Die Frist für die Anmeldung neuer ÖPUL-Maßnahmen läuft bald ab

14.12.2023 Die Beantragung ist noch bis 31. Dezember 2023 möglich

Für einen Neueinstieg in ÖPUL-Maßnahmen oder einen Wechsel in andere ÖPUL-Maßnahmen sowie für die Hinzunahme von bestimmten Maßnahmenoptionen und Kategorien von Tierwohl-Maßnahmen ab dem Förderjahr 2024 ist die Beantragung in der Beilage „MFA-Angaben“ des Mehrfachantrages 2024 – im sogenannten ÖPUL-Maßnahmenantrag – noch bis spätestens am 31. Dezember 2023 möglich. Für diesen Termin gibt es keine Nachfrist.

Wurden von einem Betrieb bereits sämtliche gewünschte ÖPUL-Maßnahmen Ende 2022 im Maßnahmenantrag des Mehrfachantrages 2023 beantragt, ist für die gültigen ÖPUL-Maßnahmen keine neuerliche Antragstellung erforderlich. Auch einjährige Maßnahmen verlängern sich automatisch für das Förderjahr 2024, wenn ein gültiger Vertrag im Förderjahr 2023 zu Stande kommt.

Beilagen des Mehrfachantrages 2024, wie beispielsweise die Feldstücksliste, die Tierliste, die Angaben zu Tierwohl – Weide/Stallhaltung und zu den Gefährdeten Nutztierrassen oder der Antrag auf Direktzahlungen 2024 und Ausgleichszulage 2024 können gemeinsam mit dem ÖPUL-Maßnahmenantrag 2024 bis 31. Dezember 2023 eingereicht werden. Diese Beilagen können aber auch noch zu einem späteren Zeitpunkt – bis spätestens am 15. April 2024 – mittels einer Korrektur zum Mehrfachantrag 2024 erfasst oder vervollständigt werden. Wird ein Mehrfachantrag 2024 gestellt, muss zumindest auch die Feldstücksliste mit den zu beantragenden Flächen und Schlagnutzungsarten abgegeben werden.

Maßnahmenwechsel ab dem Förderjahr 2024

Ein Maßnahmenwechsel kann bei folgenden Maßnahmen in beide Richtungen erfolgen:

  • zwischen „Naturschutz“ und „Ergebnisorientierte Bewirtschaftung“
  • zwischen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ und „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“

Bei fristgerechter Beantragung der neuen Maßnahme bis spätestens am 31. Dezember 2023 wird ab dem 1. Jänner 2024 die Maßnahme des Förderjahres 2023 durch die neue Maßnahme automatisch ersetzt und es müssen ab dem 1. Jänner 2024 die Bedingungen der neuen Maßnahme eingehalten werden.

Umstieg in höherwertige Maßnahmen ab dem Förderjahr 2024

Folgende Maßnahmen können für das Förderjahr 2024 während des laufenden Vertragszeitraums in die nachfolgend angeführten höherwertigen Maßnahmen umgewandelt werden.

vonnach
  • Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung
  • Einschränkung ertragssteigernder Betriebsmittel
  • Herbizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
  • Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen
  • Biologische Wirtschaftsweise
  • Bewirtschaftung von Bergmähdern
  • Begrünte Abflusswege der Maßnahme Erosionsschutz Acker
  • Auswaschungsgefährdete Ackerflächen der Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
  • Naturschutz
  • Ergebnisorientierte Bewirtschaftung
  • Weiterführung 20-jähriger Verpflichtungen
  • Naturschutz


Bei einem fristgerechten Umstieg in eine höherwertige Maßnahme (bis spätestens am 31. Dezember 2023) wird die ursprüngliche Maßnahme des Antragsjahres 2023 durch die höherwertige Maßnahme automatisch ersetzt und es müssen ab dem 1. Jänner 2024 die Bedingungen der höherwertigen Maßnahme für die restliche Laufzeit (bis Ende 2028) des Vertragszeitraumes eingehalten werden.

 Ein beantragter Umstieg in eine höherwertige Maßnahme kann nur bis spätestens am 31. Dezember 2023 im Mehrfachantrag 2024 rückgängig gemacht werden. Nur in diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die bestehende Vorgängermaßnahme am Betrieb gültig bleibt. Wird die höherwertige Maßnahme erst nach Vertragsbeginn (ab dem 1. Jänner 2024) abgemeldet, endet nicht nur der Vertrag für die höherwertige Maßnahme, sondern auch für die Vorgängermaßnahme, sodass an dieser ebenso nicht mehr teilgenommen werden kann. Darüber hinaus müssen für die Vorgängermaßnahme erhaltene Prämien für das Förderjahr 2023 rückgefordert werden.

Ausstieg aus Maßnahmen

Werden bestehende mehrjährige Maßnahmen abgemeldet, müssen unabhängig vom Zeitpunkt bereits gewährte Förderungen für die Maßnahme bis Vertragsbeginn zurückgefordert werden.

Wird die Verpflichtungsdauer für einjährige Maßnahmen bis zum Ende des Förderjahres (31. Dezember 2023) eingehalten und soll an diesen Maßnahmen ab dem Förderjahr 2024 nicht mehr teilgenommen werden, so dürfen diese erst ab dem 1. Jänner 2024 abgemeldet werden. In diesem Fall endet der Vertrag ohne Rückzahlungsverpflichtung. Bis zur Abmeldung müssen die Förderverpflichtungen eingehalten werden. Bei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ läuft die Verpflichtungsdauer bis zum letzten Umbruchstermin der beantragten Begrünungsvarianten des Betriebes, erst danach darf die Maßnahme abgemeldet werden.

Online-Einreichung mit ID Austria

Die Einreichung des Mehrfachantrages 2024 ist ausschließlich online unter www.eama.at möglich. Für das Absenden des Antrages ist die ID Austria (qualifizierte elektronische Signatur) erforderlich. Die Erfassung der Daten erfolgt entweder durch die förderwerbende Person selbst oder mittels Hilfestellung durch die Landwirtschaftskammer.

Wichtig

Nach Erfassen der Daten und nochmaliger Kontrolle muss der Antrag endgültig gesendet werden. Nur dann ist der Antrag gültig gestellt und eine prämienfähige ÖPUL-Teilnahme im Förderjahr 2024 mit den gewünschten Maßnahmen möglich. Ein Speichern der Daten reicht nicht aus. Wurde der Antrag erfolgreich gestellt, wird eine Bestätigung an die bekannt gegebene E-Mailadresse übermittelt.

Ein Leitfaden zur elektronischen Antragstellung, Hinweise zur Programmbedienung sowie Videoanleitungen stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag zur Verfügung. Falls bei der Erfassung Probleme auftreten, helfen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der AMA gerne auch telefonisch unter der Nummer 050 3151 - 99.