AgrarMarkt
Austria
AMA Adler

Grundsätzliches zur Vor-Ort-Kontrolle (VOK) der AMA

Warum wird kontrolliert?

Die Agrarmarkt Austria (AMA) wurde vom Gesetzgeber mit dem AMA-Gesetz 1992 als juristische Person des öffentlichen Rechts geschaffen und als EU konforme Marktordnungsstelle eingerichtet.
Die AMA untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW).

Die Vergabe öffentlicher Mittel von EU, Bund und Ländern bedingt jedoch eine genaue Vorgehensweise und strenge Kontrolle. Die AMA ist verpflichtet Vor-Ort-Kontrollen bei den betroffenen Antragstellern durchzuführen.

Gemäß Art. 26 der VO (EG) Nr. 1122/2009 sind die Vor-Ort-Kontrollen so durchzuführen, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) eingehalten werden.

Wer kontrolliert?

Gemäß Art. 1 der VO (EG) Nr. 885/2006 muss eine Zahlstelle Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen durchführen. Die Agrarmarkt Austria ist in Österreich die größte zugelassene Zahlstelle. Der Technische Prüfdienst der Agrarmarkt Austria (TPD) ist für die Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen in Österreich zuständig.

Wer wird kontrolliert?

Antragsteller (Landwirte, Molkereien, Schlachthöfe, usw.), die Zahlungen im Rahmen diverser EU- Marktordnungen oder Maßnahmen der Entwicklung des ländlichen Raumes beantragen, müssen zu einem von der EU festgelegten Prozentsatz vor Ort kontrolliert werden. Dabei werden folgende Bereiche unterschieden:

INVEKOS

(Betriebsprämie, Cross Compliance, Rinderprämien)

Die Betriebe werden nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 1122/2009 durch ein EDV unterstütztes Programm ausgewählt.
Art. 31 der VO (EG) Nr. 1122/2009 regelt die Durchführung der Auswahl für die Kontrollen. Betriebe werden durch ein EDV gestütztes Programm ausgewählt.

Nach Art. 30 der VO (EG) Nr. 1122/2009 müssen je nach Maßnahme zwischen 1% und 5% aller Antragsteller vor Ort kontrolliert werden.

Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

(Agrarumweltprogramm ÖPUL, Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen (Ausgleichszulage - AZ), Sonstige Maßnahmen der ländlichen Entwicklung)
Die Auswahl der Betriebe erfolgt nach den Vorgaben der VO (EG) Nr. 65/2011.

Für flächenbezogene Maßnahmen (ÖPUL, AZ) sind mindestens 5% aller Antragsteller, die einer Verpflichtung unterliegen, vor Ort zu kontrollieren (Art. 12).
Für die "Anderweitigen Verpflichtungen" (Cross Compliance, Art. 20) sind mindestens 1% aller Antragsteller vor Ort zu kontrollieren.
Für alle anderen Maßnahmen der ländlichen Entwicklung (Art.25) sind nach Art. 27 mindestens 4% aller öffentlichen Ausgaben vor Ort zu kontrollieren.
Die Prozentsätze gelten für Österreich; eine unterschiedliche Gewichtung in den Bundesländern/Bezirken ist möglich.

Andere Maßnahmen

Für andere Maßnahmen (Milch, Biogas usw.) sind die Betriebsauswahl und die Kontrollgrundsätze in den jeweiligen Verordnungen geregelt.

Was wird kontrolliert?

  • Einheitliche Betriebsprämie
  • Gekoppelte Flächenmaßnahmen
  • Agrarumweltprogramm - ÖPUL,
  • Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen (Ausgleichszulage – AZ)
  • Ländliche Entwicklung - sonstige Maßnahmen
  • Forstförderung
  • Rinderprämien
  • Rinderkennzeichnung
  • Cross Compliance
  • Milchquoten (Quote für Direktverkäufe und Quote für Lieferungen)
  • Schulmilch
  • Interventionen und Private Lagerhaltung
  • Stärke und Zucker / Industrierohstoffe
  • Biogas
Zusätzlich kontrolliert die AMA auch Maßnahmen aus anderen Bereichen, z.B. Agrarmarketingbeiträge, Gütesiegel

Wie wird kontrolliert?

Welche Aufgaben hat ein Prüfer?

