Nutzung von Biodiversitätsflächen wegen Wetterextremen im Jahr 2013 auch für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg freigegeben

06.08.2013

Auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 1. und vom 6. August 2013 wird folgende Regelung zur Nutzung von „ÖPUL-Biodiversitätsflächen“ wegen Wetterextremen im Jahr 2013 bekannt gegeben:

Starke Niederschläge in den letzten Maiwochen bzw. den ersten Juniwochen führten in einigen Teilen Österreichs zu Überschwemmungen, bei denen sich Schäden auf landwirtschaftlichen Flächen und dadurch regionale Engpässe in der Raufutterversorgung ergeben haben. Aus diesem Grund haben sich die Bundesländer Niederösterreich und Salzburg entschlossen, beim BMLFUW einen Antrag auf Nutzung der sogenannten „Biodiversitätsflächen auf Acker“ im ÖPUL zu stellen. Auf Grund der extremen Hitze und Trockenheit ab Mitte Juni ergibt sich nun aus diesem Grund für weite Teile Österreichs ebenfalls eine Futterknappheit. Auf Grund bilateraler Gespräche Österreichs mit der Europäischen Kommission wurde nunmehr entschieden, die Nutzung von „Blühflächen“ im Acker und „Zweinutzungsflächen“ im Grünland mit sofortiger Wirkung für das gesamte Gebiet der Bundesländer Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg freizugeben.

Folgende generelle Festlegungen sind dabei jedenfalls zu beachten:

  • Eine bereits erfolgte vorzeitige Nutzung von „Blühflächen“ oder eine bereits erfolgte dreimalige Nutzung auf „Grünland-Biodiversitätsflächen“ (vor dem 1. August 2013) kann durch die jetzige Freigabe nicht legitimiert werden.
  • Die genutzte „Blühfläche“ bzw. die drei Mal genutzte „Grünland-Biodiversitätsfläche“ muss in einem der genannten Bundesländer liegen.
  • Die Freigabe gilt nur für die Futternutzung (also z.B. keine Biogasnutzung) am eigenen Betrieb, die Weitergabe zur Futternutzung an Dritte ist jedoch zulässig.
  • Alle anderen Förderungsvoraussetzungen (wie z.B. keine Düngung von Blühflächen oder die auf zwei Nutzungen abgestellte Düngung im Grünland) sind einzuhalten. Eine Beweidung von Blühflächen ist jedoch trotz aufrechtem Düngeverbot möglich.
  • Die Freigabe gilt nicht für Flächen, die im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen WF oder K20 einer Verpflichtung unterliegen.

Folgende Melde- bzw. Dokumentationsverpflichtungen sind einzuhalten:

  • Die erlaubte sofortige Nutzung der 2 %-Blühflächen im Rahmen der Maßnahme „Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen (UBAG) ist an die AMA zu melden, wobei die Meldung betriebsbezogen durch die jeweiligen FörderungswerberInnen und schlagbezogen unter Angabe der betroffenen Flächen zu erfolgen hat. Die Meldung kann formlos (per E-Mail an oepul@ama.gv.at, per Fax an (01) 331 51-295 oder postalisch an die AMA) erfolgen. Auf den gemeldeten Flächen (Schlägen) wird nur für das betroffene Ausmaß bei der Maßnahme UBAG keine Prämie gewährt (z.B. 0,50 ha von 1,00 ha Blühflächen genutzt, dann auf 0,50 ha keine UBAG-Prämie); die Flächen (im Beispiel 1,00 ha) zählen aber weiter für die 2 %-Grenze.
  • Die erlaubte sofortige dritte Nutzung der 5 %-Zweinutzungsflächen ist ebenfalls an die AMA zu melden, sofern die dritte Nutzung bis zum 15. September 2013 erfolgt. Die Meldung kann formlos – wie oben angeführt – erfolgen. Auf den gemeldeten Flächen (Schlägen) wird nur für das betroffene Ausmaß bei den jeweiligen Maßnahmen (Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen, Biologische Wirtschaftsweise, Mahd von Steilflächen und Regionalprojekt für Grundwasserschutz und Grünlanderhaltung in Salzburg) keine Prämie gewährt, die Flächen zählen aber weiter für die 5 %-Grenze. Erfolgt die dritte Nutzung der 5 %-Zweinutzungsflächen (Beweidung oder Mähnutzung) erst nach dem 15. September 2013, ist keine Meldung an die AMA erforderlich. Auf diesen „Zweinutzungsflächen“ kann die Prämie für die betroffenen Maßnahmen gewährt werden. Für UBAG-Betriebe ist die entsprechende Dokumentation in den schlagbezogenen Aufzeichnungen zu beachten.

Weiters ist es Betrieben unbenommen, Korrekturen in der Flächennutzung zum Mehrfachantrag-Flächen 2013 im Wege der Korrekturbearbeitung über die zuständige Landwirtschaftskammer vorzunehmen. Schläge mit „Mähwiese/-weide zwei Nutzungen“, die über das erforderliche Mindestausmaß von 5 % hinausgehen, können im Falle einer dritten Nutzung auf „Mähwiese/-weide drei und mehr Nutzungen“ korrigiert werden. Biologisch wirtschaftende Betriebe können bei Nutzung von angelegten „Blühflächen“ die Kulturart auf z.B. „Sonstiges Feldfutter“ abändern. In diesen Fällen kann eine Prämiengewährung auf die geänderte Nutzung erfolgen.