75-01-BML Förderung der Niederlassung von Junglandwirtinnen und Junglandwirten

Wer wird gefördert?

1. Natürliche Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind (Junglandwirt:innen) und alleine oder als Ehegemeinschaft bzw. mit einer Partnerin oder einem Partner einer Lebensgemeinschaft einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und über die erforderliche berufliche Qualifikation verfügen.

2. Eingetragene Personengesellschaften, juristische Personen (mit Ausnahme von Vereinen und Aktiengesellschaften), oder Personenvereinigungen als Bewirtschafter:innen landwirtschaftlicher Betriebe, wenn ein oder mehrere Junglandwirt:innen die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausüben.

  •  Die Antragstellung muss innerhalb eines Jahres ab der ersten Niederlassung erfolgen.
  • ACHTUNG: Mit dem 01.01.2024 ist eine Harmonisierung mit der Fördermaßnahme „Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirt:innen“ geplant. Demnach sollen mit 01.01.2024 als Junglandwirt:in gelten:
    Natürliche Personen, die im Jahr der Aufnahme der erstmaligen Bewirtschaftung nicht älter als 40 Jahre alt sind. Das heißt, die erstmalige Bewirtschaftung muss spätestens in dem Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden. Durch die Jahresfrist bei der Antragstellung kann in der neuen Regelung, die förderwerbende Person bei der Antragstellung bereits 41 Jahre alt sein. 
    Durch die Wirksamkeit der neuen Regelung mit 01.01.2024, bedeutet das für förderwerbende Personen mit Jahrgang 1983, dass sich diese jedenfalls noch im Jahr 2023 (bis 31.12.2023) niederlassen müssen, um die Altersgrenze einzuhalten.

Nicht förderfähig ist – mit Ausnahme des Generationenwechsels –: 

die erste Niederlassung einer weiteren (grundsätzlich) förderfähigen Person auf einem Betrieb, auf dem eine Person:

  • die sich in der laufenden Förderperiode oder der vorangegangenen Förderperiode LE 14-22 niedergelassen hat,
  • bereits die Niederlassungsprämie erhalten hat und
  • weiterhin Bewirtschafter:in des Betriebes ist bzw. in die Bewirtschaftung während der Bewirtschaftungsverpflichtung wieder eintritt.

Was wird gefördert?

Die erste Niederlassung auf einem landwirtschaftlichen Betrieb und die Aufnahme der erstmaligen Betriebsführung. 

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Erste Niederlassung:

  • Als erste Niederlassung gilt die erstmalige Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebs im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die erste Niederlassung ist die Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung.
  • Eine erste Niederlassung liegt nicht vor:
    1. Wenn die Junglandwirtin oder der Junglandwirt die Kontrolle über einen Betrieb weniger als 6 Monate innehatte und im Zeitraum der kurzfristigen Betriebsführung keinen Mehrfachantrag eingereicht oder keine Förderung, die nur einer Betriebsführerin oder Betriebsführer gewährt werden kann, beantragt hat ODER
    2. Wenn die frühere Betriebsführung zwar mehr als 6 Monate andauerte, aber noch keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde (z. B. Betrieb hatte nur Forstflächen).
    3. solange der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche (LF) unter 150 Euro liegt oder durch eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit kein Einheitswert von 150 Euro erreicht wird (z.B. bei Imkereibetrieben unter 23 Bienenvölkern).

Betriebsumfang:

  • Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche ab Antragstellung
  • Betriebe, die diese Voraussetzungen noch nicht erfüllen, müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert verfügen (zum Zeitpunkt der Antragstellung muss zumindest eine dahingehende Meldung an die Finanzverwaltung vorliegen). Dies gilt insbesondere für Betriebe des Garten-, Feldgemüse-, Obst- oder Weinbaues sowie der Bienenhaltung und des Hopfenanbaues oder allfälliger Spezialkulturen
  • Der Arbeitsbedarf je Betrieb entspricht mind. 0,5 betrieblicher Arbeitskraft (entspricht 1.000 Arbeitskraftstunden) ab dem Zieljahr oder der Standardoutput des Betriebes beträgt mindestens EUR 8.000 ab dem Zieljahr (entspricht spätestens dem 4. Jahr der Bewirtschaftung).

