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News vom 18.4.2012
ÖPUL-Information

ÖPUL 2007: Erosionsschutz Wein

Laut der Sonderrichtlinie ÖPUL 2007 ist bei der Maßnahme "Erosionsschutz Wein" ein Umbruch der Begrünung in jeder Fahrgasse der Weinflächen bei einer Hangneigung unter 25 % ab dem 1. Mai des jeweiligen Jahres zulässig.

Unter folgenden Bedingungen darf die Begrünung bei einer Hangneigung unter 25 % auch schon vor dem 1. Mai umgebrochen werden:
  • Die Neuanlage der Begrünung erfolgt spätestens 6 Wochen nach dem Umbruch
  • Für das restliche Kalenderjahr müssen auf diesen Flächen die Begrünungsbedingungen nach der Hangneigungsstufe größer oder gleich 25 % (ganzjährige Begrünung) eingehalten werden

Bei Weinflächen mit einer Hangneigung größer oder gleich 25 % ist eine ganzjährige Begrünung einzuhalten - der unmittelbare Bereich um die Stämme darf in einer Zeilenbreite von maximal 80 cm offen gehalten werden. Eine Erneuerung der Begrünung, Rodung zur Bodengesundung oder Neuauspflanzung ist unter Berücksichtigung folgender Bedingungen zulässig:
  • Die Neuanlage der Begrünung hat spätestens 6 Wochen nach dem Umbruch zu erfolgen
  • Im Falle einer Neuauspflanzung eines Weingartens hat die Neuanlage der Begrünung spätestens 4 Wochen nach der Pflanzung zu erfolgen

Wird eine Wein Bodengesundungsfläche für eine nachfolgende Neuauspflanzung umgebrochen, so muss die Neuanlage der Begrünung spätestens 4 Wochen nach der Neuauspflanzung erfolgen.
Hinweis: In solchen Fällen wird für das betroffene Jahr keine Prämie für die Maßnahme „Erosionsschutz Wein“ gewährt.

Alle Bodenpflegemaßnahmen sind vor deren Durchführung mittels dem Formular „ÖPUL 2007: Meldung von Bodenpflegemaßnahmen“ an die AMA zu melden.

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme "Integrierte Produktion Wein" sind diese Pflegemaßnahmen in den schlagbezogenen Aufzeichnungen zu dokumentieren.

Bei Bewirtschaftung von Terrassen mit einer Hangneigung des Feldstückes größer oder gleich 25 % muss keine Begrünung in den Fahrgassen angelegt werden.