Borkenkäfer: Lagerung von Schadholz auf beihilfefähigen Flächen bis spätestens 31.03.2021 möglich

25.03.2020

Die weitestgehend ausgeschöpften Lagerkapazitäten der holzverarbeitenden Industrie und die aufgrund der Witterung und infolge von Schadereignissen zu erwartenden enormen Schadholzmengen führen zu massiven Problemen bei der Lagerung von durch Borkenkäferaktivitäten entstandenem Schadholz. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus (BMLRT) hat in Zusammenarbeit mit den Landesforstdirektoren die betroffenen Regionen in Österreich erhoben und eine Gebietsausweisung vorgenommen. 

Eine Lagerung des Schadholzes auf beihilfefähigen Flächen ist als Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstand (Art. 2 (2) der VO (EU) Nr. 1306/2013 iVm. Art. 4 der VO (EU) Nr. 640/2014) unter folgenden Rahmenbedingungen möglich:

  • Der Antragsteller muss die notwendige Grundinanspruchnahme für die Lagerung von Schadholz des eigenen Betriebes spätestens 15 Arbeitstage ab Lagerbeginn der AMA unter Angabe der Feldstücks- und Schlagnummern melden (Formular).
  • Die Lagerung erfolgt bis spätestens 31.03.2021 und nur auf Flächen in den betroffenen Gebieten. (siehe Liste unten)
  • Die Lagerung erfolgt nicht auf den gleichen Schlägen wie im Antragsjahr 2019.
  • Die betroffenen Flächen sind nach Ende der Schadholzlagerung unverzüglich wieder in einen guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu versetzen. Die Verfestigung bzw. Schotterung der betroffenen Flächen ist auf das für die Lagerung zeitlich und räumlich unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
  • Erfolgt eine mehrjährige Schadholzlagerung, so sind die betroffenen Flächen als „sonstige Flächen (sonstige Acker-, Grünlandflächen)“ im MFA 2020 zu beantragen. Sie sind für 2020 nicht beihilfefähig.
  • Kann aufgrund der Schadholzlagerung auf einer Ackerfläche kein Frühjahrsanbau durchgeführt werden, ist die von der Schadholzlagerung betroffene Fläche im MFA 2020 als „Sonstige Ackerfläche“ zu beantragen.

Wird die Grundinanspruchnahme von Flächen, die außerhalb der betroffenen Gebiete liegen, gemeldet, ist vom Antragsteller als Nachweis eine Bestätigung der zuständigen Forstbehörde notwendig, aus der hervorgeht, dass der Betrieb vom Borkenkäferbefall in großem Ausmaß betroffen ist und eine andere Lagermöglichkeit nicht zur Verfügung steht.

Folgende politische Bezirke fallen in den Geltungsbereich der Ausnahmeregelung:

  • Burgenland: Güssing, Mattersburg, Oberpullendorf, Oberwart
  • Kärnten: Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt, Klagenfurt Land, St. Veit/Glan, Spittal/Drau, Vil-lach, Villach Land, Völkermarkt, Wolfsberg
  • Niederösterreich: Amstetten, Gänserndorf, Gmünd, Hollabrunn, Horn, Korneuburg, Krems, Krems Land, Lilienfeld, Melk, Mistelbach, Neunkirchen, St. Pölten, St. Pölten Land, Scheibbs, Tulln, Wiener Neustadt, Wiener Neustadt Bezirk, Waidhofen/Ybbs, Waidhofen/Thaya, Zwettl
  • Oberösterreich: Braunau, Eferding, Freistadt, Grieskirchen, Gmunden, Kirchdorf, Linz, Linz Land, Perg, Ried im Innkreis, Rohrbach, Schärding, Steyr, Steyr Land, Urfahr Umgebung, Vöcklabruck, Wels, Wels Land
  • Salzburg: Hallein, Salzburg, Salzburg Land, St. Johann im Pongau, Tamsweg, Zell am See
  • Steiermark: Bruck-Mürzzuschlag, Deutschlandsberg, Graz, Graz Umgebung, Hartberg-Fürsten-feld, Leibnitz, Leoben, Liezen, Murau, Murtal, Südoststeiermark, Voitsberg, Weiz
  • Tirol: Imst, Innsbruck, Innsbruck Land, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte, Schwaz
  • Vorarlberg: Bregenz, Bludenz, Dornbirn, Feldkirch