Mindestqualifikation:

  • Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung eines der Lehrberufe des LFBAG idgF. oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Eine jedenfalls anzuerkennende höhere Ausbildung ist der Meister:innenabschluss der angeführten Lehrberufe des LFBAG.
  • Liegt der Nachweis einer Facharbeiter:innen- oder höheren Ausbildung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung nachgereicht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann eine Fristverlängerung um ein Jahr beantragt werden.

Weitere Fördervoraussetzungen:

  • Die förderwerbenden Personen haben ein Betriebskonzept vorzulegen.
  • Nitrat-Aktionsprogramm: Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbstbewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann. Die gesetzeskonforme Ausbringung des übrigen Anteiles kann mit Düngerabnahmeverträgen nachgewiesen werden.
  • die langfristige und wirksame Kontrolle des bzw. der Junglandwirt:in über die Betriebsführung muss über die gesamte Dauer der Bewirtschaftungsverpflichtung, gegeben sein. 

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Weitere Details zu den Auswahlkriterien sind unter „Allgemeine Informationen“ - „Allgemeine rechtliche Grundlagen“ - „Österreich“ - „Ländliche Entwicklung“ zu finden.

Wie wird gefördert?

  • Basisprämie: In Form einer einmaligen Pauschalzahlung von EUR 3.500
  • Zuschläge zur Basisprämie:
    • Eigentumsbonus: EUR 2.500 
    • Beim Eigentumsübergang hat die Übernahme durch die Junglandwirtin oder den Junglandwirten grundsätzlich den gesamten Betrieb zu umfassen; das heißt auch die Betriebsstätte inklusive der notwendigen Infrastruktur. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10 %, höchstens jedoch 3 ha ausgenommen. Es sind alle Eigentumsflächen im Inland, die zum Betrieb gehören, zu berücksichtigen. Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung, jedoch spätestens bis 30.6.2029, zu erbringen und in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
    • Meisterbonus: EUR 5.000
    • Der Nachweis ist innerhalb von vier Jahren nach erster Niederlassung, jedoch spätestens bis 30.6.2029, zu erbringen und in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
    • Bonus für gesamtbetriebliche Aufzeichnungen: EUR 4.000
    • Die Aufzeichnungen müssen über drei aufeinanderfolgende Jahre erfolgen und mindestens eine Einnahmen-/Ausgaben-Aufzeichnung und ein Anlageverzeichnis enthalten.

Der frühestmögliche Beginn der Aufzeichnungen ist das Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, in dem die erste Niederlassung stattgefunden hat. Mit den Aufzeichnungen ist spätestens im Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr, welches der Antragstellung folgt, zu beginnen. Der Startzeitpunkt der Aufzeichnungen ist bei Antragstellung bekannt zu geben.

Auf Basis der Aufzeichnungen müssen absolute und relative Kennzahlen ermittelt werden. Die relativen Kennzahlen werden mithilfe des „Kennzahlen-Berechnungsblattes“ (Beilage 14 zur Sonderrichtlinie) ermittelt und sind in der digitalen Förderplattform hochzuladen.

Lassen sich mehrere Junglandwirte bzw. Junglandwirtinnen, die die Voraussetzungen für die Gewährung der Basisprämie bzw. der möglichen Zuschläge erfüllen, auf einem Betrieb nieder, können die Basisprämie sowie die möglichen Zuschläge nur einmalig ausgelöst werden. 

Antragstellung und Förderungsabwicklung:

  • Förderanträge sind innerhalb eines Jahres nach der ersten Niederlassung elektronisch über die digitale Förderplattform (DFP) bei der AMA über www.ama.at/dfp einzureichen. 
  • Lassen sich mehrere Junglandwirtinnen bzw. Junglandwirte auf einem Betrieb nieder, ist die Niederlassungsprämie mit einem einzigen Förderantrag zu beantragen.

Was muss noch berücksichtigt werden?

Weitere Details sind im Merkblatt zur Fördermaßnahme zu finden.

Kontakte

Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Niederösterreichische Landes-Landwirtschaftskammer
5.0 Betriebswirtschaft
Wiener Straße 64, 3100 St. Pölten
Landwirtschaftskammer Burgenland
Förderung
Esterházystraße 15, 7000 Eisenstadt
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20407
Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Almen
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Landwirtschaftskammer Wien
Stabstelle Förderungen
Gumpendorfer Straße 15, 1060 Wien
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Landwirtschaftskammer Vorarlberg
Betriebswirtschaft und Leistungsabgeltung
Montfortstraße 9, 6900 Bregenz
Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft
Innrain 1, 6020 Innsbruck