Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung enden

09.02.2022 Bei den Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind strengere Verbotszeiträume bei der Stickstoff-Düngung einzuhalten

Neben der Einhaltung der Vorgaben der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung hinsichtlich Stickstoff-Düngung sind bei der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“ die strengeren Verbotszeiträume im Vergleich zur Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung zu beachten. Auf Ackerflächen innerhalb der Gebietskulisse der Maßnahme endet das Verbot zur Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln, Klärschlamm und Klärschlammkompost (ausgenommen Mist und Kompost) je nach Kultur erst im Februar oder März. Auch bei der Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ sind strengere Vorgaben einzuhalten.

Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz auf Ackerflächen“:

N-Düngemittel
Kultur
letzter Tag des Verbotszeitraumes
Stallmist, Kompost (ohne Klärschlammkompost)alle Ackerkulturen
es gelten die Regeln nach Nitrat-Aktionsprogramm
alle anderen stickstoffhaltigen Düngemittel
Ackerfutterflächen, Winterraps, Wintergerste, Winterkümmel, Sommerweizen, Sommerdurum, Sommergerste und Feldgemüse unter Vlies oder Folie

15. Februar
Mais
21. März
alle anderen Ackerflächen
1. März

Übersichtstabelle betreffend das Ende des bewilligungspflichtigen Zeitraumes für die Ausbringung stickstoffhaltiger Düngemittel laut der ÖPUL-Maßnahme „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“:
N-Düngemittel    Kulturletzter Tag der Bewilligungspflicht
alle stickstoffhaltigen DüngemittelWinterraps, Wintergerste31. Jänner
Kren28. Februar
Sommergerste9. März
Körnermais, Silomais24. März
Hirse, Kürbis31. März
alle anderen Ackerflächen15. Februar


Übersichtstabelle betreffend das Ende des Stickstoff-Verbotszeitraumes laut Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (Cross Compliance):

N-DüngemittelKulturletzter Tag des Verbotszeitraumes
alle stickstoffhaltigen Düngemittel    
Winterraps, Wintergerste, Sommerdurum, Sommergerste und Kulturen unter Vlies oder Folie31. Jänner
alle anderen landwirtschaftlichen Nutzflächen15. Februar


Darüber hinaus sind folgende Vorgaben zu beachten:

  •  Verbot der Ausbringung von stickstoffhaltigen Düngemitteln auf wassergesättigten, überschwemmten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden
  • zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
  • strengere Vorgaben in Schutz- und Schongebieten
  • zusätzliche Einschränkungen durch ÖPUL-Maßnahmen