Grünlanderhaltungspflichten im ÖPUL

07.04.2021 Grünland erbringt vielfältige Umweltleistungen und ist daher bei mehreren ÖPUL-Maßnahmen geschützt – auf die Erhaltung des Grünlands und auf gesetzliche Umbruchsverbote ist auch im Verlängerungsjahr 2021 zu achten

Grünlanderhaltungspflicht bei den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) und "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO)

Betriebe, die an der Maßnahme UBB oder BIO teilnehmen, sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zum Erhalt der Grünlandflächen am Betrieb verpflichtet. Es gibt jedoch eine Grünlandumbruchstoleranz für die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen. Weiters zählt die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, nicht als Grünlandumbruch.

Grünlandumbruchstoleranz in der laufenden Förderperiode

Im Verpflichtungszeitraum können bis maximal 5 % der Grünlandfläche in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1,00 ha und maximal 3,00 ha. Die betriebsbezogene Grünlandumbruchstoleranz gilt für den gesamten ÖPUL-Verpflichtungszeitraum und nicht jährlich. Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das heißt, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Verpflichtungsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag-Flächen durch Umwandlung in andere Nutzungsformen verringert hat, ist zur Ausgangsbasis dazuzuzählen und belastet bereits die Toleranz.

Grünlandumwandlungen und der Verbrauch der Toleranz werden edv-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages-Flächen mit dem Grünlandausmaß des aktuellen Antrages lagegenau abgeglichen.

ÖPUL-Grünlanderhaltungspflichten in den Jahren 2021 und 2022

Die Grünlandumbruchstoleranz bei den Maßnahmen UBB und BIO ist im Fall der Verlängerung für das Antragsjahr 2021 weiterhin zu beachten. Nachdem noch keine geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 verlautbart worden ist, gelten die Auskünfte für das Antragsjahr 2021 jedoch vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen. Auch im geplanten Übergangsjahr 2022 sollen die betrieblichen Grünlandumbruchstoleranzen wie bisher gelten.

Grünlandumbrüche können ausgeglichen werden

Grünlandneuanlagen, also Umwandlungen von Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland, können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist somit möglich. Die Angabe im Mehrfachantrag-Flächen hat immer nach der tatsächlichen Bewirtschaftung in der Natur zu erfolgen. Es gibt keine Verpflichtung, die Durchführung eines Grünlandumbruchs zusätzlich an die AMA zu melden. Falls dies dennoch seitens des Betriebes erwünscht ist, kann die Meldung über www.eama.at im Register Eingaben → andere Eingaben → Meldung Grünlandumbruch vorgenommen werden.

Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag-Flächen beantragt war, zählt dies nicht als Grünlandneuanlage. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist ebenfalls nicht anrechenbar. Wird Grünland aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen (z.B. verbaut oder aufgeforstet), verringert dies nicht die Toleranz, da dies keinen Grünlandumbruch im Sinne der Bestimmung darstellt.

Überschreitung der Toleranzgrenze

Wird am Betrieb eine Umwandlung von Grünland in Acker, Dauer- bzw. Spezialkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus über die Toleranz hinaus vorgenommen, führt dies zu Prämieneinbußen bei den Maßnahmen UBB und BIO.

In diesem Fall informiert die AMA in der ÖPUL-Auszahlungsmitteilung über den Verstoß und die Überschreitung der Toleranzgrenze. Um in den Folgejahren noch höhere Prämienkürzungen zu vermeiden, ist die Wiederanlage von Grünland erforderlich. Die Grünlandneuanlage muss zumindest im Ausmaß des zu viel umgebrochenen Grünlands erfolgen.

Toleranzen im Abrechnungsreport unter www.eama.at einsehbar

Daten zur betriebsindividuell noch vorhandenen Grünlandumbruchstoleranz bzw. zur gegebenenfalls bereits über die Toleranz hinaus umgebrochenen Grünlandfläche, die wieder neu als Grünland angelegt werden muss, stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.

Grünlanderhaltungspflicht bei den Maßnahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen" im Projektgebiet in Salzburg und in Oberösterreich

Auf Grünlandflächen innerhalb der Gebietskulisse in Salzburg bzw. in ganz Oberösterreich gelten ein absolutes Grünlandumbruchsverbot und auch ein Verbot der Grünlanderneuerung mittels Umbruch während des gesamten Verpflichtungszeitraums. Es gibt somit keine Umbruchstoleranz und es ist auch keine Verlegung des Grünlands möglich. Grünlanderneuerungen dürfen umbruchslos mit erlaubten Geräten wie z.B. Kreiselegge oder Saatstriegel durchgeführt werden. Nur in begründeten Fällen (z.B. Schäden durch Naturkatastrophen oder eine Zerstörung der Grünlandflächen durch Engerlinge oder Wildschweine) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch nach Genehmigung durch die AMA zulässig. Das Ansuchen kann über www.eama.at im Register Eingaben gestellt werden.

Erneuerungen bestehender Drainagen bzw. die Anlage neuer Drainagen, Aufschüttungen, Planierungen, Kanalbau, etc. werden ebenfalls als Grünlandumbruch gewertet und sind nur zulässig, wenn eine flächenmäßig deutlich untergeordnete Schädigung erfolgt und die betroffenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten unmittelbar wieder rekultiviert werden.

Weitere Informationen zu den angesprochenen ÖPUL-Maßnahmen sind in den Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter verfügbar.

Cross Compliance und umweltsensibles Dauergrünland

Jeder ÖPUL-Betrieb muss abgesehen von den ÖPUL-Auflagen auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten im Rahmen der Cross Compliance beachten.

Bei der Bearbeitung von Flächen in Gewässernähe müssen bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) beträgt dieser Abstand mindestens 10 m, zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) mindestens 5 m. Als Gewässerrand sind die Oberkante des Flussbettes bzw. der Fuß einer hieran allenfalls anschließenden Böschung zu verstehen. Das Verbot der Bodenbearbeitung gilt nicht für die Neuanlage von Abstandsstreifen. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) und von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) dürfen zudem nicht umgebrochen werden.

Ein generelles Umbruchsverbot gilt für umweltsensibles Dauergrünland in den ausgewiesenen Schutzgebieten der Länder. Diese können als eigener Layer im INVEKOS-GIS der AMA eingeblendet werden. Umweltsensibles Dauergrünland muss jährlich mindestens einmal genutzt, darf jedoch maximal zweimal gemäht werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, das den Ansprüchen der besonderen Lebensraumtypen entspricht.