Aufzeichnungspflichten im ÖPUL und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung

21.02.2020 Bei den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind Aufzeichnungspflichten und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung einzuhalten

Aufzeichnungspflichten

Bei Teilnahme an der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ sind zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen des Nitrat-Aktionsprogramms für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse folgende Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung jährlich durchzuführen:

Aufzeichnungen Fristen
schlagbezogene Düngeplanung bis 28. Februar
schlagbezogene Aufzeichnung (u.a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge bei Düngung) tagaktuell
schlagbezogene Düngebilanz bis 31. Dezember
betriebliche Nährstoffbilanz bis 31. Dezember


Für sämtliche Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhangs J bzw. des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können unter folgendem Link aufgerufen werden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht

Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Vorlagen für die Aufzeichnungsbögen sind hier zu finden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter

Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden. Es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern oder anderen Organisationen zur Verfügung gestellte Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.

Stickstoff-Verbotszeiträume

 

Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm (Cross Compliance):

N-Düngemittel               Kultur                                       letzter Tag des Verbotszeitraumes   
alle stickstoffhaltigen                Düngemittel Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste, und Kulturen unter Vlies oder Folie    31. Jänner
 alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen 15. Februar
 

Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  • zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
  • strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
  • zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen


Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“:

N-Düngemittel                     Kultur                                                      letzter Tag des Verbotszeitraumes
Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) alle Ackerkulturen es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und
Feldgemüse unter Vlies oder Folie   
15. Februar
Mais 21. März
alle anderen Ackerflächen 1. März
 

Übersichtstabelle betreffend das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der ÖPUL-Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“:

N-Düngemittel             Kultur                           letzter Tag der Bewilligungspflicht
alle stickstoffhaltigen Düngemittel Winterraps, Wintergerste 31. Jänner
Kren 29. Februar
Sommergerste 9. März
Körnermais, Silomais 24. März
Hirse, Kürbis    31. März
alle anderen Ackerflächen 15. Februar


Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.