Erzeugerorganisationen und Branchenverbände - Allgemeine Informationen

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Teil II Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Regelungen betreffend Erzeugerorganisationen, deren Vereinigungen und Branchenverbänden.

Mit der Anerkennung solcher Organisationen sollen eine planvolle Erzeugung gesichert und das Angebot sowie die Vermarktung der Erzeugung gebündelt werden. Diese Organisationen können für alle Sektoren, die in Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannt sind, vorgesehen werden. Die näheren Bestimmungen finden Sie in den Artikeln 152 - 175 der genannten Verordnung.

Welche Kriterien müssen für die Anerkennung erfüllt sein?

Erzeugerorganisation: 

  • Muss eine juristische Person sein
  • Muss aus mindestens 10 Erzeugern bestehen; im Sektor Obst und Gemüse mindestens 20 Erzeuger
  • Muss einen Mindestwert von 1 Mio. EUR pro Jahr für den Wert der vermarkteten Erzeugnisse aufweisen; im Sektor Milch gilt eine jährliche Mindestmenge von mindestens 3.000 t gelieferter Rohmilch oder Rohmilchäquivalent und im Sektor Obst und Gemüse gilt ein Mindestwert von 3 Mio. EUR.
  • Sicherstellen, dass keines ihrer Mitglieder einer anderen Erzeugerorganisation angehört oder seine Produkte bereits an einen anderen Abnehmer liefert. Verbot der Doppelmitgliedschaft (Ausnahme nur bei Vorhandensein einer zweiten Betriebsstätte in einem anderen geografischen Gebiet).

Vereinigungen von Erzeugerorganisationen:

  • Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen muss aus anerkannten Erzeugerorganisationen bestehen.

Branchenverbände:

  • Die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder des Branchenverbandes muss die Hälfte des jährlichen Umsatzes der österreichischen Erzeugung, Verarbeitung oder Vermarktung (in €) übersteigen.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und Branchenverbände stellen einen Antrag auf Anerkennung bei der Agrarmarkt Austria (AMA).

Dem Antrag sind beizulegen:

  • eine Satzung
  • Gründungsverträge, Gesellschaftsverträge und Verträge mit Erzeugern und Vermarktern
  • Vorschriften der Organisationen hinsichtlich Erzeugung und Vermarktung
  • Mitgliederverzeichnis
  • Detaillierte Unterlagen betreffend Jahresumsatz und die Gesamtmenge der vermarktbaren Erzeugung der Mitglieder

Bei einer positiven rechtlichen und fachlichen Beurteilung werden die Organisationen mit Bescheid anerkannt. 

Bereich Obst und Gemüse und Verarbeitungsprodukte aus Obst und Gemüse

In der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die einheitliche GMO) sowie der delegierten Verordnung (EU) 2017/891 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 wird die Anerkennung sowie Gewährung von Beihilfen für genehmigte Operationelle Programme von Erzeugerorganisationen/Vereinigung von Erzeugerorganisationen geregelt.

Derzeit sind neun Erzeugerorganisationen im Sektor Obst & Gemüse anerkannt.

Die im Rahmen der genehmigten Operationellen Programme dieser Erzeugerorganisationen eingereichten und förderfähigen Ausgaben werden von der Europäischen Union mit einer Beihilfe von höchstens 50 % gefördert.