Er muss
  • Sachverhalte feststellen
  • Sachverhalte dokumentieren
  • den Prüfungsablauf, den Prüfbericht und die getroffenen Feststellungen erklären

Der Prüfer kann verlangen

  • alle für die Prüfung wesentlichen Auskünfte
  • die Vorlage von geschäftlichen Unterlagen
  • Zutritt zu Geschäfts- und Lagerräumen
Er hat keine Berechtigung
  • zur Hausdurchsuchung
  • zur Beschlagnahmung von Unterlagen oder
  • zum zwangsweisen Betreten von Räumlichkeiten
  • In Einzelfällen ist die Beweissicherung von Unterlagen möglich

Verweigerung der Kontrolle

Gemäß Art. 26 der VO (EG) Nr. 1122/2009 werden die betreffenden Beihilfeanträge abgelehnt, falls der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle unmöglich macht.
Insbesondere folgendes Verhalten kann zu einem Prüfungsabbruch führen
  • Unterlassung der notwendigen Mithilfe
  • Grobe Beleidigung
  • Tätlicher Angriff

Ankündigung der Vor-Ort-Kontrolle

Vor-Ort-Kontrollen dürfen gemäß Art. 27 Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 nur dann angekündigt werden,  wenn der Prüfungszweck dadurch nicht gefährdet wird.
Sollte der Prüfer Sie nicht antreffen, wird er telefonisch oder schriftlich einen Termin vereinbaren. Etwaige Verzögerungen oder unnötige Terminverschiebungen Ihrerseits "ersparen" Ihnen die Kontrolle nicht. Sie können die Kontrolle beschleunigen, wenn Sie alle notwendigen Unterlagen griffbereit haben.

Wer soll bei der Vor-Ort-Kontrolle dabei sein?

Die Kontrolle sollte grundsätzlich mit dem Bewirtschafter, kann aber auch mit einer geeigneten Auskunftsperson durchgeführt werden. Bitte nehmen Sie sich für die Kontrolle Zeit. Alle offenen Fragen, die im Zuge der Vor-Ort-Kontrolle geklärt werden können, ersparen Ihnen im Nachhinein Zeit und Schwierigkeiten.

Wie läuft eine Kontrolle ab?

Der Prüfer stellt sich bei Ihnen vor und händigt das Infoblatt zur Vor-Ort-Kontrolle aus.
Alle Prüfer des TPD haben einen Dienstausweis.
Die Kontrollen beginnen im Allgemeinen mit einer Prüfung der geforderten Unterlagen. Danach werden je nach beantragter Maßnahme die Ställe (Tiere) und/oder die Flächen besichtigt. Für manche Prüfungen muss der Prüfer auch die Wirtschaftsräume des Betriebes besichtigen (Biologische Wirtschaftsweise, Cross-Compliance).
Die Stallungen werden von den Prüfern nur mit Schutzkleidung betreten, um die Gefahr der Seuchenübertragung zu verhindern.
Sollten in Ihrem Betrieb Krankheiten oder Seuchen auftreten, weisen Sie bitte den Prüfer darauf hin.
Der Prüfer erklärt Ihnen den Ablauf der Kontrolle, den Prüfbericht und die Feststellungen. Die Prüfer sind nicht befugt, Auskunft über mögliche Konsequenzen einer Vor-Ort Kontrolle zu geben, da die Beurteilung nur in der zuständigen Fachabteilung der AMA durchgeführt wird.
Sollten Sie Einwände gegen die Feststellungen unserer Kontrollorgane haben, so können Sie zum Prüfbericht (direkt oder am Ergänzungsblatt) eine Stellungnahme abgeben. Unsere Kontrollorgane sind angehalten, Ihnen dabei behilflich zu sein. Eine Verweigerung der Unterschrift ändert nichts an den Feststellungen unserer Kontrollorgane.
Durch eine Stellungnahme können Sie allerdings Ihre Sicht der Dinge darstellen. Diese fließt dann in die Beurteilung der Prüfberichte mit ein.

Wie werden Flächen vermessen?

