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2026

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22.05.2026

Trockenheitsbedingte Ausnahmeregelungen für ÖPUL-Biodiversitätsflächen

Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen möglich

Reguläre Vorgaben für Biodiversitätsflächen bei UBB und BIO

Bei der Teilnahme an den ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ (UBB) und „Biologische Wirtschaftsweise“ (BIO) sind ab einer Acker- bzw. Grünlandfläche von mehr als 2,00 ha auf zumindest 7 % Biodiversitätsflächen anzulegen.

Acker-Biodiversitätsflächen: geltende Nutzungsauflagen

Die Acker-Biodiversitätsfläche muss mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren gemäht oder gehäckselt oder beweidet werden. Mähen, häckseln oder beweiden ist maximal zweimal pro Jahr erlaubt. Auf 75 % der Biodiversitätsflächen ist je Kalenderjahr mähen/häckseln frühestens am 1. August erlaubt, auf den anderen 25 % ist mähen/häckseln ohne zeitliche Einschränkungen möglich. Eine Beweidung ist jedoch generell erst ab dem 1. August zulässig.

Grünland-Biodiversitätsflächen: geltende Nutzungsauflagen

Bei den Grünland-Biodiversitätsflächen bestehen folgende Wahlmöglichkeiten, die mit dem entsprechenden Code im Mehrfachantrag zu kennzeichnen sind. Die Beantragung war bis 15. April möglich. Bei jeder der vier angebotenen Varianten hat zumindest einmal im Jahr eine Mahd mit Verbringung des Mähgutes zu erfolgen.

  • Erste Nutzung frühestens mit der zweiten Mahd (Code DIVSZ)

  • Nutzungsfreier Zeitraum (Code DIVNFZ)

  • Belassen von Altgrasflächen (Code DIVAGF)

  • Neueinsaat mit regionaler Saatgutmischung (Code DIVRS)

Die nachfolgende Übersicht fasst die wichtigsten Nutzungsauflagen der einzelnen Varianten zusammen.

DIVSZ

DIVNFZ

DIVAGF

DIVRS

1. Mahd/Weide mit 2. Mahd vergleichbarer Schläge, frühestens am 15. Juni, jedenfalls ab 15. Juli

nach 1. Mahd/Weide mind. 9 Wochen nutzungsfreier Zeitraum, jedenfalls 2 Nutzungen/Jahr

letzte Mahd/Weide am 15. August

1. Mahd/Weide frühestens am 15. Juli, max. 2 Nutzungen/Jahr (ausgenommen Reinigungsschnitt im 1. Jahr)

Bei DIVSZ können der frühestmögliche Termin 15. Juni und der jedenfalls mögliche Termin 15. Juli aufgrund von phänologischen Beobachtungen um bis zu 10 Kalendertage nach vorne verlegt werden. Die Vorverlegungskarte ist unter www.naturschutzmonitoring.at/de/vorverlegungskarte abrufbar. Im Jahr 2026 ist je nach Bezirk eine vorzeitige Nutzung um 4 bis 7 Tage möglich.

Trockenheitsbedingte Ausnahmeregelungen im Jahr 2026

Aufgrund der außergewöhnlichen Trockenheit im Frühjahr 2026 und der damit verbundenen Herausforderungen für die Landwirtschaft werden in einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft die nachfolgend beschriebenen Festlegungen und Erleichterungen für Förderverpflichtungen im Rahmen des Agrarumweltprogramms ÖPUL 2023 getroffen.

Vorzeitige Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen 2026

Im Antragsjahr 2026 können Acker-Biodiversitätsflächen vor dem 1. August genutzt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder BIO-Prämie bezahlt wird. Betriebe, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen mittels Korrektur des Mehrfachantrages auf den vorzeitig genutzten Biodiversitätsflächen den Code OPUBB oder OPBIO setzen (= keine ÖPUL-Prämiengewährung für die Maßnahme). Beim vorzeitigen Mähen oder Häckseln betrifft dies nur jene Biodiversitätsflächen, die über die ohne zeitliche Einschränkung nutzbaren 25 % hinausgehen. Bei einer Beweidung vor dem 1. August ist die Codierung jedenfalls erforderlich. Die Vorgabe zur maximal zweimaligen Nutzung im Antragsjahr sowie sämtliche andere Auflagen bleiben aufrecht.

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Beispiel

Ein Betrieb hat 2 ha Biodiversitätsflächen angelegt und mit DIV codiert. 0,50 ha dürfen regulär vor dem 1. August gemäht oder gehäckselt werden. Sollen auch die restlichen 1,50 ha vor dem 1. August gemäht werden, sind diese mit OPUBB oder OPBIO zu codieren.

Vorzeitige Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen 2026

Im Antragsjahr 2026 kann die Nutzung von Grünland-Biodiversitätsflächen um 14 Tage vorverlegt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder BIO-Prämie bezahlt wird. Betriebe, die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen mittels Korrektur des Mehrfachantrages auf den vorzeitig genutzten Biodiversitätsflächen den Code OPUBB oder OPBIO setzen (= keine ÖPUL-Prämiengewährung für die Maßnahme).

