Änderung der Meldepflicht des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten

22.11.2021 Meldefrist endet am 28. Februar 2022

Heuer im Juli wurde die Milchmeldeverordnung 2010 durch die Agrarmarkttransparenzverordnung abgelöst. Für die Direktvermarktung kam es dabei zu einer einzigen Änderung und zwar wurde die Meldefrist um ein Monat vorverlegt.
Das bedeutet, dass Landwirte, welche im Kalenderjahr 2021 mindestens 25.000 kg Kuhmilch direkt vermarktet haben bis Ende Februar 2022 eine Direktvermarktungsmeldung für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2021 übermitteln müssen. Die eingesetzte Milchmenge, sowie die daraus hergestellten Produkte, untergliedert in Konsummilch, Butter, Bergkäse & Emmentaler, sonstiger Käse inkl. Topfen und sonstige Milchprodukte (Kakao, Fruchtjoghurt, Naturjoghurt, Sauerrahm, Schlagobers) sind dabei anzugeben.

Auf unserer Homepage www.ama.at unter dem Menüpunkt Formulare & Merkblätter/Markt- und Maßnahmen – Tierischer Bereich steht das aktuelle Formular „Meldung des Direktverkauf“ zur Verfügung.


Link zum Formular:

https://www.ama.at/getattachment/58163a27-bd14-4b73-8a15-8756631cd283/B3318_26_v02_Meldung_Milch_DV_ab_2019_12.pdf

Als Hilfestellung für die Meldung stehen ein Aufzeichnungsheft sowie das Merkblatt für die Meldung des Direktverkaufs von Milch und Milchprodukten zur Verfügung:


Link zum Aufzeichnungsheft:

https://www.ama.at/getattachment/119d5944-4b85-4f09-a588-688b1b1bdfea/Aufzeichnungsheft_Milch_DV_v11_ab_2019_12.pdf


Link zum Merkblatt:

https://www.ama.at/Formulare-Merkblaetter#2134
 

Definition der Direktvermarktung

Landwirte sind Direktvermarkter, wenn sie die am Hof produzierte Kuhmilch oder Erzeugnisse daraus im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und auf eigene Verantwortung direkt an Endverbraucher (darunter wird auch die Verpflegung von Gästen im Rahmen von Urlaub am Bauernhof verstanden), Lebensmitteleinzelhandel, Lebensmittelgroßhandel, Gemeinschaftsversorger oder Gastronomie abgeben. Auch die Abgabe von Kuhmilch an landwirtschaftliche Betriebe zur Verfütterung fällt unter die Definition Direktvermarktung.
Der Eigenverbrauch am Hof, sowie die Abgabe der Kuhmilch an „Erstankäufer“ (z.B. Molkerei oder Weiterverarbeitungsbetriebe) zählt nicht zur Direktvermarktung.

Koppensteiner, 22.11.2021