Voraussetzungen / Bemessung
Grundvoraussetzungen für eine Beantragung von Zahlungen aus der Ausgleichszulage sind:
- Der Betrieb muss im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr in Österreich ganzjährig mindestens 1,5 ha landwirtschaftlich genutzte Fläche (einschließlich anrechenbarer Almweideflächen) in den benachteiligten landwirtschaftlichen Gebieten in Österreich bewirtschaften.
- Die bewirtschaftenden Personen müssen die Verfügungsgewalt über die beantragten Flächen haben. Sie müssen zur Nutzung dieser Flächen berechtigt sein (z.B. durch Eigentum, Pacht, Nutzungsvereinbarungen oder ähnlichen vertraglichen Regelungen).
- Die geförderten Tiere oder die für die Förderung in sonstiger Weise maßgeblichen Tiere müssen in Österreich gehalten werden.
- Die Vorschriften zur Tierkennzeichnung und Registrierung, Vorschriften über den Handel mit Schafen, Ziegen, Rindern sowie die Konditionalitätvorgaben (Vorgaben zur Bewirtschaftung) sind einzuhalten.
Verpflichtungszeitraum und betriebliche Mindestausstattung:
- Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich grundsätzlich über das Kalenderjahr. Die förderwerbende Person ist verpflichtet, die landwirtschaftliche Tätigkeit durch eine dem Betrieb entsprechende ganzjährige Bewirtschaftung auszuüben.
- Der Betrieb muss über die mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche verbundenen und unerlässlichen Gebäude bzw. Maschinen- und Geräteausstattung verfügen oder entsprechende Belege zum Nachweis der Bewirtschaftung erbringen können.
Höhe und Ausmaß der Förderung hängen ab von
- dem Ausmaß und der Lage der förderfähigen Flächen des Heimbetriebs.
- der Bewirtschaftungsform des Heimbetriebs - es wird zwischen tierhaltendem und nicht-tierhaltendem Betriebstyp unterschieden.
Um als tierhaltender Betrieb zu gelten muss eine ganzjährige Haltung von mindestens 0,3 raufutterverzehrenden Großvieheinheiten (RGVE) pro Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche des Heimbetriebs (LF) gegeben sein. Zur LF zählen sowohl Flächen innerhalb als auch außerhalb des benachteiligten Gebiets, jedoch keine Almweideflächen. - der Anzahl der Erschwernispunkte des Heimbetriebs - diese hängen von Standortfaktoren wie z. B. Gelände, Klima oder Infrastruktur ab.
- Im Falle der Weidewirtschaft, die sowohl die Verbringung auf Almen als auch auf Gemeinschaftsweiden umfasst, ist die Anzahl der gealpten Tiere maßgeblich.
Antragstellung
- Die Antragsstellung erfolgt im Rahmen des Mehrfachantrags Flächen durch Ankreuzen der Maßnahme "Ausgleichszulage". Den Antrag finden Sie auf unserem Service-Portal unter www.eama.at.
Weitere Informationen zur Antragsstellung und den Berechnungsformeln finden Sie in den Merkblättern. Über die rechtlichen Grundlagen können Sie sich in der Sonderrichtlinie informieren.