ÖPUL 2023 – Für weitere Fristen werden die hohen Niederschläge und die Kälte im Frühjahr 2023 als bewirtschaftungsverändernder Umstand anerkannt

16.05.2023 Witterungsbedingte Abweichung von der Anlagefrist 15. Mai wird bei bestimmten Maßnahmen toleriert

Bei folgenden Maßnahmen musste eine Begrünung oder eine Biodiversitätsfläche bis spätestens am 15. Mai angelegt werden:

  • Neuansaat von Biodiversitätsflächen auf Acker bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“
  • Begrünte Abflusswege bei der Maßnahme „Erosionsschutz Acker“
  • Begrünung bei Rodung nach dem 15. September 2022 bei der Maßnahme „Erosionsschutz Wein, Obst, Hopfen“
  • Winterharte Begrünungsmischung bei der Option Bewirtschaftung auswaschungsgefährdeter Ackerflächen im Rahmen der Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“

Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigen witterungsbedingte Fristüberschreitung

Grundsätzlich muss die Flächenbewirtschaftung so erfolgen, dass die Einhaltung der genannten Fristen durch vorausschauende Umsetzung von Bewirtschaftungsmaßnahmen gewährleistet ist.

Die im Frühjahr 2023 unerwartet hohen sowie lange andauernden Niederschläge machten jedoch vielerorts Böden länger unbefahrbar. In Kombination mit dem unvorhergesehenen Kälteeinbruch im April und Mai verzögerte sich oftmals der ursprünglich geplante fristgerechte Anbau. Sofern es witterungsbedingt zu geringfügigen Überschreitungen der oben genannten Frist kommt, wird dies unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung bei einer etwaigen Vor-Ort-Kontrolle nicht als Verstoß bewertet. Voraussetzung dafür ist, dass der Anbau zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachgeholt wird. Entsprechende Belege (z.B. Fotos) sind am Betrieb aufzubewahren, um diesen Umstand nachweisen zu können.

Keine einzelbetriebliche Meldung an die AMA erforderlich

Eine gesonderte einzelbetriebliche Meldung an die AMA ist im Fall einer witterungsbedingten Fristüberschreitung nicht erforderlich.