Am Betrieb verfügbare Restbestände von konventionellen Ohrmarken können nach dem 30. April 2020 verwendet werden

24.03.2020

Aufgrund der aktuellen Situation im Zusammenhang mit COVID-19 ergeben sich in praktisch allen Bereichen Auswirkungen auf den laufenden Betrieb und die zugrundeliegenden Regelungen.

Analog zu den im 2. COVID-19 Gesetz enthaltenen Fristerstreckungen wird das in § 16 Abs. 5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 mit 30. April 2020 festgelegte Fristende für den Einsatz konventioneller Ohrmarken gehemmt. Somit können die auf den Betrieben verfügbaren Restbestände von konventionellen Ohrmarken auch über den 30. April 2020 hinaus verwendet werden.

Die AMA weist darauf hin, dass grundsätzlich nur noch elektronische Ohrmarkensets versendet werden. Davon ausgenommen sind jene Betriebe, welche mittels Formblatt „Antrag auf Ausnahme von der Belieferung mit elektronischen Rinder-Ohrmarkensets“ technische Probleme bei im Stall eingesetzten Systemen im Zusammenhang mit der elektronischen Rinderkennzeichnung gemeldet haben.