Informationen zu ÖPUL-Landschaftselementen

28.09.2020 Bei schweren Naturkatastrophen gibt es Ausnahmen von der Erhaltungspflicht

Betriebe, die im ÖPUL an der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnehmen, müssen alle flächigen und punktförmigen Landschaftselemente erhalten und mit diesen naturverträglich umgehen. Das gilt auch im Antragsjahr 2021, wenn eine Verlängerung der Maßnahmen im Herbstantrag 2020 für das Jahr 2021 vorgenommen wird oder die Verpflichtung dieser Maßnahmen noch bis Ende 2021 aufrecht ist.

Entfernungstoleranz

Punktförmige Landschaftselemente dürfen unter bestimmten Umständen entfernt werden, jedoch muss eine Ersatzpflanzung auf oder innerhalb von fünf Metern neben dem betroffenen Feldstück erfolgen. Die Entfernung ohne Ersatzpflanzung ist in geringem Umfang erlaubt. Pro angefangene zehn Bäume oder Büsche darf jeweils ein Element entfernt werden, also eines bei bis zu zehn, zwei bei elf bis 20 und so weiter.

Zusätzlich dürfen die Anzahl und Lage punktförmiger Landschaftselemente im Einvernehmen mit der für den Naturschutz zuständigen Stelle des Landes gegebenenfalls auch ohne Ersatzpflanzung verändert werden. Das Einvernehmen muss vor der Durchführung der Maßnahme schriftlich eingeholt werden. Die Bestätigung dafür ist am Betrieb aufzubewahren.

Erhaltungspflicht bis mindestens 15. Oktober

Im laufenden Jahr besteht die Erhaltungsverpflichtung für punktförmige Landschaftselementen grundsätzlich bis 15. Oktober. Sind die Bäume bis zu diesem Zeitpunkt vorhanden, kann die Prämie dafür gewährt werden.

Bei Entfernung von Landschaftselementen bis 15. Oktober des jeweiligen Antragsjahres muss ehestmöglich eine Ersatzpflanzung am selben Feldstück erfolgen. Nur dann kann im laufenden Jahr das im Mehrfachantrag-Flächen beantragte Landschaftselement prämienfähig berücksichtigt werden. Ohne Ersatzpflanzung muss das betroffene Landschaftselement aus dem Antrag herausgelöscht werden. Die betriebliche Entfernungstoleranz verringert sich in diesem Fall.

Wird das Landschaftselement nach dem 15. Oktober entfernt, kann die Ersatzpflanzung am selben Feldstück bis spätestens am 15. Mai des Folgejahres vorgenommen werden. Die Erhaltungspflicht gilt damit als erfüllt und die Prämie kann im Folgejahr wiederum gewährt werden.

Wichtige Informationen zur Landschaftselemente-Erhaltungspflicht im ÖPUL sind in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern der Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter nachzulesen. Detaillierte Erklärungen zu Landschaftselementen finden sich auch im Merkblatt „Fragen – Antworten Landschaftselemente“ unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter.

Höhere Gewalt

Jährlich werden durch regionale orkanartige Stürme oder auch andere Elementarereignisse wie beispielsweise Murenabgänge insbesondere Bäume und Büsche zerstört oder so stark geschädigt, dass diese entfernt werden müssen. Ab drei zerstörten Bäumen pro Schadereignis am Betrieb besteht die Möglichkeit, bei der AMA ein einzelbetriebliches Ansuchen auf Höhere Gewalt oder besondere flächen- und bewirtschaftungsverändernde Umstände einzureichen.

Im Fall der Genehmigung des Ansuchens muss der betroffene Betrieb keine Ersatzpflanzungen vornehmen und der Prämienanspruch für die ursprünglich beantragten Landschaftselemente bleibt bestehen. Die Entfernungstoleranz muss daher bei Anerkennung der Höheren Gewalt nicht in Anspruch genommen werden.

Werden weniger als drei Bäume pro Schadereignis am Betrieb zerstört, kann die AMA keine Höhere Gewalt genehmigen, da dies nicht als schwere Naturkatastrophe angesehen werden kann, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht. Am betroffenen Feldstück ist dann entweder eine Ersatzpflanzung vorzunehmen oder die Reduktion der Bäume geht zu Lasten der Entfernungstoleranz, sofern noch eine verfügbar ist.

Meldefrist von 15 Arbeitstagen

Bei einem Ansuchen auf Anerkennung von Höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände gilt grundsätzlich eine Meldefrist von 15 Arbeitstagen. Die 15-Tages-Frist läuft ab dem Zeitpunkt, ab dem es der betroffenen Betriebsinhaberin oder dem betroffenen Betriebsinhaber möglich und zumutbar ist, die Meldung vorzunehmen. Sie ist vorzugsweise online über www.eama.at im Reiter „Eingaben“ und dem Menüpunkt „Andere Eingaben“ in dem dafür vorgesehenen Eingabeformular für „Ansuchen auf Anerkennung von Höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“ vorzunehmen. Unterlagen (beispielsweise Fotos), die das Schadereignis belegen, sind hochzuladen.

Vorabmeldung durch die Landwirtschaftskammer

Bei einer durch die Landwirtschaftskammer erfolgten Vorabmeldung bei großflächigen Ereignissen kann die einzelbetriebliche Meldung an die AMA auch nach 15 Arbeitstagen erfolgen. Diese ist jedoch ehestmöglich nachzuholen.

Im Merkblatt „Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände“, welches auf der ÖPUL-Homepage unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zur Verfügung steht, sind viele Konstellationen und die genaue Vorgangsweise zu unvorhersehbaren Elementarereignissen beschrieben.

Landschaftselemente und Prämiengewährung bei Flächenzugang

Landschaftselemente unterliegen nicht der geltenden Flächenausweitungsregelung im ÖPUL. Das trifft auf Landschaftselemente zu, die am Betrieb erstmalig 2020 beantragt wurden oder 2021 neu dazukommen. Das heißt, auch wenn die Prämien für Flächen am Betrieb heuer oder im Antragsjahr 2021 bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftseise“ wegen Überschreitung der Zugangsregelung gekürzt werden müssen, ist die Landschaftselemente-Prämie davon nicht betroffen und kann in voller Höhe gewährt werden.