Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL 2023
Die Maßnahme Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker erfordert die voraussichtliche Düngeplanung bis zum 28. Februar
Die tagaktuelle Führung von Aufzeichnungen ist eine wichtige Voraussetzung, um die Prämien von bestimmten Maßnahmen in voller Höhe zu erhalten. Die Aufzeichnungen werden durch die Agrarmarkt Austria bei Vor-Ort-Kontrollen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit überprüft.
Ein Überblick über alle Aufzeichnungsverpflichtungen im ÖPUL ist unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelles/2025/aufzeichnungsverpflichtungen-im-oepul-2023 zu finden.
Nachfolgend werden die notwendigen Aufzeichnungen bei den ÖPUL 2023-Maßnahmen „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“, „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ sowie für den Zuschlag „Pheromonfallen bei Zuckerrüben“ näher erläutert.
Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker
Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ sind betriebliche Aufzeichnungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung bis 28. Februar 2026 als voraussichtliche Düngeplanung für das Jahr 2026 anzulegen. Die Aufzeichnungen umfassen insbesondere die bewirtschafteten Flächen mit dem jeweiligen Nährstoffbedarf (inklusive Ertragsplausibilisierung), dem Stickstoffanfall aus der Tierhaltung sowie der Stickstoffausbringung auf den Flächen durch Düngung als auch Bewässerung unter Berücksichtigung der Vorfruchtwirkung. Ein gegebenenfalls vorhandener Stickstoffüberschuss aus der Vorkultur ist zu berücksichtigen. Zum Abschluss ist bis spätestens 31. Jänner 2027 eine betriebliche Düngebilanzierung für das Jahr 2026 durchzuführen.
Zusätzlich müssen laufend schlagbezogene Aufzeichnungen gemäß Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung geführt werden. Die schlagbezogenen Aufzeichnungen umfassen die Bezeichnung, Größe und Ertragslage des jeweiligen Schlages, die Art und Menge der auf dem Schlag ausgebrachten Düngemittel, das Datum der Bewässerung, die Bewässerungsmenge sowie die dadurch zugeführte Stickstoffmenge, das Datum des Anbaus und der Ernte sowie die Dokumentation der schlagbezogenen Erntemenge samt Wiegebelegen und dem daraus resultierenden Stickstoffentzug als auch die Berechnung eines jährlichen Stickstoffsaldos. Die Aufzeichnungen können für vergleichbare Schläge zusammengefasst werden. Bei Kulturen mit einem Flächenausmaß von maximal 0,30 ha je Kultur sind keine schlagbezogenen Aufzeichnungen erforderlich. Die Aufzeichnungen sind elektronisch und zeitnah zu führen, spätestens aber innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs, des Anbaus, der Bewässerung oder der Ernte fertigzustellen.
Zusätzliche Förderverpflichtungen in Oberösterreich
Bei jeder chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmaßnahme ist im Rahmen des integrierten Pflanzenschutzes im Vorfeld ein Kontrollgang durchzuführen und entsprechend schlagbezogen zu dokumentieren oder es sind entsprechende Warndienstmeldungen (https://warndienst.at) zu dokumentieren und zu berücksichtigen.
Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün
Bei der Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“ sind über die gesamte Ackerfläche des Betriebes schlagbezogene Aufzeichnungen im jeweiligen Teilnahmejahr zu führen (unabhängig von den 85 %).
Die schlagbezogenen Aufzeichnungen müssen folgende Termine umfassen:
- Ernte der Hauptfrucht
- Anlage und Umbruch der Zwischenfrucht (Begrünung)
- Anlage der Nachfolge-Hauptfrucht
Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation
Bei Teilnahme an der Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ sind über die im Jahr 2026 bodennah ausgebrachte Menge und Art des flüssigen Wirtschaftsdüngers einschließlich Biogasgülle sowie des Ausbringungszeitpunktes und des Ausbringungsverfahrens chronologische, schlagbezogene Aufzeichnungen zu führen. Ein Zusammenfassen mehrerer Schläge ist bei gleicher Kultur (z. B. Weizen, Wiesen), gleicher Menge, gleichem Ausbringdatum und gleicher Ausbringungsart möglich. Werden mehrere Schläge zusammengefasst, müssen die Schlaggrößen addiert werden.
Bei der Gülleseparation ist das Datum und die Menge der separierten Rindergülle aufzuzeichnen.
Pheromonfallen bei Zuckerrüben
Für den Zuschlag „Pheromonfallen bei Zuckerrüben“ (Code PZR) bei den Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ sind Aufzeichnungen über die Anlage und den Betrieb der Pheromonfallen (Schlag und Anlagedatum, Anzahl je Schlag sowie Datum des Entleerens sowie des Entfernens der Fallen) zu führen.
Aufzeichnungsvorlagen
Für die erforderlichen Aufzeichnungen gibt es keine Formvorschriften. Es wird jedoch empfohlen, offiziell angebotene Aufzeichnungsvorlagen oder EDV-Programme zu verwenden. Die AMA hat Aufzeichnungsvorlagen für die betroffenen ÖPUL 2023-Maßnahmen – ausgenommen für die ÖPUL 2023-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“ – erstellt. Diese stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung.
Aufbewahrungspflichten von ÖPUL-Unterlagen
Gemäß der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung sind generell sämtliche Unterlagen, welche die Förderung betreffen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers aufzubewahren. Bei elektronisch geführten Aufzeichnungen wird empfohlen, diese in regelmäßigen Abständen auszudrucken. Die Aufbewahrungspflicht gilt für sämtliche im ÖPUL erforderlichen Aufzeichnungen, aber auch für Rechnungen und andere Belege des Betriebes. Diese beträgt vier Jahre bei einjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Förderungsjahres, auf das sich die Zahlungen beziehen und bei mehrjährigen Maßnahmen gerechnet ab Ende des Vertragszeitraumes, somit bis Ende 2032.
Weitere Informationen und die detaillierten Anforderungen für die Aufzeichnungen können in den jeweiligen ÖPUL-Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter nachgelesen werden.
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