Wissenswertes zum ÖPUL 2015 im Verlängerungsjahr 2022

28.03.2022 Zwischenfrucht-Begrünungsvarianten sind im Mehrfachantrag-Flächen 2022 zu beantragen

Die neue GAP-Förderperiode startet ab dem Jahr 2023. Für das Antragsjahr 2022 konnten die bestehenden ÖPUL-Maßnahmen verlängert werden.

Es handelt sich dabei um ein Zusatzjahr mit einer einjährigen Verpflichtungsdauer, das an die bisherige ÖPUL-Förderperiode angeschlossen ist. Mit Ausnahme von noch offenen Verpflichtungen mit 20-jähriger Laufzeit (K20-Flächen) entfällt die Überprüfung der mehrjährigen Verpflichtungsdauer. Demnach können heuer Maßnahmenflächen reduziert werden. Zudem entfällt im Jahr 2022 die Flächenzugangsregelung (ebenfalls ausgenommen bei K20). Flächen, die bisher der Zugangsregelung unterlagen und solche, die heuer gemäß Beantragung im Mehrfachantrag-Flächen 2022 neu dazukommen, sind uneingeschränkt prämienfähig.

Alle verlängerten Maßnahmen müssen bis 31. Dezember 2022 eingehalten werden. Die mit den Verpflichtungen verbundenen mehrjährigen Bestimmungen, wie zum Beispiel der maximal erlaubte Grünlandumbruch, die Toleranz für die Landschaftselementeentfernung, die Mindestanlagedauer für Acker-Biodiversitätsflächen und Bodengesundungsflächen, die Standortbindung für Grünland-Biodiversitätsflächen etc. sind weiter einzuhalten.

Sollen verlängerte Maßnahmen doch nicht weitergeführt werden, muss die Verlängerung storniert werden. Dies ist zum jetzigen Zeitpunkt noch möglich, sollte aber umgehend durchgeführt werden. Grundsätzlich können verlängerte Maßnahmen bis zur Ankündigung oder Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle mittels Korrektur zum Herbstantrag 2021 auf www.eama.at storniert werden. Dabei sind allfällige Kombinationsverpflichtungen mit anderen Maßnahmen zu beachten. In jedem Fall sind die Förderungsverpflichtungen der verlängerten Maßnahmen bis zum Ausstieg einzuhalten.

Derzeit ist die Einreichung des Mehrfachantrages-Flächen 2022 über die Online-Plattform www.eama.at bereits in vollem Gang. Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen:

Mehrfachantrag-Flächen 2022

Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau

Neu ist die Beantragung der Zwischenfrucht-Begrünungsvarianten mit Anlagezeitpunkt im Sommer/Herbst 2022, welche ausschließlich bereits im Mehrfachantrag-Flächen 2022 anzugeben sind. Der Herbstantrag 2022 entfällt. Detaillierte Informationen dazu sind unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelle-informationen/2022/oepul-2015-begruenung-2022-abschied-vom-herbstantrag zu finden.

Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung (UBB) - Zuschlag für Biologische Wirtschaftsweise

UBB-Betriebe, die nicht an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise – Teilbetrieb“ teilnehmen, können, wie schon im Jahr 2021 einen Zuschlag für Biologische Wirtschaftsweise im Mehrfachantrag-Flächen 2022 beantragen. Voraussetzung dafür ist ein ganzjähriger, ununterbrochener Kontrollvertrag (vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember 2022) mit einer akkreditierten Kontrollstelle. Weiters muss der gesamte Betrieb inklusive der Tierhaltung als Biobetrieb durch den Landeshauptmann (Lebensmittelbehörde) gemäß der EU-Bio-Verordnung anerkannt sein.

Die Beantragung ist in der Beilage „MFA-Angaben“ zum Mehrfachantrag-Flächen möglich.

Biologische Wirtschaftsweise - Sonderbestimmungen für konventionelle Rinder, Schafe und Ziegen

Wie schon im Jahr 2021 ist auch heuer die konventionelle Tierhaltung von Rindern, Schafen und Ziegen auf einem biologisch wirtschaftenden Betrieb möglich. Die drei Tierarten können jedoch nur gemeinsam von der Maßnahme abgemeldet werden. Bei konventioneller Tierhaltung finden die betroffenen Tiere keine Berücksichtigung hinsichtlich der Einstufung des Betriebes als Tierhalter bei der Prämiengewährung für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“.

Die Beantragung der konventionellen Tierhaltung ist in der Beilage „MFA-Angaben“ zum Mehrfachantrag-Flächen möglich.

Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Biogasgülle

Im Antragsjahr 2022 wird die Prämie wie bereits im Jahr 2021 für maximal 50 m³ flüssiger Wirtschaftsdünger einschließlich Biogasgülle pro Hektar düngungswürdiger Acker- und Grünlandfläche gewährt. Die ursprüngliche Regelung, dass mindestens 50 % der anfallenden Wirtschaftsdünger bodennah ausgebracht werden müssen, galt nur bis 2020. Für nach dem 15. Mai 2022 bis Ende des Jahres 2022 (Beginn des Verbotszeitraumes für die Stickstoffausbringung gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung) bodennah ausgebrachte Düngermengen wird es gegen Ende 2022 die Möglichkeit zur prämienfähigen Nachmeldung dieser Mengen geben. Die zusätzlichen Mengen zählen jedoch zur 50 m³-Prämiengrenze dazu. Alle teilnehmenden Betriebe werden von der AMA in einem gesonderten Schreiben über die Nachreichmöglichkeit informiert werden.

Keine Angaben zur Schulungs- bzw. Bodenprobenverpflichtung

Bei den jeweiligen Maßnahmen musste im Jahr 2021 unter MFA-Angaben bestätigt werden, dass für den Betrieb die Schulungs- bzw. Bodenprobenverpflichtung innerhalb der vorgegebenen Frist (bis 31. Dezember 2018) erfüllt wurde. Im Mehrfachantrag-Flächen 2022 ist diese Angabe nicht mehr erforderlich.

Verlängerung von Projektbestätigungen bei den Naturschutzmaßnahmen

Im Fall der Teilnahme an den Maßnahmen „Naturschutz“ (WF), „Naturschutzfachlich wertvolle Pflegeflächen“ (WPF), „Ergebnisorientierter Naturschutzplan“ (ENP) und „Natura 2000 – Landwirtschaft“ (N2) ist für die teilnehmenden Flächen eine gültige Projektbestätigung von der Naturschutzabteilung der jeweiligen Landesregierung erforderlich. Die Gültigkeit der Projektbestätigungen wurde grundsätzlich automatisch bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Unter www.eama.at kann im Register „Flächen“ unter „Abfragen“ eine aktuelle Projektbestätigung generiert werden. Weiters können im INVEKOS-GIS die vorhandenen Projektbestätigungsauflagen je Schlag aufgerufen werden.