Begrünungszeiträume und Aufzeichnungen bei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“

09.07.2020 Mindestens 85 % der Ackerfläche müssen ganzjährig begrünt sein

Zeiträume und Ausgangsfläche

Bei Teilnahme an dieser Maßnahme muss am Betrieb eine flächendeckende Begrünung von mindestens 85 % der Ackerfläche zu jedem Zeitpunkt des gesamten Jahres mit Haupt- oder Zwischenfrüchten vorhanden sein. Die Fläche gilt im Rahmen der Maßnahme aber weiterhin als begrünt, wenn der maximale Zeitraum von

  • 30 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zur Anlage einer Zwischenfrucht
  • 30 Tagen ab Umbruch der Zwischenfrucht bis zum Anbau einer Hauptfrucht
  • 50 Tagen ab Ernte der Hauptfrucht bis zum Anbau einer folgenden Hauptfrucht

nicht überschritten wird. Bei Einhaltung dieser Zeiträume wird der Begrünungszeitraum nicht als unterbrochen gewertet.

Der Tag der Anlage der Haupt- oder Zwischenfrucht zählt bereits als Begrünungstag. Der Tag der Ernte der Hauptfrucht sowie der Tag des Umbruchs der Ackerfutterfläche bzw. der Zwischenfrucht wird nicht mehr als Begrünungstag, sondern als unbegrünter Tag gewertet.

Für die Berechnung der mindestens 85 % Begrünung zählen sämtliche Ackerflächen des Betriebes zur Ausgangsfläche, somit einschließlich die Nutzungen „Grünbrache“, „Sonstige Ackerflächen“, Ackerflächen im geschützten Anbau sowie Ackerflächen in den Maßnahmen „Naturschutz“ (WF), „Ergebnisorientierter Naturschutzplan“ (ENP), „Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen“ (K20) und mit GI (Grundinanspruchnahme) codierte Flächen.

Zulässige Begrünungskulturen

Als Begrünungskulturen gelten Haupt- und Zwischenfrüchte auf Ackerflächen. Als Zwischenfrüchte gelten dabei aktiv angelegte Begrünungskulturen (inklusive Untersaaten) nach Hauptfrüchten, auf die eine aktiv angelegte Hauptfrucht folgt. Bei Untersaaten unterbricht die Ernte der Hauptfrucht nicht den Begrünungszeitraum. Das Datum der Anlage der Untersaat zählt als Anlagedatum für die Begrünung und damit für die Mindestbegrünungsdauer. Als Hauptfrucht anrechenbar sind auch Grünbrachen sowie in anderen Maßnahmen angelegte Flächen auf Acker (beispielsweise „Naturschutz“ etc.), wenn sie die vollständige Bodenbedeckung erfüllen.

Grundsätzlich sind alle Maßnahmen zu ergreifen, die eine ordnungsgemäße Begrünung ermöglichen. Das geht von Bodenvorbereitung, Saatzeitpunkt, Saatmenge, Ausbringungstechnik, Ablagetiefe bis hin zur Wahl des Begrünungssaatgutes.

Unzulässige Begrünungen

Ausfall aus vorhergehenden Kulturen zählt nicht als Zwischenfrucht. Druschausfall und sich selbst begrünende Flächen zählen weder als Zwischen- noch als Hauptfrucht und sind daher bis zur Anlage einer Zwischen- oder Hauptfrucht dem begrünungsfreien Zeitraum zuzurechnen. „Sonstige Ackerflächen“ oder Flächen mit dem Code GI gelten ebenfalls als unbegrünt.

Vorgaben bei Zwischenfrüchten

Die aktive Anlage von Zwischenfrüchten (inklusive Untersaaten) hat bis spätestens am 1. Oktober zu erfolgen. Die Mindestanlagedauer von Zwischenfrüchten muss 35 Tage betragen. Das heißt, dass Zwischenfrüchte und Untersaaten, die nach dem 1. Oktober angelegt werden oder die Mindestdauer von 35 Tagen nicht erreichen, als unbegrünt zählen. Bezüglich Begrünungssaatgut von Zwischenfrüchten (inklusive Untersaaten) gibt es keine Einschränkungen, beispielsweise müssen keine Mischungen angelegt werden und es ist auch Getreide als Zwischenfruchtkultur zulässig. Die begrünten Zwischenfruchtflächen müssen im Rahmen des Online-Herbstantrages nicht bekannt gegeben werden.

Tagaktuelle Aufzeichnungen

Bei der Maßnahme sind tagaktuell schlagbezogene Aufzeichnungen über folgende Termine zu führen:

  • Ernte der Hauptfrucht
  • Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
  • Anlage der folgenden Hauptfrucht

Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen über das gesamte Jahr und die gesamte Ackerfläche des Betriebes geführt werden (unabhängig von den 85 %) und sind ab dem 1. Jänner des ersten Teilnahmejahres durchgängig bis zum Ende des Verpflichtungszeitraums durchzuführen. Eine Aufzeichnungsvorlage steht unter anderem online unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zur Verfügung. Auch andere Aufzeichnungen werden anerkannt, sofern diese die notwendigen Angaben enthalten. Die Aufzeichnungen können beispielsweise auch über EDV-Aufzeichnungsprogramme geführt und am Betrieb ausgedruckt werden. Die Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren und bei Vor-Ort-Kontrollen dem Prüforgan vorzulegen.

Darüber hinaus besteht am Betrieb eine Kombinationsverpflichtung mit der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“. Bio-Betriebe, denen ein vorzeitiger rückzahlungsfreier Ausstieg aus der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ genehmigt wurde, können die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ ohne Kombinationsverpflichtung fortführen und erhalten dafür die ungeschmälerte Prämie.

Weitere detaillierte Informationen zur Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ sind im gleichnamigen Maßnahmenerläuterungsblatt unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.