AACS - Beschwerdemanagement

Da die AMA sowohl Betreiber des AACS als auch Zertifizierungsstelle und Behörde ist, wird jede Beschwerde im Zusammenhang mit dem AACS bearbeitet und untersucht, um die Zuverlässigkeit und Integrität zu wahren. Um eine Beschwerde einzureichen, verwenden Sie bitte das folgende Formular, das die unten aufgeführten Kriterien erfüllen muss.

Die rechtliche Grundlage für das Beschwerdemanagement im Rahmen des AACS-Systems bilden die Richtlinie (EU) 2018/2001 und die zugehörige Durchführungsverordnung (EU) …./2022  über "Regeln zur Überprüfung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Kriterien für ein geringes indirektes Risiko von Landnutzungsänderungen", insbesondere Artikel 5. Derzeit liegt diese Durchführungsverordnung nur als Entwurf vor. Mit einer endgültigen rechtskräftigen Beschlussfassung ist noch 2022 zu rechnen.

Formale Kriterien für die Gültigkeit einer Beschwerde

  • Die AMA ist der Adressat der Beschwerde im Rahmen ihrer Tätigkeit für das AACS-System.
  • Als Beschwerdeführer können Wirtschaftsteilnehmer, Zertifizierungsstellen, eine andere nationale Behörde oder Organe der EU-Kommission oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstige Dritte auftreten.
  • Die Beschwerde muss schriftlich, per FAX oder online eingereicht werden.
  • Die Beschwerde muss in beigefügten Unterlagen so beschrieben werden, dass sich eine unabhängige Partei anhand der Unterlagen ein Bild von der Situation machen kann.

Inhaltliche Kriterien für die Beurteilung von Beschwerden

  • Inhaltliche Kriterien für die Beurteilung von Beschwerden Grund der Beanstandung (gegen wen richtet sich die Beanstandung, Art und Menge der nachhaltigen Ware, Beschreibung des Geschäftsfalles...)
  • Mögliche Größenordnung
  • Mögliche Ursachen
  • Mögliche Auswirkungen

Ist die Beschwerde im Hinblick auf die oben genannten Kriterien unvollständig oder unklar, sollte der Beschwerdeführer kontaktiert werden, um die fehlenden Informationen aus seiner Sicht zu erhalten. Wurde die Beschwerde anonym eingereicht und kann mangels eines Ansprechpartners nicht weiter geklärt werden, sollte das Beschwerdeverfahren nach Dokumentation und Archivierung beendet werden.

Bearbeitung von Beschwerden

  • Die Beschwerde muss von der für das AACS-System zuständigen Abteilung analysiert und dokumentiert werden.
  • Die Beschwerde muss innerhalb einer bestimmten Frist von 10 Tagen bearbeitet werden.
  • Es ist zu entscheiden, ob die Beschwerde hinreichend relevant ist oder ob ein begründeter Verdacht besteht, um sie weiter zu untersuchen.
  • Im Falle der Relevanz oder des begründeten Verdachts wird der Absender, sofern er namentlich bekannt ist, unverzüglich über den Eingang der Beschwerde und das weitere Verfahren informiert.
  • Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Teilnehmer des AACS, so wird dieser aufgefordert, den Grund für die Beschwerde zu prüfen.
  • Dem betreffenden Teilnehmer wird eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
  • Erhebt er keine Einwände gegen die Beschwerde, so wird er aufgefordert, den Grund für die Beschwerde und ihre Ursachen zu beseitigen. Bei Beanstandung oder Bedarf kann zur weiteren Klärung des Sachverhalts eine außerordentliche Besichtigung vor Ort angeordnet werden. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle muss das Ergebnis überprüft werden.
  • Wenn das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht zufriedenstellend ist und Verstöße festgestellt werden, sind Sanktionen zu verhängen.
  • Konnte die Ursache der Beanstandung nicht beseitigt werden, werden weitere Maßnahmen ergriffen, bis sie endgültig beseitigt ist.

Auf Verlangen der Kommission legt die AMA alle Unterlagen vor, die sich auf eine Beschwerde und deren Bearbeitung bei AACS beziehen.