten Umwandlung. Im Unterschied zu einer endgültigen Umwandlung endet eine befristete Umwandlung nach Ablauf des betreffenden Zwölfmonatszeitraums.
- Eine ausreichende Begründung für Änderungen im Vermarktungsverhalten bzw. bei Lieferungen muss unter Pkt. 3 des Formulars angegeben werden. Weiters ist hier die bisherige Anlieferung im lfd. Zwölfmonatszeitraum mit Angabe der belieferten Monate einzutragen.
Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Den Bescheid erhält der Betrieb im Regelfall bis Ende des Zwölfmonatszeitraums, in Ausnahmefällen ist eine Bearbeitung durch die AMA erst nach Ablauf des Zwölfmonatszeitraums möglich.
Grundlage für die Berechnung bei Umwandlung von Quoten für Direktverkäufe (D-Quoten) in Quoten für Lieferungen (A-Quoten):
Grundsätzlich wird dem Antragsteller die Umwandlung im Ausmaß seiner Überlieferung der A-Quote im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum gewährt. Für die Berechnung werden alle Betriebsstätten herangezogen.
Wird vom Antragsteller eine höhere Umwandlungs-Menge gewünscht, müssen die bis Ende des Monats (bis inkl. September) vor Antragstellung getätigten kumulierten Lieferungen im Antragsformular unter dem Punkt "Begründung" eingetragen werden. Diese Menge wird dann von der AMA für den Rest des ZMZ hochgerechnet und bildet die Grundlage für die Beurteilung des Umwandlungsantrags. Die für die noch "offenen" Liefermonate errechnete Liefermenge wird um einen Puffer von 10% erhöht, die neu errechnete Gesamtmenge stellt dann die Obergrenze einer Umwandlung dar.
Beispiel für eine Hochrechnung .....
Anmerkung:
Hätte die Hochrechnung nur 115.000 kg ergeben, wäre die Vorjahres-(Über-) Lieferung als Umwandlung gewährt worden, nämlich 20.000 kg.
Sind keine Angaben zu Lieferungen im aktuellen Zwölfmonatszeitraum im Antrag enthalten, gilt als Höchstgrenze für die Umwandlung automatisch die Überlieferung der A-Quote im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum.
Beachten Sie bitte folgende Voraussetzungen:
Wurde eine Quote für Direktverkauf (D-Quote) im Wege der Handelbarkeit bzw. durch Leasing (vorübergehend) erworben, kann im Zwölfmonatszeitraum des Zukaufs keine Umwandlung von D-Quote in A-Quote vorgenommen werden. Eine Umwandlung ist erst wieder im darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum möglich, jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller seine Gesamtquote (bisherige D-Quote + Menge des Zukaufs) im Zwölfmonatszeitraum des Zukaufs zu 70% genutzt hat (wird automatisch aufgrund der Angaben in der Meldung des Direktverkaufs errechnet).
Wird eine Umwandlung von D-Quote in A-Quote beantragt und im selben Zwölfmonatszeitraum ein Verkauf bzw. ein Verleasen der A-Quote angezeigt, führt dies zur Aufhebung der Umwandlung.
Durch Gesamtpacht, Verpachtung an mehrere und Übertragung bei vorübergehender Unbenutzbarkeit eines Betriebes (ELE) vorübergehend übernommene Quoten dürfen umgewandelt werden. Dies kann ohne Zustimmung des Eigentümers erfolgen.

