Dürrepaket: Ausnahmeregelungen und Nutzungsbestimmungen

19.08.2015 Umsetzung des Dürrepakets in der Förderungsabwicklung

Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat auf Grund der außergewöhnlichen Trockenheit und Hitze in weiten Teilen Österreichs und der damit verbundenen drohenden Futtermittelknappheit bestimmte Ausnahmeregelungen im Jahr 2015 für folgende Regionen festgelegt:
 
  • Bundesland Oberösterreich
  • Bundesland Niederösterreich
  • Bundesland Wien
  • Bundesland Burgenland
  • Die Bezirke Oststeiermark, Südoststeiermark und Weiz im Bundesland Steiermark
  • Die Bezirke Hermagor, Villach, Villach Land, Klagenfurt, Klagenfurt Land, St. Veit, Wolfsberg und Völkermarkt im Bundesland Kärnten

Direktzahlungen: Nutzung der „Grünbrachen“ mit dem Code „OVF“


Die im Rahmen der Direktzahlungen als ökologische Vorrangflächen angemeldeten „Grünbrachen“ mit dem Code „OVF“ können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden, sofern sie in den oben genannten Regionen liegen. Die Nutzung des Bewuchses kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Ein Verkauf des auf diesen Flächen erzeugten Futters darf nicht erfolgen. Eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen (MFA) ist nicht erforderlich. Die Schlagnutzung und Codierung bleibt auch bei einer Futternutzung bestehen.

ÖPUL: Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün

Der zulässige Zeitraum von 50 Tagen zwischen der Ernte der ersten Hauptfrucht und des Anbaus der nächsten Hauptfrucht wird für Flächen in den oben genannten Regionen von 50 auf 70 Tage verlängert. Wird diese einmalige Ausnahmeregelung in Anspruch genommen, hat dies keine Prämienauswirkung auf die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ für das Förderjahr 2015 zur Folge. Eine gesonderte Meldung an die AMA ist nicht notwendig.

Unabhängig von den oben für 2015 angeführten Ausnahmeregelungen und der Dürre-Gebietskulisse gelten nachfolgend angeführte ÖPUL-Regelungen generell:

Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen und Grünland-Biodiversitätsflächen mit dem Code „DIV“ im Rahmen der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ („UBB“):


Die Nutzung von Ackerbiodiversitätsflächen mit dem Code „DIV“ ist grundsätzlich erlaubt. Die geltenden Bedingungen wie max. zweimal Mahd/Häckseln, Verbot von Drusch und Beweidung, Pflanzenschutzmittel- und Düngeverbot bleiben aufrecht. Genutzte „DIV“-Ackerflächen müssen im MFA 2015 richtig beantragt werden, d.h. es muss eine Korrektur auf die Schlagnutzungsart „Klee“ oder „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code „DIV“ erfolgen. Unmittelbar nach der Korrektur darf mit der Nutzung begonnen werden. Durch die Korrektur kann es zu Prämienänderungen kommen (niedrigere Ackerfutterprämie, Verlust der Tierhaltereigenschaft), eine Prämienkürzung auf der betroffenen Fläche wegen Ablauf der Antragsfrist erfolgt jedoch nicht. Im Fall von Naturschutzflächen (Code „DIV“ und Code „WF“) ist eine Änderung der Schlagnutzungsart nur dann zulässig, wenn dies gemäß Naturschutz-Projektbestätigung möglich ist.

Die Nutzungseinschränkung bei Grünland-Biodiversitätsflächen mit dem Code „DIV“ ist mit dem Schnittzeitpunkt 1. Juli jedenfalls erfüllt. Die Nutzung dieser Flächen ist möglich.

 

Nutzung von Grünbrachen oder Grünlandbrachen ohne Code:


Auch diese Flächen müssen im MFA 2015 richtig beantragt werden, d.h. es muss eine Korrektur auf die tatsächliche Nutzung als Ackerfutter- oder Grünlandfutterfläche erfolgen. Unmittelbar nach der Korrektur darf mit der Nutzung begonnen werden. Dies würde zwar keinen Prämienverlust auf der Fläche nach sich ziehen, da für nicht codierte Grünbrachen und Grünlandbrachen keine ÖPUL-Prämie gewährt wird und jetzt nach der Antragsfrist dafür auch keine ÖPUL-Prämiengewährung erfolgen wird. Durch die Korrektur kann es allerdings zu Prämienänderungen auf Grund der Tierhaltereigenschaft kommen (unter Umständen wird der Betrieb dadurch Nicht-Tierhalter).

