Verbot der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln
17.09.2015 Information über Verbotszeiträume, die vom Verbot erfassten N-Düngerarten und die betroffenen Flächen bzw. KulturenDurch das Aktionsprogramm-Nitrat 2012 werden die Vorgaben der EU-Nitratrichtlinie umgesetzt. Auf diese Vorgaben ist besonders zu achten. Die Düngeverbote und Verbotszeiträume sind ein Teil der Cross Compliance-Bestimmungen und müssen im Zuge der Vor-Ort-Kontrollen bei einem bestimmten Anteil der Betriebe auf Einhaltung überprüft werden.
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind (Ackerflächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden) und auf denen bis 15. Oktober keine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. Oktober bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf landwirtschaftlichen Nutzflächen, die kein Dauergrünland oder Ackerfutterflächen sind, auf denen bis 15. Oktober eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht angebaut worden ist, dürfen im Zeitraum von 15. November bis 15. Februar keine stickstoffhältigen Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Auf Dauergrünland oder Ackerfutterflächen, dürfen im Zeitraum von 30. November bis 28. Februar keine stickstoffhältigen Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Weiters ist im Zeitraum von 30. November bis 15. Februar auf der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche die Ausbringung von Stallmist, Kompost, entwässertem Klärschlamm und Klärschlammkompost verboten.
Bei frühanzubauenden Kulturen (Durum, Sommergerste, etc.) bzw. Gründecken mit frühem Stickstoffbedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies oder Folie, etc.) ist eine Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln ab 1. Februar zulässig.
Auf wassergesättigten, überschwemmten, durchgefrorenen und schneebedeckten Böden besteht ein generelles Ausbringungsverbot. Durchgefroren bedeutet, dass der Boden nicht nur vorübergehend oberflächig gefroren ist. Ein schneebedeckter Boden liegt vor, wenn zum Zeitpunkt der Ausbringung von stickstoffhältigen Düngemitteln weniger als die Hälfte des Bodens des Schlages schneefrei ist. Weiters müssen einzelne Landes- bzw. Bodenschutzgesetze beachtet werden.
Ebenso dürfen ab der Ernte der letzten Hauptfrucht bis zum Beginn des jeweiligen oben angeführten Verbotszeitraumes auf Ackerflächen, sowie ab 1. Oktober bis zum Beginn des oben angeführten Verbotszeitraumes auf Dauergrünland und Wechselwiese, maximal 60 kg Stickstoff in feldfallender Wirkung pro Hektar, stickstoffhältiger Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm ausgebracht werden.
Die Einarbeitung im Zuge der Ausbringung von Gülle, Jauche und Klärschlamm auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Bodenbedeckung soll optimalerweise binnen vier Stunden vorgenommen werden, zumindest jedoch während des auf die Ausbringung folgenden Tages.
Bei Teilnahme an der ÖPUL 2015 Maßnahme "Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle" ist bei Ausbringung auf unbewachsenen Boden der ausgebrachte Wirtschaftsdünger innerhalb von 24 Stunden nach der Ausbringung einzuarbeiten.
Bei Teilnahme an der ÖPUL 2015 Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen" beginnt das Stickstoffausbringungsverbot (ausgenommen Mist und Kompost) auf allen Ackerflächen im Gewässerschutzgebiet gemäß Anhang H der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 am 20. September.
Übersichtstabelle betreffend die N-Verbotszeiträume:
Verbotszeitraum | N-Düngerarten | Betroffene Flächen bzw. Kulturen | |
Ab 15. Oktober bis 15. Februar |
Stickstoffhältige Handelsdünger, Gülle, Biogasgülle, Gärrückstände, Jauche und nicht entwässerter Klärschlamm | Ackerfläche ohne angebauter Kultur/Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. Oktober |
|
Ab 15. November bis 15. Februar |
Ackerfläche mit angebauter Kultur/Folgefrucht/Zwischenfrucht bis 15. November |
||
Ab 30. November bis 28. Februar |
Ackerfutter- und Dauergrünlandflächen | ||
Ab 30. November bis 15. Februar |
Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost |
Gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche | |
Ab 20. September bis 15. Februar |
Alle stickstoffhältigen Düngemittel (ausgenommen Mist und Kompost) |
Ackerflächen im Gewässerschutzgebiet in den Bundesländern Bgld., Ktn., Nö., Oö., Wien und Stmk. gemäß Anhang H der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 |
Sommerweizen, Durumweizen, Sommergerste, sowie Feldgemüseflächen unter Vlies oder Folie |
Ab 15. Oktober bis 15. Februar |
Wintergerste, Kümmel und Raps |
||
Ab 20. September bis 21. März |
Maisflächen | ||
Ab 20. September bis 1. März |
Auf allen anderen Ackerflächen |