Information zum ÖPUL 2015: Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle 2022

30.11.2022 Die Beantragung der ab 16. Mai 2022 am Betrieb bodennah ausgebrachten Mengen ist im Mehrfachantrag-Flächen 2022 möglich

Für Betriebe, die im Förderjahr 2022 die ÖPUL 2015-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ verlängert haben oder neu eingestiegen sind, besteht die Möglichkeit, den am eigenen Betrieb bodennah ausgebrachten flüssigen Wirtschaftsdünger (Gülle und Jauche) und die bodennah ausgebrachte Biogasgülle von 16. Mai 2022 bis 29. November 2022 (Beginn des Verbotszeitraumes für die Stickstoffausbringung gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) prämienfähig geltend zu machen.

Die Nachbeantragung ist wegen der Abgrenzung der Förderperioden und der Beantragungsumstellung ab dem Förderjahr 2023 erforderlich.

Die AMA informiert Anfang Dezember 2022 die an der Maßnahme teilnehmenden Betriebe über die Möglichkeit der Nachbeantragung mit einem gesonderten Schreiben. Betriebe, die mit den bereits gemeldeten Mengen die förderbare Höchstmenge von 50 m³/ha düngungswürdige Fläche überschreiten, können für das Förderjahr 2022 keine weiteren Mengen prämienfähig geltend machen und werden daher von der AMA nicht mehr angeschrieben.

Korrektur im Mehrfachantrag-Flächen 2022

Die Nachbeantragung der im oben angeführten Zeitraum bodennah ausgebrachten Mengen hat online unter www.eama.at durch eine Korrektur zum Mehrfachantrag-Flächen 2022 zu erfolgen. Dazu ist in der Beilage „MFA-Angaben“ die im Zeitraum von 16. Mai 2022 bis zum Beginn des N-Verbotszeitraumes 2022 auf dem Betrieb bodennah ausgebrachte Menge in dem jeweiligen Ausbringungsverfahren in Kubikmeter zu der bereits beantragten Menge zu addieren oder, wenn keine Menge beantragt war, die ausgebrachte Menge einzutragen.

Nachweis durch schlagbezogene Aufzeichnungen

Zur Überprüfung und Nachvollziehbarkeit der Korrektur sind die verpflichtend zu führenden schlagbezogenen Aufzeichnungen für die bodennahe Ausbringung hochzuladen. Bei Betrieben, die im Förderjahr 2022 die Maßnahme verlängert haben, muss die Dokumentation den Zeitraum von 16. Mai 2021 bis Ende 2022 umfassen. Bei Betrieben, die neu ab dem Förderjahr 2022 in die Maßnahme eingestiegen sind, muss die Dokumentation das gesamte Jahr 2022 umfassen. Die Aufzeichnungen sind über den Link „Hochladen von Dokumenten“ unter dem Dokument-Typ „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle“ zu übermitteln.

Die Nachreichung kann selbsttätig oder mithilfe der Landwirtschaftskammer durchgeführt werden. Für die Korrektur samt Hochladen der Nachweise ist eine Frist von 14 Tagen ab Erhalt des AMA-Schreibens vorgesehen.

Die Neuberechnung der Betriebe mit Berücksichtigung der nachgemeldeten Mengen erfolgt voraussichtlich Ende April 2023.

Sollte im Zeitraum von 16. Mai 2022 bis zum Beginn des N-Verbotszeitraumes 2022 kein flüssiger Wirtschaftsdünger oder keine Biogasgülle bodennah ausgebracht worden sein, besteht kein Handlungsbedarf.