Vorgezogene Nutzung von Brachen und Biodiversitätsflächen 2017 für Direktzahlungen und ÖPUL österreichweit möglich

22.06.2017 Ausnahmeregelung auf Grund der vorherrschenden Trockenheit und Hitze

Auf Basis eines Erlasses des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (BMLFUW) vom 21. Juni 2017 wird folgende Regelung bekannt gegeben:

Die anhaltende Trockenheit und Hitze im Frühjahr/Sommer 2017 mit einer um 40 % unter dem vieljährigen Mittel liegenden Niederschlagsmenge führt im gesamten österreichischen Bundesgebiet zu massiven Ertragseinbußen und auch zu einer entsprechenden Raufutter-Knappheit. Es ist aufgrund der vorliegenden Wetterprognose absehbar, dass sich die Futtersituation für Grünland- und Futterbaubetriebe weiter signifikant verschärfen wird. ÖPUL-Biodiversitätsflächen auf Grünland wurden für ausgewählte Bezirke bereits zur Futternutzung freigegeben.
Aufgrund der bisher geringen Niederschläge als auch der vorliegenden Wetterprognose ist ab sofort für das gesamte Bundesgebiet und bezogen auf das Antragsjahr 2017 folgende Nutzungsfreigabe möglich:

Direktzahlungen Greening: Nutzung von Grünbrachen (Code OVF)

Die im Rahmen der Direktzahlungen als ökologische Vorrangflächen angemeldeten Grünbrache-Flächen können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden. Die Nutzung des Bewuchses kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Ein Verkauf des auf diesen Flächen erzeugten Futters darf jedoch nicht erfolgen.

ÖPUL: Nutzung von Biodiversitätsflächen (Code DIV) und Bodengesundungsflächen (Code BG) einschließlich  Nutzung von Bodengesundungsflächen Dauerkulturen

Alle im Rahmen des ÖPUL auf Acker oder Grünland angelegten DIV- bzw. BG-Flächen (inklusive Bodengesundungsflächen Dauerkulturen) können ab sofort für Futter- und Weidezwecke genutzt werden. Ein vorzeitiges Häckseln ohne Abtransport des Mähgutes ist jedoch nicht zulässig, es haben jedenfalls eine Mahd und ein Abtransport des Mähgutes zu erfolgen. Eine Änderung im Mehrfachantrag-Flächen ist dadurch nicht erforderlich, es können auch als „Grünbrache“ beantragte Flächen entsprechend genutzt werden. Die sonstigen Bestimmungen gemäß der ÖPUL-Sonderrichtlinie sind jedenfalls einzuhalten (z.B. DIV-Acker max. 2x Nutzung, kein Einsatz von Pflanzenschutz- oder Düngemitteln etc.)

Die Nutzung des Bewuchses kann sowohl inner- als auch überbetrieblich erfolgen. Ein Verkauf des auf diesen Flächen erzeugten Futters darf jedoch nicht erfolgen.

Die Nutzung von Naturschutzflächen (Code WF) - auch wenn zusätzlich mit DIV codiert - hat entsprechend der Naturschutz-Projektbestätigung zu erfolgen, eine vorzeitige Nutzung gegenüber der Projektbestätigung ist nicht zulässig. Eine Änderung der Nutzung darf nur nach Genehmigung  durch die Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung erfolgen.