Grünlanderhaltungspflichten im ÖPUL

14.09.2022 Informationen zu Grünlandumbrüchen im Herbst 2022

Im ÖPUL 2015 muss bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen“ im Projektgebiet in Salzburg und im Gebiet Oberösterreich generell auf einen Grünlandumbruch (einschließlich Grünlanderneuerung durch Umbruch) bis einschließlich 31. Dezember 2022 verzichtet werden.

Auf die Grünlanderhaltung ist auch bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ oder „Biologische Wirtschaftsweise“ bis 31. Dezember 2022 zu achten. Hier gibt es jedoch eine Grünlandumbruchstoleranz für die Umwandlung von Grünland in andere Nutzungsformen.

Daten zur betriebsindividuell noch vorhandenen Grünlandumbruchstoleranz für die noch laufende ÖPUL 2015-Periode stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.

Jeder Betrieb muss zusätzlich zu den ÖPUL-Auflagen auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten im Rahmen der Cross Compliance bis Ende Dezember 2022 beachten.

Übergang in die neue Förderperiode ab 2023

Das neue Agrarumweltprogramm ÖPUL 2023 wird am 1. Jänner 2023 beginnen. Wird im neuen Programm weiterhin an Maßnahmen mit Grünlanderhaltungspflicht teilgenommen, so zählt als Ausgangsbasis für die Berechnung der Grünlandumbruchstoleranz die Grünlandfläche des Mehrfachantrages 2022.

Wird eine im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragte Grünlandfläche im Mehrfachantrag 2023 z.B. als Ackerkultur beantragt, zählt dies für das Förderjahr 2023 bereits als Grünlandumbruch und bedeutet einen Verbrauch oder gar eine Überschreitung der neuen ÖPUL 2023-Toleranz. Wird der Grünlandumbruch im Herbst 2022 durchgeführt, ist dies grundsätzlich noch der ÖPUL 2015-Förderperiode zuzurechnen. Dies kann jedoch nur dann berücksichtigt werden, wenn der Umbruch zeitgerecht über eine Online-Eingabe via www.eama.at im Register Eingaben → andere Eingaben → Meldung Grünlandumbruch mit entsprechenden Nachweisen mitgeteilt wird.

Bei positiver Beurteilung durch die AMA wird der Umbruch der ÖPUL 2015-Toleranz und nicht der neuen ÖPUL 2023-Periode zugewiesen.

Bei durchgehender Teilnahme an einer Maßnahme mit generellem Umbruchsverbot besteht zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit eines Grünlandumbruchs.

Der Beginn der Antragstellung für den Mehrfachantrag 2023 ist für Anfang November 2022 geplant. Weitere wichtige und detaillierte Informationen zur beginnenden Antragstellung werden im Verlauf der nächsten Wochen folgen.

Da die Rechtsgrundlagen für die neue Förderperiode ab 2023 noch nicht endgültig vorliegen, können derzeit getätigte Auskünfte nur vorbehaltlich gelten.