Wissenswertes zum ÖPUL im Verlängerungsjahr 2021

05.03.2021 Bei der Antragstellung zum Mehrfachantrag-Flächen 2021 sind einige Neuerungen zu beachten

Über die Änderungen für das ÖPUL im Antragsjahr 2021 sowie über weitere zu beachtende Punkte im Mehrfachantrag-Flächen wird nachfolgend informiert.

Änderungen im Antragsjahr 2021

Nachfolgende Änderungen zum ÖPUL 2015 wurden bereits bei der Europäischen Kommission zur Genehmigung eingereicht und gelten vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen.

Maßnahme „UBB“ - Zuschlag für Biologische Wirtschaftsweise

UBB-Betriebe, die nicht an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb“ teilnehmen, können ab dem Förderjahr 2021 einen Zuschlag für Biologische Wirtschaftsweise beantragen. Voraussetzung dafür ist ein ganzjähriger, ununterbrochener Kontrollvertrag (vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2021) mit einer akkreditierten Kontrollstelle und die Anerkennung des gesamten Betriebes inklusive der Tierhaltung als Biobetrieb durch den Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) gemäß der EU-Bio-Verordnung.

Die Beantragung ist unter MFA-Angaben möglich.

Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ -
Sonderbestimmungen für konventionelle Rinder, Schafe und Ziegen

Analog zur konventionellen Pferdehaltung, die schon bisher möglich war, ist ab dem Förderjahr 2021 auch die konventionelle Tierhaltung von Rindern, Schafen und Ziegen auf einem biologisch wirtschaftenden Betrieb gestattet. Die drei Tierarten können jedoch nur gemeinsam von der Maßnahme abgemeldet werden. Bei konventioneller Tierhaltung finden die betroffenen Tiere keine Berücksichtigung hinsichtlich der Einstufung als Tierhalter.

Die Beantragung der konventionellen Tierhaltung ist unter MFA-Angaben möglich.

Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle

Ab dem Förderjahr 2021 wird die Prämie anstatt für maximal 30 m³ nun für maximal 50 m³ flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle pro Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Zusätzlich entfällt die Regelung, dass mindestens 50 % der anfallenden Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht werden müssen.

Anbau seltener landwirtschaftlicher Kulturpflanzen

Drei neue Sorten wurden in die Sortenliste aufgenommen.

Begrünungsvarianten 1 und 2

ÖPUL-Betriebe, die die Begrünungsvarianten 1 oder 2 durchführen wollen, müssen wie bisher die Vorbeantragung bis spätestens 9. Juni im Mehrfachantrag-Flächen 2021 vornehmen, wenn eine Teilnahme am geplanten ÖPUL-Übergangsjahr 2022 gewünscht wird. Zusätzlich muss die Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ im Herbstantrag 2021 für das Übergangsjahr 2022 verlängert werden. Zur Beantragung von ÖPUL-Maßnahmen im Herbstantrag 2021 wird die AMA allen ÖPUL-Teilnehmern Ende August 2021 detaillierte Informationen zukommen lassen. Derzeit liegen weder für das Verlängerungsjahr 2021 noch für Übergangsjahr 2022 verbindliche Rechtsgrundlagen vor.

Bestätigung der Teilnahme an Kursen und der Durchführung von Bodenproben

Bei Teilnahme an nachfolgend angeführten Maßnahmen muss nach einer Vorgabe durch die Europäische Kommission eine edv-technische Überprüfung umgesetzt werden:

  • Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB)
  • Biologische Wirtschaftsweise
  • Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen
  • Pilotprojekt Humusaufbau und Erosionsschutz in Wien
  • Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Salzburg
  • Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen in Oberösterreich

Falls zutreffend, ist bei den jeweiligen Maßnahmen im Mehrfachantrag-Flächen 2021 unter MFA-Angaben zu bestätigen, dass für den Betrieb die Schulungs- bzw. Bodenprobenverpflichtung innerhalb der vorgegebenen Frist (bis 31. Dezember 2018) erfüllt wurde. Es kann Konstellationen geben, bei denen diese Förderungsverpflichtung für den aktuellen Bewirtschafter nicht mehr zutrifft (beispielsweise bei bestimmten Bewirtschafterwechseln, wenn 2019 in eine höherwertige Maßnahme gewechselt wurde oder betroffene Maßnahmen erst im Jahr 2019 oder später von einem anderen Betrieb übernommen wurden). Betroffene Betriebe haben die Möglichkeit, den Sachverhalt im eAMA im Register Eingaben → Andere Eingaben → Nachricht Allgemein → ÖPUL 2015 zu erläutern.

Wurden die erforderlichen Weiterbildungsstunden bzw. Bodenproben nicht, nicht zur Gänze oder nicht fristgerecht erfüllt, darf das jeweilige Häkchen nicht gesetzt werden. Bei den betroffenen Maßnahmen wird eine Prämienkürzung für das Antragsjahr 2021 ausgesprochen.

Detaillierte Informationen zu den Neuerungen im ÖPUL 2015 stehen im Merkblatt der AMA unter www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#5201 zur Verfügung. Weiters wurden die entsprechenden ÖPUL-Maßnahmenerläuterungsblätter aktualisiert. Diese sind ebenfalls auf der AMA-Homepage bzw. betriebsbezogen auf www.eama.at einsehbar.