73-10-BML Orts- und Stadtkernförderung (Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung oder Um- und Weiterbau von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden oder öffentlichen Flächen)

Aufrufe & Geblockte Verfahren

Aufrufe zur Einreichung von Förderungsanträgen

Niederösterreich

Aufruf zu Investitionen zur Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen (Fördergegenstand 1) und zur Revitalisierung und Sanierung von leerstehenden, fehl,- oder mindergenutzten Gebäuden in Orts,- un - Einreichfrist: 28.06.2024

Beschreibung zum Aufruf

Mit dem vorliegenden Aufruf werden die Städte und Gemeinden bei der Aufwertung, Belebung und Aktivierung ihrer Stadtkerne und Zentren unterstützt. Die Reaktivierung leerstehender, fehl,- oder mindergenutzter bestehender Bausubstanz leistet somit auch einen Beitrag zur Verringerung des Flächenverbrauchs und der nachhaltigen Entwicklung unserer Städte und Gemeinden. Ferner wird die Schaffung und Sanierung öffentlicher Flächen im Ortskern gefördert. Damit sollen die Ortskerne klimafit gemacht und die Aufenthaltsqualität gesteigert werden.

Gegenstand des Aufrufs sind Einreichungen in die Fördergegenstände 1 und 2 mit dem Inhalt zum einen, einen wichtigen Beitrag zur Aktivierung leerstehender und mindergenutzter Bausubstanz zu leisten und andererseits die Lebensqualität im öffentlichen Raum in den Ortskernen zu steigern. Multifunktionale Nutzungen der Gebäude sind wünschenswert, wirtschaftlich genutzte Flächen, sowie Wohnflächen sind jedoch nicht förderfähig.

Nicht gefördert wird das Schaffen von Konkurrenzsituationen durch Doppelbelegungen von Aufgaben im Ortskern. Im Zuge des Förderantrages ist die Bedeutung des Nutzungsmixes durch das beantragte Gebäude anzugeben. Andere beantragte Förderungen sind anzugeben.

Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionsförderung ist der Nachweis, dass sich die relevante Immobilie des Bestandsgebäudes bzw. die öffentliche Fläche innerhalb der vorher definierten Orts,- und Stadtkernabgrenzung befindet. Weiters muss nachgewiesen werden, dass das Projekt den Zielen, des für die Gemeinde vorliegenden, Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzeptes (ISEK), oder eines vergleichbaren Konzeptes entspricht. Die Abgrenzung des Orts,- und Stadtkernes erfolgt durch die Gemeinde, unter Zuhilfenahme bestehender Strategien und Konzepte (Empfehlung 3 der ÖREK-Partnerschaft, Ortskernbelebung). Die Abgrenzung hat im gewachsenen Bestand grundstücksscharf im Kataster oder Karten zu erfolgen, so dass die Lage eindeutig nachgewiesen werden kann.

Das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) muss vom zuständigen Gemeindeorgan beschlossen und von der Abt. Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten, Fachbereich Dorf,- und Stadterneuerung, Ortskernbelebung des Amtes der NÖ Landesregierung anerkannt worden sein.

Der Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand, sowie der Neubau sind nicht Teil des Aufrufes und damit nicht förderfähig.

Förderfähig sind in untergeordnetem Ausmaß ausschließlich klimafitte Parkplätze

Zugelassene Förderwerber sind ausschließlich Niederösterreichische Gemeinden.

Dieser Aufruf trägt zu folgenden spezifischen Zielen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei: Förderung von Beschäftigung, Wachstum, der Gleichstellung der Geschlechter, einschließlich der Beteiligung von Frauen an der Landwirtschaft, sozialer Inklusion sowie der lokalen Entwicklung in ländlichen Gebieten, einschließlich kreislauforientierter Bioökonomie und nachhaltiger Forstwirtschaft.

 

Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung RU7
Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten

Steiermark

1. Aufruf zu Investitionen zur Revitalisierung und Sanierung von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Gebäuden in Orts- und Stadtkernen in ländlichen Gebieten (unter 30.000 Einwohner:innen) - Einreichfrist: 17.05.2024

Beschreibung zum Aufruf

Mit dem vorliegenden Aufruf werden Städte und Gemeinden bei der Aufwertung, Belebung und Aktivierung ihrer Kerne und Zentren unterstützt. Die Reaktivierung leerstehender, minder- oder fehlgenutzter bestehender Bausubstanz leistet somit auch einen Beitrag zur Verringerung des Flächenverbrauches und der nachhaltigen Entwicklung unserer Städte und Gemeinden (Ziel 8 der GAP, Förderung lebendiger ländlicher Gebiete). Ebenfalls angesprochen werden besonders wertvolle, regional typische oder unter einem Schutzstatus stehende Gebäude, welche im öffentlichen oder im privaten Eigentum stehen.

