ÖPUL 2015: Änderung der Flächenzugangsregelung im Jahr 2022

08.11.2021 Alle Flächenzugänge im Jahr 2022 sind prämienfähig

Die Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 regelt den Flächenzugang während des Verpflichtungszeitraumes von mehrjährigen Maßnahmen. Die Zugangsregelung ist nur bis einschließlich 2021 gültig. Im Antragsjahr 2022 tritt die Flächenzugangsregelung außer Kraft und alle bisherigen und neuen Flächenzugänge können eine Prämie für die jeweilige ÖPUL-Maßnahme erhalten.

Flächenzugangsregelung im Jahr 2021

Gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 ist im Förderjahr 2021 kein prämienfähiger Flächenzugang möglich.

Ein Flächenzugang im Sinne der Sonderrichtlinie liegt vor, wenn eine Fläche erstmals in eine Maßnahme eingebracht wurde. Daher stellen Flächenübernahmen, die nicht die gleichen Maßnahmen aufweisen oder überhaupt noch nicht mit einer ÖPUL-Verpflichtung belegt waren, Flächenzugänge dar. Die Flächenzugangsregelung wird edv-technisch überprüft und erfolgt lagegenau. Wenn eine hinzugekommene Fläche bereits im Vorjahr in die gleiche Maßnahme eingebracht war, handelt es sich nicht um einen Flächenzugang und sie ist grundsätzlich prämienfähig. Diese Regelung ist insbesondere bei Flächentausch- und Pachtgeschäften zu beachten.

Beispiel:
Übernahm ein Betrieb mit der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ im Jahr 2021 Flächen von einem Betrieb mit der Maßnahme „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“, so handelt es sich um einen Flächenzugang und die Prämie für die übernommene Fläche kann nicht gewährt werden.

Hinsichtlich der Zugangsregelung sind folgende Sachverhalte zu berücksichtigen:

  • Bei der Überprüfung, ob ein Flächenzugang auf einem Betrieb vorliegt, werden die Flächenangaben im Mehrfachantrag-Flächen 2021 lagegenau mit den Flächenangaben im Mehrfachantrag-Flächen 2020 verglichen. Die Angaben im Herbstantrag werden bei diesem Flächenabgleich nicht berücksichtigt.
  • Es können auch geringfügige Flächenausweitungen oder Flächenkorrekturen – etwa im Rahmen der Digitalisierung bei neuen Luftbildern – eine Zugangskürzung auslösen. Flächenzugänge können nicht mit Flächenabgängen saldiert werden.
  • Auch eine betriebsinterne Änderung der Nutzungsart kann einen Flächenzugang für eine Maßnahme darstellen. Dies ist beispielsweise bei Auspflanzung eines Weingartens auf einer Ackerfläche bei Teilnahme an der Maßnahme „Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen“ oder im Fall eines Grünlandumbruchs bei Teilnahme an der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ der Fall.
  • Eine Zugangskürzung wird bei unveränderter Beantragung in den Folgejahren fortgeschrieben. Wurden Flächen bereits im Antragsjahr 2019 nicht ausbezahlt, weil die damals geltende Zugangstoleranz überschritten worden ist, wird diese Kürzung auch 2020 und 2021 vorgenommen, selbst wenn in diesen Jahren keine Flächenausweitung am Betrieb stattgefunden hat.
  • Eine prämienfähige Flächenausweitung im Antragsjahr 2021 ist bei den unten genannten Maßnahmen somit nur möglich, wenn sie schon 2020 mit der gleichen Maßnahme belegt waren. Ist ein Betrieb bereits im Jahr 2020 von einer Prämienkürzung betroffen, wird diese auch im Verlängerungsjahr 2021 wirksam.

ÖPUL-Maßnahmen mit Zugangsregelung

Von der Einschränkung des prämienfähigen Flächenzugangs sind folgende ÖPUL-Maßnahmen betroffen:

  • Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
  • Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
  • Erosionsschutz Obst, Wein, Hopfen
  • Pflanzenschutzmittelverzicht Wein und Hopfen
  • Silageverzicht (auf Grünland)
  • Bewirtschaftung von Bergmähwiesen
  • Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen
  • Vorbeugender Oberflächengewässerschutz auf Ackerflächen
  • Naturschutz
  • Biologische Wirtschaftsweise

Im Fall einer Zugangskürzung wird der Sachverhalt in den ÖPUL-Mitteilungen der betroffenen Betriebe erläutert und ist in der Maßnahmenübersichtstabelle als Unterschied zwischen beantragter und prämienfähiger Fläche ersichtlich.

Detaillierte betriebsbezogene Informationen zur Berechnung der ÖPUL-Prämien sind im ÖPUL-Abrechnungsreport, der auf www.eama.at im Register „Flächen“ abrufbar ist, enthalten.

Flächenzugangsregelung im Jahr 2022 aufgehoben

Beim Antragsjahr 2022 handelt es sich um ein Zusatzjahr zum derzeit laufenden Programm. Deshalb kommt die Flächenzugangsregelung nicht mehr zur Anwendung. Das bedeutet, dass

  • Flächenzugänge im Jahr 2022 grundsätzlich prämienfähig sind und
  • von Flächenzugängen in den Vorjahren verursachte Prämienkürzungen nicht ins Jahr 2022 übernommen werden und auf den betroffenen Flächen die Prämie gewährt wird.

Somit sind folgende Konstellationen im Jahr 2022 prämienfähig, sofern die Förderungsvoraussetzungen vorliegen:

  • Flächenausweitungen (Zukauf, Pacht, Digitalisierungsänderung), auch erstmals in ÖPUL-Maßnahmen eingebrachte Flächen
  • Flächentäusche
  • von betriebsinternen Änderungen der Nutzungsart betroffene Flächen
  • Flächen, die 2021 eine Zugangskürzung aufweisen

Die Flächenzugangsregelung kann auch im Maßnahmenerläuterungsblatt „Allgemeine Teilnahmebedingungen“ nachgelesen werden, das unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter abrufbar ist.