ÖPUL 2015 – letzte Möglichkeit für Verlängerung

03.12.2020 Fristgerechter Herbstantrag für Teilnahme im Jahr 2021 notwendig

Um im Antragsjahr 2021 weiterhin an ÖPUL-Maßnahmen teilnehmen zu können, müssen die meisten Betriebe ihre Maßnahmen verlängern. Nachdem noch keine endgültigen Rechtsgrundlagen für das Verlängerungsjahr 2021 vorliegen, erfolgt die Antragstellung vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen. Aller Voraussicht nach wird es auch für 2022 ein Übergangsjahr geben, die neue Periode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) startet erst im Jahr 2023. Dabei ist zu beachten, dass im Jahr 2022 nur dann an ÖPUL-Maßnahmen teilgenommen werden kann, wenn diese für 2021 verlängert wurden: Wer jetzt nicht verlängert, kann frühestens 2023 wieder am ÖPUL teilnehmen!

Antragsfrist

Die Online-Antragstellung für den ÖPUL Herbstantrag 2020 ist noch bis spätestens am Dienstag, den 15. Dezember 2020, möglich. Für die Teilnehmer an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ hat die Einreichfrist bereits am 15. Oktober 2020 geendet.

Die mit Ende 2020 am Betrieb auslaufenden mehrjährigen Maßnahmen sowie die am Betrieb gültigen einjährigen Maßnahmen (beispielsweise die verschiedenen Kategorien bei den Tierschutzmaßnahmen) können mit dem Herbstantrag 2020 um ein Jahr für das Antragsjahr 2021 verlängert werden. Die AMA hat alle ÖPUL-Teilnehmer Ende August über die auslaufenden oder noch bis einschließlich 2021 laufenden Maßnahmen schriftlich informiert. Ein Neueinstieg ist nur für die Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ möglich. Ein Umstieg in andere Maßnahmen oder ein Kategoriewechsel bei den Tierschutzmaßnahmen ist nicht zulässig. Die Möglichkeit, mittels Antrag auf Maßnahmenübernahme bestehende Verpflichtungen von einem anderen Betrieb zu übernehmen, besteht jedoch weiterhin.

Keine Nachfrist vorgesehen

Zum spätesten Einreichtermin gibt es keine Nachfrist. Um auch im Antragsjahr 2021 eine ÖPUL-Prämie für die Ende 2020 auslaufenden Maßnahmen zu erhalten, darf daher der Termin 15. Dezember 2020 nicht versäumt werden.

Online-Einreichung

Die Einreichung des Herbstantrages 2020 ist ausschließlich online möglich. Die Erfassung der Daten erfolgt entweder durch den Antragsteller selbst mit Betriebsnummer und PIN-Code bzw. Handy-Signatur unter www.eama.at oder mittels Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammern.

Ein Leitfaden zur elektronischen Antragstellung, Hinweise zur Programmbedienung sowie Videoanleitungen stehen unter https://www.ama.at/Fachliche-Informationen/Herbstantrag/Handbuecher-Online-Antrag zur Verfügung. Falls bei der Erfassung Probleme auftreten, helfen die Mitarbeiter der AMA gerne auch telefonisch unter der Nummer 050 3151 99.

Abmeldung von verlängerten Maßnahmen

Falls die Verlängerung doch nicht in Anspruch genommen werden soll, können die Maßnahmen bis zur Ankündigung einer Vor-Ort-Kontrolle oder Mitteilung einer Verwaltungskontrolle (zum Beispiel in der Auszahlungsmitteilung) mittels Korrektur im Herbstantrag 2020 auf www.eama.at storniert werden. Die Förderungsverpflichtungen müssen bis zur Abmeldung eingehalten werden. Eine Abmeldung hat keine Auswirkung auf den Verpflichtungszeitraum 2015 bis 2020 der jeweiligen Maßnahmen, da dieser mit Ende 2020 abgeschlossen wird. In weiterer Folge ist aber keine Teilnahme an den Maßnahmen im voraussichtlichen zweiten Übergangsjahr 2022 möglich.