Nur die tatsächlich bewirtschaftete Fläche kann prämienfähig beantragt werden. Das ist jene Fläche auf der eine Kultur angebaut wird bzw. die landwirtschaftlich genutzt wird, unabhängig von der Größe der Katasterfläche. Das heißt, dass man von der Katasterfläche alle nicht genutzten Flächen abziehen muss und die beantragte Fläche der tatsächlich in der Natur vorhandenen und bewirtschafteten Fläche entsprechen muss.
Ein Schlag ist eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, der für meist eine Vegetationsperiode mit einer landwirtschaftlichen Kultur bestellt wird. Ein Schlag umfasst Teile eines Feldstücks oder maximal ein ganzes Feldstück.
AMA Kontrollore vermessen die Flächen mittels GPS und Laser. Bei der Flächenvermessung geht der AMA Kontrollor die Feldstücke entlang der Feldstücks- bzw. Schlaggrenzen ab.
  • GPS (Global Positioning System)
    Das GPS ermittelt Flächen mit Unterstützung von Satelliten, die dem Anwender seine genaue Position bekannt geben. Mit Hilfe dieser Koordinatenpunkte und einem Computer lässt sich auch die Fläche von sehr großen oder unförmigen Feldstücken berechnen.
  • Laser
    Mit dem Laser können Strecken vermessen und daraus Flächen errechnet werden. Der Laser dient dazu, Strecken in der Natur mit der Hofkarte zu vergleichen.
  • Hofkarte und Digitalisieren
    Die mittels GPS und Laser ermittelten Flächen können vom Prüfer auch direkt im Geographischen Informationssystem (GIS) erfasst werden (=digitalisieren). Somit ist auch im GIS das Prüfergebnis graphisch ersichtlich.

Geographisches Informationssystem - GIS - siehe Merkblatt MFA Flächen 2012, Allgemeines, Punkt 1.2

Gut vorbereitet auf Vor-Ort-Kontrollen

Worauf ist im Bereich Flächen und Cross Compliance besonders zu achten:

Flächenausmaße

  • Eine genaue Digitalisierung aller Feldstücke ist erfolgt. Offensichtliche Abweichungen wie z.B. Waldränder, Hütten, Wege, Gebüsch, Wald wurden abgezogen.
  • Die digitalisierten Feldstücke wurden nach Start der Plausiprüfung in den Mehrfachantrag Flächen übernommen.
  • Das Grünlandflächenausmaß wurde eingehalten (kein aktiver Grünlandumbruch).
  • Prüfberichtsergebnisse aus den Vorjahren sind eingearbeitet


Flächennutzung

  • Die angegebene Nutzung entspricht der tatsächlichen Nutzung (z.B. beantragte mehrmähdige Wiese wird nicht als Hutweide oder einmähdige Wiese genutzt)
  • Eine Digitalisierung der Schläge wurde durchgeführt (fakultativ).

Allgemeines/Düngung

  • Aufzeichnungen über Stickstoffdüngung gemäß Anhang E sind vorhanden (auch für viehlose Betriebe)
  • Aufzeichnungen über Düngung/Ernte/Pflanzenschutzmaßnahmen sind vorhanden
  • Belege über Düngemittelbezug sind vorhanden
  • Allfällig notwendige Bodenuntersuchungszeugnisse liegen auf
  • Die sachgerechte Düngung ist eingehalten, es erfolgt keine Überdüngung
  • alle Düngerabnahmeverträge liegen vor (Achtung: seit 2009 gibt es eine neue Mustervorlage)
  • Aufzeichnungen für den Naturschutz sind vorhanden (Weideblatt, schlagbezogene Düngeaufzeichnungen)
  • Pachtverträge/Nutzungsverträge sind vorhanden
  • Diverse Meldungen für ÖPUL werden durchgeführt bzw. andere Aufzeichnungen für ÖPUL werden gemacht
  • Alm-Weidemeldung RINDER werden durchgeführt

Cross-Compliance (CC)

Im Rahmen der Cross Compliance werden verschiedene Maßnahmen – nicht nur von der AMA - vor Ort überprüft. Hier werden nur von der AMA geprüfte Maßnahmen angeführt.

Siehe dazu auch: "Grundsätzliche Anforderungen der Cross Compliance"