Bei der Variante DIVSZ ist eine vorzeitige Nutzung nur dann möglich, wenn die zweite Mahd auf vergleichbaren Schlägen stattfindet oder bereits stattgefunden hat. Dabei kann zusätzlich die Vorverlegungsmöglichkeit von 4 bis 7 Tagen gemäß www.naturschutzmonitoring.at/de/vorverlegungskarte berücksichtigt werden. Aufgrund der erforderlichen Codierung mit OPUBB oder OPBIO erfolgt keine Prämiengewährung auf der betroffenen Fläche.

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Beispiel

Gemäß den phänologischen Beobachtungen wurde der frühestmögliche Nutzungstermin in Tirol und Vorarlberg im Jahr 2026 auf den 8. Juni vorverlegt. Zusätzlich kann die früheste Nutzung der DIVSZ-Flächen um 14 Tage vorverlegt werden, sofern auf den betroffenen Flächen keine UBB- oder BIO-Prämie bezahlt wird. Für Tirol und Vorarlberg bedeutet dies, dass die DIVSZ-Flächen im Jahr 2026 bereits ab dem 25. Mai genutzt werden dürfen, wenn auf vergleichbaren Flächen der zweite Schnitt stattfindet oder bereits stattgefunden hat.

Bei der Variante DIVNFZ ist eine Verkürzung des nutzungsfreien Zeitraums nach der ersten Nutzung auf 7 Wochen (49 Kalendertage) möglich. Auf den betroffenen Flächen muss ebenso eine Codierung mit OPUBB oder OPBIO erfolgen und es wird keine Prämie gewährt.

Änderung der Grünland-Biodiversitätsvariante

Unabhängig von den vorgenannten Erleichterungen im heurigen Jahr ist auch nach dem Einreichtermin des Mehrfachantrags am 15. April unter bestimmten Voraussetzungen eine Änderung des auf den Biodiversitätsflächen beantragten Codes ohne Prämieneinbußen möglich. Folgende Änderungen sind nach dem 15. April möglich:

  • Von DIVSZ auf DIVNFZ oder DIVAGF bis einschließlich 15. Juni

  • Von DIVNFZ auf DIVAGF bis einschließlich 15. August

Ein Wechsel von DIVNFZ auf DIVSZ ist nach dem 15. April nicht mehr zulässig.

Hinweise zu Vor-Ort-Kontrollen und Flächenmonitoring

Die Meldung vorzeitig genutzter Flächen kann auch nachträglich durch eine Korrektur des Mehrfachantrages erfolgen, sollte jedoch zeitnah vorgenommen werden, um etwaige Beanstandungen im Zuge von Kontrollen auszuschließen. Nur Flächen mit Code OPUBB oder OPBIO werden entsprechend separat bewertet. Nicht codierte, vorzeitig genutzte Flächen führen zu einer Beanstandung. Flächen, für die (auch) andere Vorgaben gelten, wie beispielsweise bei der Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Naturschutz“, sind von der Ausnahme nicht umfasst. Im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen wird generell die besondere Situation aufgrund der Trockenheit entsprechend berücksichtigt (z. B. hinsichtlich Feldaufgang oder Grundfutterbedarf auf der Weide).

Meldung von höherer Gewalt

Sofern die Förderverpflichtungen aufgrund der Trockenheit nicht einhaltbar sind (z. B. fehlende Wasserversorgung auf Almen, Ernteverpflichtung nicht eingehalten) kann auch ein Antrag auf höhere Gewalt gestellt werden. Einzelbetriebliche Ansuchen auf Anerkennung höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände sind über die Internetplattform www.eama.at im Register „Eingaben“ einzubringen. Generelle Informationen zur höheren Gewalt sind im Merkblatt „Mehrfachantrag 2026“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden.

Detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung“ und „Biologische Wirtschaftsweise“ können in den gleichnamigen Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter nachgelesen werden.

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Aktuelle News

  • 19.05.2026
    Informationen zu den ÖPUL Naturschutz-Maßnahmen

    Die Auflagen laut Projektbestätigung müssen eingehalten werden

  • 04.05.2026
    Informationen zur ÖPUL-Maßnahme „Einsatz von Nützlingen im geschützten Anbau“

    Der Nützlingseinsatz muss einen Pflanzenschutzmitteleinsatz ersetzen und zu pflanzenbaulichem Erfolg führen

  • 20.04.2026
    Informationen zur ÖPUL-Maßnahme „Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“

    Auf die ganzjährige Begrünung der Fahrgassen ist zu achten

  • 27.03.2026
    Der Weidezeitraum bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ beginnt mit 1. April

    Auf die laufende Dokumentation der Weidehaltung ist zu achten

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