Grünlanderhaltungspflichten im ÖPUL 2015

05.04.2022 Auf die Erhaltung des Grünlands und auf gesetzliche Umbruchsverbote ist auch im Verlängerungsjahr 2022 zu achten - Grünlandumbruchstoleranzen sind auf www.eama.at einsehbar

Grünlanderhaltungspflicht bei den Maßnahmen "Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung" (UBB) und "Biologische Wirtschaftsweise" (BIO)

Betriebe, die an der Maßnahme UBB oder BIO teilnehmen, sind gemäß der Sonderrichtlinie ÖPUL 2015 zum Erhalt der Grünlandflächen am Betrieb verpflichtet. Es gibt jedoch eine Grünlandumbruchstoleranz für die Umwandlung in andere Nutzungsformen. Weiters zählt die Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung, z.B. durch Verbauung, nicht als Grünlandumbruch.

Grünlandumbruchstoleranz in der laufenden Förderperiode

Im Verpflichtungszeitraum können bis maximal 5 % der Grünlandfläche in Acker, Dauerkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus umgewandelt werden, jedoch jedenfalls 1,00 ha und maximal 3,00 ha. Die betriebsbezogene Grünlandumbruchstoleranz gilt für den gesamten ÖPUL-Verpflichtungszeitraum einschließlich der Verlängerungsjahre und nicht jährlich. Ausgangsbasis für die Berechnung der Toleranz ist die Grünlandfläche im ersten Jahr der Teilnahme an der Maßnahme plus das im Jahr davor umgebrochene Flächenausmaß. Das heißt, Grünland, welches sich am Betrieb im ersten Verpflichtungsjahr gegenüber dem vorhergehenden Mehrfachantrag-Flächen durch Umwandlung in andere Nutzungsformen verringert hat, ist zur Ausgangsbasis dazuzuzählen und belastet bereits die Toleranz.

Grünlandumwandlungen und der Verbrauch der Toleranz werden edv-technisch überprüft. Dabei wird das Grünlandausmaß des vorhergehenden Mehrfachantrages-Flächen mit dem Grünlandausmaß des aktuellen Antrages lagegenau abgeglichen.

Die Grünlanderhaltung bei den Maßnahmen UBB und BIO ist im Fall der Verlängerung für das Antragsjahr 2022 bis 31. Dezember 2022 zu beachten.

Grünlandumbrüche können ausgeglichen werden

Grünlandneuanlagen, also Umwandlungen von Acker, Dauerkulturen oder Kulturen des geschützten Anbaus in Grünland, können getätigte Grünlandumbrüche ausgleichen. Eine Verlegung des Grünlands am Betrieb ist somit möglich. Es gibt keine Verpflichtung, die Durchführung eines Grünlandumbruchs oder Flächentausches an die AMA zu melden. Falls dies dennoch seitens des Betriebes erwünscht ist, kann die Meldung über www.eama.at im Register Eingaben -> andere Eingaben -> Meldung Grünlandumbruch vorgenommen werden. Die Angabe im Mehrfachantrag-Flächen hat allerdings immer nach der tatsächlichen Bewirtschaftung in der Natur zu erfolgen.

Wenn Grünland neu dazukommt, welches im Jahr zuvor in keinem Mehrfachantrag-Flächen beantragt war, zählt dies nicht als Grünlandneuanlage. Ein überbetrieblicher Flächentausch ist ebenfalls nicht anrechenbar. Der Grünlandumbruch wird jenem Betrieb zugerechnet, der die Fläche als Acker, Dauerkultur oder Kultur in geschütztem Anbau beantragt. Wird Grünland aus der landwirtschaftlichen Nutzung genommen (z.B. verbaut oder aufgeforstet), verringert dies nicht die Toleranz, da dies keinen Grünlandumbruch im Sinne der Bestimmung darstellt.

Überschreitung der Toleranzgrenze

Wird am Betrieb im Verlängerungsjahr 2022 eine Umwandlung von Grünland in Acker, Dauerkulturen oder in Kulturen des geschützten Anbaus über die Toleranz hinaus vorgenommen, führt dies zu Prämieneinbußen bei den Maßnahmen UBB und BIO.

In diesem Fall informiert die AMA in der ÖPUL-Auszahlungsmitteilung über den Verstoß und die Überschreitung der Toleranzgrenze. Eine Wiederanlage des zu viel umgebrochenen Grünlands muss für den Mehrfachantrag-Flächen 2023 (neue Förderperiode ab 2023) jedoch nicht erfolgen.

Wird im Herbst 2022 ein Grünlandumbruch durchgeführt, welcher der ÖPUL 2015-Förderperiode (bis Ende 31. Dezember 2022) zugerechnet werden soll, muss eine Meldung über die Online-Eingabe via www.eama.at erfolgen. Diese Meldungen können auch für ÖPUL Neu- oder Wiedereinsteiger in den Folgejahren erforderlich sein, wenn diese beispielsweise in einem verpflichtungsfreien Zeitraum umgebrochenes Grünland im ersten Verpflichtungsjahr als Ackerfläche beantragen.

Toleranzen im Abrechnungsreport unter www.eama.at einsehbar

Daten zur betriebsindividuell noch vorhandenen Grünlandumbruchstoleranz bzw. zur gegebenenfalls bereits über die Toleranz hinaus umgebrochenen Grünlandfläche, die im Antragsjahr 2022 wieder als Grünland angelegt werden muss, stehen im ÖPUL-Abrechnungsreport unter www.eama.at im Bereich Flächen zur Verfügung.

Grünlanderhaltungspflicht bei den Maßnahmen "Vorbeugender Grundwasserschutz auf Grünlandflächen" im Projektgebiet in Salzburg und in Oberösterreich

Auf Grünlandflächen innerhalb der Gebietskulisse in Salzburg bzw. in ganz Oberösterreich gelten ein absolutes Grünlandumbruchsverbot und auch ein Verbot der Grünlanderneuerung mittels Umbruch während des gesamten Verpflichtungszeitraums. Es gibt somit keine Umbruchstoleranz und es ist auch keine Verlegung des Grünlands möglich. Dies ist im Fall der Verlängerung der jeweiligen Maßnahmen für das Antragsjahr 2022 weiterhin bis 31. Dezember 2022 zu beachten.

Grünlanderneuerungen dürfen umbruchslos mit erlaubten Geräten wie z.B. Kreiselegge oder Saatstriegel durchgeführt werden. Nur in begründeten Fällen (z.B. Schäden durch Naturkatastrophen oder eine Zerstörung der Grünlandflächen durch Engerlinge oder Wildschweine) ist eine Grünlanderneuerung durch Umbruch nach Genehmigung durch die AMA zulässig. Das Ansuchen kann über www.eama.at im Register Eingaben gestellt werden.

Erneuerungen bestehender Drainagen bzw. die Anlage neuer Drainagen, Aufschüttungen, Planierungen, Kanalbau, etc. werden ebenfalls als Grünlandumbruch gewertet und sind nur zulässig, wenn eine flächenmäßig deutlich untergeordnete Schädigung erfolgt und die betroffenen Flächen nach Abschluss der Arbeiten unmittelbar wieder rekultiviert werden.

Weitere Informationen zu den angesprochenen ÖPUL-Maßnahmen sind in den Maßnahmenerläuterungsblättern unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Oepul/Formulare-Merkblaetter verfügbar.

 Cross Compliance und umweltsensibles Dauergrünland

Jeder ÖPUL-Betrieb muss abgesehen von den ÖPUL-Auflagen auch die Bestimmungen zur Dauergrünlanderhaltung und zu den Umbruchsverboten im Rahmen der Cross Compliance beachten.

Bei der Bearbeitung von Flächen in Gewässernähe müssen bestimmte Mindestabstände eingehalten werden. Zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) beträgt dieser Abstand mindestens 10 m, zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) mindestens 5 m. Als Gewässerrand sind die Oberkante des Flussbettes bzw. der Fuß einer hieran allenfalls anschließenden Böschung zu verstehen. Das Verbot der Bodenbearbeitung gilt nicht für die Neuanlage von Abstandsstreifen. Aus Dauergrünland bestehende Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite von 20 m zu stehenden Gewässern (mit einer Wasserfläche von 1 ha oder mehr) und von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m) dürfen zudem nicht umgebrochen werden.

Ein generelles Umbruchsverbot gilt für umweltsensibles Dauergrünland in den ausgewiesenen Schutzgebieten der Länder. Diese können als eigener Layer im INVEKOS-GIS der AMA eingeblendet werden. Umweltsensibles Dauergrünland muss jährlich mindestens einmal genutzt, darf jedoch maximal zweimal gemäht werden. Eine Beweidung ist nur in jenem Ausmaß zulässig, das den Ansprüchen der besonderen Lebensraumtypen entspricht.