Gegenstand des Aufrufs sind Einreichungen in die Fördergegenstände 2, 3 und 4 mit dem Inhalt einen wichtigen Beitrag zur Lösung der Erdgeschossproblematik bei der Aktivierung leerstehender oder mindergenutzter Bausubstanz in Zentrumslage zu leisten. Hierbei handelt es sich um Flächen in Gebäuden, welche oftmals nicht für Wohnnutzung geeignet sind. Nicht Fördergegenstand ist die Schaffung oder Sanierung öffentlicher Flächen im Sinne des Fördergegenstandes 1 oder aber anderer Freiflächen, zusätzlicher Flächenversiegelungen, die Errichtung oder Instandsetzung von Parkflächen für Fahrzeuge, Platzgestaltungen oder die Gestaltung des Gebäudeumfeldes.

Einreichungen zu den Fördergegenständen 2 und 4 in Kombination mit Wohnnutzung in den Obergeschoßen, idealerweise koppelbar mit Förderelementen der Wohnhaussanierung mit Elementen der Daseinsvorsorge im Erdgeschoß zur Belebung des Ortskerns. Beispielsweise als Multifunktionsgebäude in Nutzung des Förderwerbers bspw. als Bürgerbüro, Begegnungsorte, Nahversorgung, etc.

Regionaltypisch und baukulturell besonders wertvolle Gebäude - Fördergegenstand 3 - in Zentrumslage auch im privaten Eigentum sind unter Darlegung ihrer Funktionalität in Abstimmung mit der Gemeinde und der Revitalisierung im Bundesland Steiermark unter Nachweis des öffentlichen Interesses im Fokus des gegenständlichen Aufrufes. Objekte mit besonderer Bedeutung für die Identität des Ortes benötigen einen Nachweis der besonderen Bedeutung. Dieser kann über die Liste der denkmalgeschützten Gebäude oder der besonderen baukulturellen Bedeutung anhand einer detaillierten Beschreibung inklusive Vorlage von Fotos und Lageplan begründet werden (Merkblatt S16ff).

Nicht gefördert wird das Schaffen von Konkurrenzsituationen durch Doppelbelegungen von Aufgaben im Ortszentrum. Im Zuge des Förderungsantrages ist daher die Bedeutung für den Nutzungsmix in der Gemeinde durch das beantragte Projekt darzustellen (Auswahlkriterien 1.3 und 1.4). Beantragte Förderungen wie bspw. Förderung von Wohnhaussanierung, Revitalisierung, Wirtschaftsförderung, etc. sind anzugeben.

Voraussetzung für die Gewährung einer Investitionsförderung ist der Nachweis, dass sich die relevante Immobilie des Bestandgebäudes innerhalb der vorher definierten Orts- und Stadtkernabgrenzung befindet. Weiteres muss nachgewiesen werden, dass das Projekt den Zielen des für die Gemeinde vorliegenden integrierten städtebaulichen Entwicklungskonzepts (ISEK) oder vergleichbaren Konzepts entspricht. Dabei sollen gerade im Bundesland Steiermark die hohe Anzahl an verfügbaren kommunalen Entwicklungskonzepten und Strategien Berücksichtigung finden. Die Abgrenzung des Orts- und Stadtkernes erfolgt durch die Gemeinde selbst, durch die Zuhilfenahme bestehender Strategien und Konzepte, aber auch bspw. unter Anwendung der ausgewiesenen Ortbildschutzzonen oder der Unterstützung durch das vom Land Steiermark erstellte GIS- basierte Instrument zur Ortskernabgrenzung. Die Abgrenzung hat im gewachsenen Bestand grundstücksscharf im Kataster oder ersichtlich auf historischen Katastermappen oder Karten zu erfolgen, so dass die Lage eindeutig nachgewiesen werden kann.

Abbruch ganzer oder wesentlicher Elemente vom Gebäudebestand sowie Neubau sind nicht Teil dieses Aufrufes. Der Förderwerber hat die Vorgaben der Behaltefrist von mindestens 5 Jahren zu erfüllen.

Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz