Aufzeichnungspflichten im ÖPUL und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung

08.02.2021 Bei den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind Aufzeichnungen zu führen und Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung einzuhalten

Aufzeichnungspflichten

Bei Teilnahme an der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ sind zusätzlich zu den Aufzeichnungsverpflichtungen im Rahmen der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung für Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse folgende Aufzeichnungen über die Stickstoff-Düngung durchzuführen:

Aufzeichnungen Fristen
schlagbezogene Düngeplanung     bis 28. Februar
schlagbezogene Aufzeichnung (u.a. Ausbringungsdatum und Aufwandmenge bei Düngung) tagaktuell
schlagbezogene Düngebilanz bis 31. Dezember
betriebliche Stickstoffbilanz bis 31. Dezember


Für diese Aufzeichnungen sind die Vorgaben des Anhangs J bzw. des Anhangs I der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zu berücksichtigen. Die Sonderrichtlinie und deren Anhänge können unter folgendem Link aufgerufen werden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Recht

Alle Aufzeichnungen sind am Betrieb aufzubewahren. Die korrekte Führung wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Vorlagen für die Aufzeichnungsbögen sind hier zu finden: www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter

Die zur Verfügung gestellten Vorlagen müssen nicht zwingend verwendet werden. Es sind auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen sowie von den Landwirtschaftskammern oder anderen Organisationen zur Verfügung gestellte Formulare und Aufzeichnungsprogramme zulässig, wenn die notwendigen Angaben enthalten sind.

Bei gleichzeitiger Teilnahme an der Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ ist zusätzlich auf die Einhaltung der Aufzeichnungsverpflichtung gemäß § 5 des Grundwasserschutzprogramms Graz bis Bad Radkersburg zu achten.

Stickstoff-Verbotszeiträume

Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (Cross Compliance):

N-Düngemittel  Kultur  letzter Tag des Verbotszeitraumes
alle stickstoffhaltigen Düngemittel Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie 31. Jänner
alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen 15. Februar


Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:

  • Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  • zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
  • strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
  • zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen
 

Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“:

N-Düngemittel         Kultur letzter Tag des Verbotszeitraumes
Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost) alle Ackerkulturen es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie 15. Februar
Mais 21. März
alle anderen Ackerflächen 1. März
 

Übersichtstabelle betreffend das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der ÖPUL-Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“:

N-Düngemittel Kultur letzter Tag der Bewilligungspflicht
alle stickstoffhaltigen Düngemittel Winterraps, Wintergerste 31. Jänner
Kren   28. Februar
Sommergerste   9. März
Körnermais, Silomais     24. März
 Hirse, Kürbis     31. März
alle anderen Ackerflächen   15. Februar
 

Bei Überschneidung der Fristen zwischen den einzelnen Bereichen ist die jeweils strengere Vorgabe einzuhalten.