Weideverpflichtungen im ÖPUL

21.04.2021 Neben der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ ist auch bei der Biologischen Wirtschaftsweise auf die Einhaltung der Weidevorgaben zu achten

Die Weidesaison hat begonnen: Bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ müssen die Tiere an mindestens 120 Tagen im Jahr geweidet werden. An dieser Maßnahme kann mit insgesamt sechs verschiedenen Tierkategorien teilgenommen werden.
Prämienfähig sind Rinder, Schafe und Ziegen.

Rinder werden automatisch aus der Rinderdatenbank übernommen

Die weiblichen und männlichen Rinder werden bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierschutz – Weide“ aus den Meldungen an die Rinderdatenbank (RinderNET) automatisch ermittelt und müssen nicht gesondert beantragt werden.

Eine ohrmarkenbezogene Erfassung in den dafür vorgesehenen Eingabefeldern des Mehrfachantrages-Flächen ist allerdings für jene Rinder erforderlich, die nicht prämienfähig sind. Das betrifft folgende Tiere:

  • Die am Betrieb zur Zucht eingesetzten Zuchtstiere, da diese generell von der Maßnahmenverpflichtung und Prämiengewährung ausgenommen sind.
  • Weibliche und männliche Rinder in den jeweiligen Kategorien, bei denen die Mindestweidedauer von 120 Tagen nicht eingehalten werden kann.

Schafe und Ziegen sind im Mehrfachantrag-Flächen gesondert zu beantragen

Die Anzahl der prämienfähigen Schafe und Ziegen bei der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ ist im Mehrfachantrag-Flächen 2021 unter den MFA-Angaben einzutragen. Sobald ein weibliches Schaf bzw. eine weibliche Ziege 1 Jahr alt ist und danach 120 Weidetage bis spätestens 15. November erfüllt, kann es prämienfähig beantragt werden. Erreichen einzelne Tiere die 120 Mindestweidetage nicht (durch Verkauf, Schlachtung oder Verendung), können diese durch Tiere, die während des Weidezeitraumes das Alter von einem Jahr erreichen und geweidet werden, ersetzt werden.

Meldefristen und Korrekturen

Stellt sich im Jahresverlauf 2021 heraus, dass Rinder die Teilnahmebedingungen von 120 Mindestweidetagen nicht erfüllen und daher nicht prämienfähig sind, ist eine Meldefrist von 10 Tagen nach Bekanntwerden des Umstands zu beachten. Die Meldung an die AMA ist ausschließlich online über www.eama.at als Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen möglich, indem die betroffenen Tiere ohrmarkenbezogen von der Maßnahme abgemeldet werden.

Bei einer Reduktion der prämienfähigen Schafe oder Ziegen gegenüber der ursprünglichen Beantragung ist ebenfalls eine Korrektur über www.eama.at binnen 10 Tagen nach Bekanntwerden des Umstands vorzunehmen, indem die beantragte Anzahl entsprechend verringert wird.

Aufzeichnungspflichten bei Tierschutz – Weide

In jedem Teilnahmejahr sind tagaktuelle und genaue Aufzeichnungen über die Weidehaltung zu führen. Diese werden im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft.

Leider muss immer wieder festgestellt werden, dass die Aufzeichnungen nur mangelhaft vorliegen. Deshalb wird empfohlen, die Aufzeichnungsvorlage (Weideblatt) unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter#5208 zu verwenden. Es können auch formlose oder EDV-geführte Aufzeichnungen oder beispielsweise von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung gestellte Vorlagen verwendet werden. Wichtig ist, dass die Dokumentation im Weideblatt alle erforderlichen Angaben enthält.

Dazu zählen:

  • Anzahl der Weidetiere in der jeweiligen Tierkategorie
  • Weidebeginn
  • Weideende (Summe der Weidetage)
  • Weideort (Feldstück bei Heimweiden und Angaben zu Fremdweiden bzw. Almen)
  • tageweise Hinderungs- und Unterbrechungsgründe (z.B. Witterungsextreme, Krankheit, Brunft, Geburt etc.)

Ein Weidetag muss den wesentlichen Teil eines Tages umfassen, damit er angerechnet werden kann. Die Ernährung der Tiere (Grundfutter) während der Weideperiode hat hauptsächlich über die Beweidung zu erfolgen. Bei Auftrieben auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist in den Aufzeichnungen zusätzlich die jeweilige Betriebsnummer anzuführen, die alleinige Alm/Weidemeldung Rinder ist nicht ausreichend.

Vorsicht ist geboten, wenn Tiere innerhalb der Weideperiode in eine andere Alterskategorie wachsen. Diese Tiere nehmen automatisch, sofern sie nicht abgemeldet werden, an der Maßnahme in der jeweiligen Kategorie teil. Dementsprechend ist sicherzustellen, dass die Bedingungen für die „neuen“ Tiere in der jeweiligen Kategorie eingehalten werden und die Aufzeichnungen entsprechend erfolgen. Bei Rindern ist keine gesonderte Meldung an die AMA erforderlich, wenn das in die jeweilige Kategorie hineinwachsende Tier dadurch die 120 Tage nicht erreicht. Das betroffene Tier wird anteilsmäßig berücksichtigt.

Weidevorgaben – Biologische Wirtschaftsweise

Unabhängig von der Teilnahme an „Tierschutz – Weide“ sind bei der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ die Bestimmungen der EU-Bio-Verordnung Nr. 834/2007 und die ergänzenden nationalen Tierhaltungsvorschriften einzuhalten. Im Jahr 2020 wurden durch einen Runderlass neue Weidevorgaben für Rinder, Schafe, Ziegen und Equiden auf Bio-Betrieben, welche auch im Verlängerungsjahr 2021 gelten, festgelegt. Diese Vorgaben sind bei der Teilnahme an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ einzuhalten. Zu beachten ist, dass sich diese Vorgaben von den Verpflichtungen der Maßnahme „Tierschutz – Weide“ wesentlich unterscheiden.

Falls Bio-Betriebe die Weidevorgaben heuer nicht einhalten können, kann die „konventionelle Tierhaltung“ im Mehrfachantrag-Flächen 2021 beantragt werden. Analog zur konventionellen Pferdehaltung, die schon bisher möglich war, ist nun auch die konventionelle Tierhaltung von Rindern, Schafen und Ziegen auf einem biologisch wirtschaftenden Betrieb gestattet. Die drei Tierarten können jedoch nur gemeinsam von der Maßnahme abgemeldet werden. Bei konventioneller Tierhaltung finden die betroffenen Tiere keine Berücksichtigung hinsichtlich der prämienrelevanten Einstufung als Tierhalter.

Nachdem noch keine geänderte Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 verlautbart worden ist, gelten die Ausführungen vorbehaltlich des Inkrafttretens der Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 2021.

Weitere Informationen zu den Maßnahmen „Tierschutz – Weide“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ sind im Merkblatt ÖPUL 2015 sowie in den jeweiligen Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter zu finden.