Antragstellung zu Fördermaßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung im Weinbereich

Ab Herbst 2018 können wieder die Förderungsmaßnahmen Absatzförderung auf Drittlandsmärkten bzw. Information in Mitgliedsstaaten, Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen und Weininvestitionen des österreichischen Stützungsprogramms betreffend die gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich beantragt werden.

Die Antragstellung 2018 für Weininvestitionen erfolgt im Zeitraum 1. September 2018 bis 30. November 2018 in digitaler Form über die Online-Plattform eAMA (www.eama.at). In den Folgejahren ist eine Antragstellung immer im Zeitraum 1. August bis 30. November des jeweiligen Jahres möglich.

Anträge zu den Maßnahmen Absatzförderung auf Drittlandsmärkten bzw. Information in Mitgliedsstaaten können zwischen 01. September und 31. Oktober des jeweiligen Jahres und zur Maßnahme Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen können ab 16. Oktober 2018 mittels der zur Verfügung gestellten Formulare bei der AMA eingereicht werden.

Die Online-Beantragung der Maßnahme Weininvestitionen über eAMA ist nur dann möglich, wenn der Antragsteller über eine Betriebs- oder Klientennummer verfügt. Eine Betriebs- oder Klientennummer erhalten die Antragsteller über die zuständige Bezirksbauernkammer / Bezirksreferat. Damit die Beantragung über eAMA durch den Antragsteller selbst durchgeführt werden kann, muss entweder vorab ein PIN-Code über eAMA beantragt werden oder der Einstieg in eAMA mittels ID Austria erfolgen. Weiters besteht die Möglichkeit, die Eingabe der Daten im eAMA durch einen Mitarbeiter der Bezirksbauernkammer / des Bezirksreferates durchführen zu lassen. In diesem Fall ist die vom Antragsteller unterschriebene Verpflichtungserklärung hochzuladen und dem Antrag beizufügen.

Verpflichtung zur MFA-Abgabe bei Antragstellung auf Beihilfe für die Weingartenumstellung

Bei Beantragung der Beihilfe für die Weingartenumstellung muss ein aktueller Mehrfachantrag Flächen vorliegen, der fristgerecht (Einreichfrist 15.Mai), unmittelbar vor dem Eingangsdatum des Umstellungsantrags (Eingang bei der katasterführenden Stelle) bei der AMA eingebracht wurde und alle Feldstücke, die zur Beihilfe eingereicht werden, beinhaltet.

Werden Flächen erst nach dem Ende der Abgabefrist des MFA durch Kauf, Pacht, Schenkung oder Erbschaft erworben, so können diese für die Umstellungsförderung genehmigt werden, wenn der nachfolgende Mehrfachantrag fristgerecht eingereicht wird und die betroffenen Flächen enthalten sind. Die Abgabe des MFA vor Antragstellung auf Weingartenumstellung ist in diesen Ausnahmefällen nicht erforderlich. Die Bearbeitung des Umstellungsantrags durch die AMA ist in diesen Fällen erst nach Ablauf der Einreichfrist für den nachfolgenden Mehrfachantrag möglich.