Flora-Fauna-Habitatrichtlinie (CC)
  • Flächen, die in der Biotopkartierung erfasst sind, wurden nicht intensiviert
  • Landschaftselemente wurden nicht entfernt
  • Gräben wurden nicht zu tief nachgezogen und keine neuen Gräben gezogen
  • Es wurden keine Flächen neu drainagiert
  • Es wurden keine Mulden, Senken aufgefüllt, bzw. keine geländeverandernden Korrekturen vorgenommen
Grundwasser (CC)
  • Es erfolgt keine direkte Einleitung (z.B. über Sickerschächte) bestimmter gefährlicher Stoffe (z.B. Gülle, Jauche, Silagesickersäfte, Öl, Treibstoffe) ins Grundwasser
  • Es erfolgt keine indirekte Einleitung von Gülle, Jauche, Sickerwässer, bzw. Silagesäften ins Grundwasser
  • Eine indirekte Einleitung erfolgt allenfalls nur mit wasserrechtlicher Bewilligung
Klärschlamm (CC)
  • Ausbringungsverbote werden beachtet
  • Untersuchungszeugnisse über Klärschlammeignung, Bodeneignung, Lieferscheine liegen vor
Nitrataktionsprogramm (CC)
  • Nitratmengenbeschränkungen werden eingehalten, (weniger als 170 kg N Wirtschaftsdünger/ha LN ausgebracht)
  • Wasserrechtsgesetz wird eingehalten (210 kg N/ha LN)
  • Erforderliche Stickstoff-Düngerlagerkapazitäten sind vorhanden
  • Technische Anforderungen an die Lagerkapazitäten werden eingehalten
  • Die sachgerechte Düngung wird eingehalten
  • Der Abstand von Feldmieten zu Gewässern ist ausreichend
  • Feldmieten werden jährlich gewechselt
  • Die Verbotszeiträume für Düngerausbringung werden eingehalten
  • Bodenbearbeitungsverbote werden eingehalten (Mindestabstand zu Gewässern)
Rinder (CC)
  • Vollständige und korrekte Eintragungen ins Bestandsverzeichnis
  • Vollständige und korrekte Meldungen an die Rinderdatenbank
  • Korrekte Kennzeichung (Tiere haben zwei Ohrmarken)
  • Belege über Kauf und Verkauf von Rindern sind vorhanden
Schweine (CC)
  • Bestandsverzeichnis ist vorhanden
  • Registrierung als schweinehaltender Betrieb wurde durchgeführt
  • Meldungen in der Schweinedatenbank werden durchgeführt
  • korrekte Kennzeichnung
Schafe/Ziegen (CC)
  • Bestandsverzeichnis ist vorhanden
  • Registrierung als schaf/ziegenhaltender Betrieb wurde durchgeführt
  • Meldungen in der Schaf/Ziegendatenbank werden durchgeführt
  • Korrekte Kennzeichnung
  • Belege über Kauf und Verkauf von Schafen und Ziegen sind vorhanden
Pflanzenschutzmittelanwendung und Biozide (CC)
  • Nur zugelassene Pflanzenschutzmittel und Biozide werden am Betrieb gelagert und/oder angewendet
  • Die Anwendung erfolgt nur gemäß Zulassungsbedingungen
  • Sachkundenachweis ist vorhanden (bei Anwendung durch andere Kopie über Sachkundigkeit der betreffenden Person aufliegend)
  • Aufzeichnungen über Bezug und Lagerung von Pflanzenschutzmitteln sind vorhanden
  • Anwendung von giftbezugsbewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmitteln erfolgt nur mit Bewilligung

Nach der VOK

Sie haben die Möglichkeit, nach der Vor-Ort-Kontrolle eine Stellungnahme an die Agrarmarkt Austria zu senden.

Die Prüfer sind nicht befugt, Auskünfte über mögliche Sanktionen aus der Vor-Ort-Kontrolle zu geben, da die Beurteilung bei der Fachabteilung der AMA liegt.

Besonders wichtig ist, dass Sie Ihre Flächendigitalisierung dem Ergebnis der VOK anpassen, und dies auch bei der nächsten Flächenbeantragung berücksichtigen.
Wenn Sie dazu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Bezirksbauernkammer/Bezirksreferat und lassen Sie sich beraten oder wenden Sie sich an die AMA Fachabteilung.

Überkontrolle

Die AMA wird durch 9 verschiedene Stellen wie etwa dem Österreichischen Rechnungshof oder der Europäischen Kommission kontrolliert.
Innerhalb des Technischen Prüfdienstes wurde zur Qualitätssicherung ein System der Nachkontrollen aufgebaut. Laufend werden auch die Kontrollore der AMA überprüft.
Das heißt, jeder AMA-Kontrollor muss jederzeit damit rechnen zu einer Nachkontrolle ausgewählt zu werden. Diese Nachkontrollen bedeuten zwar für den Landwirt eine erneute Vor-Ort-Kontrolle, sichern aber die Qualität der durchgeführten Kontrollen.
Korrekt durchgeführte Kontrollen schützen jene Landwirte, die ihre Anträge ordnungsgemäß und sorgfältig einbringen.

Wer kontrolliert die AMA
Alle zitierten Verordnungen gelten in der jeweils geltenden Fassung.

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