 

Nutzung von Grünbrachen mit dem Code „AG“, „OG“ oder „ZOG“ im Rahmen der Maßnahmen „Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen“ (AG) und „Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen“ (OG und ZOG):


Als Schlagnutzung ist sowohl „Grünbrache“ als auch eine Ackerfutternutzung zulässig. Sollte „Grünbrache“ beantragt und eine Futternutzung beabsichtigt sein, muss eine entsprechende Korrektur auf die Schlagnutzungsart „Sonstiges Feldfutter“ mit dem Code „AG“, „OG“, „ZOG“ im MFA 2015 erfolgen. Das Beweidungsverbot auf den betroffenen Maßnahmenflächen ist zu beachten.

 

Nutzung von Grünbrachen mit dem Code „BG“ im Rahmen der Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“:


„BG“ bezeichnet Bodengesundungsflächen im Rahmen der Maßnahmen „Biologische Wirtschaftsweise“ und „Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel“. Der Code „BG“ setzt einen Verzicht auf Nutzung dieser Flächen voraus. Nachdem sich diese mindestens zwei- und maximal dreijährigen Flächen heuer im ersten Teilnahmejahr befinden, kann auch noch auf eine Ackerfutternutzung korrigiert werden, ohne eine Beanstandung gegen eine Förderungsvoraussetzung auszulösen. Durch die Korrektur kann es allerdings zu Prämienänderungen auf Grund der Tierhaltereigenschaft kommen (unter Umständen wird der Betrieb dadurch Nicht-Tierhalter).

 

Flächen mit dem Code „WF“ bzw. „ENP“ in der Maßnahme „Naturschutz“:


Eine Änderung oder Intensivierung der Nutzung darf nur nach Abänderung der Projektbestätigung durch die Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung erfolgen. Wurde eine derartige Änderung schriftlich genehmigt, ist gegebenenfalls die Schlagnutzungsart im MFA 2015 mittels Korrektur anzupassen.

 

Anbau von Zwischenfrüchten im Rahmen der Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ und Erneuerung von Begrünungen auf Obst, Wein und Hopfen im Rahmen der Maßnahme „Erosionsschutz Obst, Wein Hopfen“:


Der Anbau von Zwischenfrüchten bzw. die Erneuerungen von Begrünungen auf Dauerkulturen sind gemäß den gültigen Terminen/Zeiträumen durchzuführen. Im Rahmen einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle werden besondere Witterungsbedingungen berücksichtigt, z.B. wenn die Begrünung auf Grund der Trockenheit schlecht aufgegangen ist. Der fristgerechte Anbau muss jedoch glaubhaft gemacht werden können. Es wird dringend empfohlen, dementsprechende Dokumentationen aufzubewahren (z.B. Saatgutzukaufsbeleg).

 

Bewirtschaftungsverändernder Umstand im ÖPUL (Einzelfallbeurteilung):


Bestimmte flächen- und bewirtschaftungsverändernde Umstände gemäß Punkt 1.7.3 der ÖPUL 2015-Sonderrichtlinie, auf die die Förderungswerberin oder der Förderungswerber keinen Einfluss hat und die die Einhaltung der Verpflichtungen verunmöglichen, können anerkannt werden. Falls auf Grund der besonderen Witterungsbedingungen Förderverpflichtungen nicht eingehalten werden können, so ist ein gesonderter Antrag an die AMA erforderlich, über den die AMA im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung entscheidet. Mit dem Antrag ist nachzuweisen, dass keine anderen Handlungsoptionen bestehen. Derartige Fälle können z.B. sein: Anerkennung eines vorzeitigen Almabtriebes (Maßnahme Alpung und Behirtung), Nichterreichung der 120 Tage Mindestweidedauer (Maßnahme Tierschutz - Weide) sowie Fütterung von konventionellen Futtermitteln auf Biobetrieben (Maßnahme Biologische Wirtschaftsweise) im Falle eines entsprechenden Erlasses oder Bescheids der Lebensmittelbehörde.


Für weitere Informationen steht Ihnen gerne zur Verfügung: 
 

Presse
Agrarmarkt Austria
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Öffentlichkeitsarbeit & Assistent des Vorstandes
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