ÖPUL 2015: Flächenzugänge im Jahr 2020 und 2021 nicht prämienfähig

07.01.2021 Informationen zur Flächenzugangsregelung, Hinweise in ÖPUL-Mitteilung beachten

Damit eine Umweltwirkung entfaltet werden kann ist es erforderlich, dass ÖPUL 2015-Maßnahmen mehrjährig auf den beantragten Flächen eingehalten werden. Aus diesem Grund ist eine Flächenausweitung in den letzten Jahren der Programmperiode nicht mehr möglich.

Bei der ÖPUL-Berechnung für die Auszahlung im Dezember 2020 konnten bei einigen Betrieben nicht alle beantragten Flächen für eine Prämie berücksichtigt werden. Der Grund dafür ist, dass im Förderjahr 2020 gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 kein prämienfähiger Flächenzugang mehr möglich war. In den ÖPUL-Mitteilungen, die ab 11. Jänner 2021 postalisch bzw. elektronisch über „MeinPostkorb“ zugestellt werden, ist dieser Sachverhalt erläutert und in der Maßnahmenübersichtstabelle als Unterschied zwischen beantragter und prämienfähiger Fläche ersichtlich.

Detaillierte betriebsbezogene Informationen zur Berechnung der ÖPUL-Prämien sind im ÖPUL-Abrechnungsreport, der auf www.eama.at im Register „Flächen“ ab 11. Jänner 2021 abrufbar ist, enthalten.

Flächenzugangsregelung im Jahr 2020

Ein Flächenzugang im Sinne der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 liegt vor, wenn eine Fläche erstmals in eine Maßnahme eingebracht wurde. Daher stellen Flächenübernahmen, die nicht die gleichen Maßnahmen aufweisen oder überhaupt noch nicht mit einer ÖPUL-Verpflichtung belegt waren, Flächenzugänge dar. Die Flächenzugangsregelung wird edv-technisch überprüft und erfolgt lagegenau. Wenn eine hinzugekommene Fläche bereits im Vorjahr mit der gleichen Maßnahme belegt war, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang und sie ist grundsätzlich prämienfähig. Diese Regelung ist insbesondere bei Flächentausch- und Pachtgeschäften zu beachten.

Beispiel:
Übernahm ein Bio-Betrieb im Jahr 2020 Flächen von einem UBB-Betrieb, so handelt es sich um einen Flächenzugang und die Bio-Prämie für die übernommene Fläche wurde nicht gewährt. Im umgekehrten Fall verhält es sich ebenso und UBB wurde auf der betroffenen Fläche nicht ausbezahlt.

Hinsichtlich der Zugangsregelung sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  • Bei der Überprüfung, ob ein Flächenzugang auf einem Betrieb vorliegt, werden die Flächenangaben im Mehrfachantrag-Flächen 2020 lagegenau mit den Flächenangaben im Mehrfachantrag-Flächen 2019 verglichen. Die Angaben im Herbstantrag 2019 werden bei diesem Flächenabgleich nicht berücksichtigt.
  • Es können auch geringfügige Flächenausweitungen oder Flächenkorrekturen – etwa im Rahmen der Digitalisierung bei neuen Luftbildern – eine Zugangskürzung auslösen. Flächenzugänge werden nicht mit Flächenabgängen saldiert!
  • Auch eine betriebsinterne Änderung der Nutzungsart kann einen Flächenzugang darstellen. Dies ist beispielsweise bei Auspflanzung eines Weingartens auf einer Ackerfläche bei Teilnahme an der Maßnahme „Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ oder im Fall eines Grünlandumbruchs bei Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ der Fall.
  • Eine Zugangskürzung wird bei unveränderter Beantragung in den Folgejahren bis zum Ende der Verpflichtungsdauer fortgeschrieben. Wurden Flächen bereits im Antragsjahr 2019 nicht ausbezahlt, weil die damals geltende Zugangstoleranz überschritten worden ist, wurde diese Kürzung auch im Jahr 2020 vorgenommen, selbst wenn in diesem Jahr keine Flächenausweitung am Betrieb stattgefunden hat.

ÖPUL-Maßnahmen mit Zugangsregelung

Von der Einschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs sind nicht alle Maßnahmen betroffen. Sie gilt ausschließlich für folgende ÖPUL-Maßnahmen:

  • Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
  • Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
  • Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
  • Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen
  • Silageverzicht (auf Grünland)
  • Bewirtschaftung von Bergmähwiesen
  • Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen
  • Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen
  • Naturschutz
  • Biologische Wirtschaftsweise

Flächenzugangsregelung im Verlängerungsjahr 2021

Die im Jahr 2020 umgesetzten Regelungen hinsichtlich des Flächenzugangs gelten auch für das geplante Verlängerungsjahr 2021. Eine prämienfähige Flächenausweitung ist bei oben genannten Maßnahmen somit nur möglich, wenn sie bereits 2020 mit der gleichen Maßnahme belegt waren. Ist ein Betrieb bereits im Jahr 2020 von einer Prämienkürzung betroffen, wird diese auch im Verlängerungsjahr 2021 wirksam werden.