77-04-BML Reaktivierung des Leerstands durch Bewusstseinsbildung & Beratung, Entwicklungskonzepte & Management zur Orts- und Stadtkernstärkung

Wer wird gefördert?

Zusammenschlüsse (Kooperationen) mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, mit der Beteiligung von mindestens zwei Gemeinden oder von ihr beherrschten Rechtsträgern, die im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen.

Was wird gefördert?

Die Fördermaßnahme soll zur (Wieder-)Belebung von Orts- und Stadtkernen beitragen, der Flächeninanspruchnahme entgegenwirken sowie die soziale und wirtschaftliche Infrastruktur von Orten einer Region stärken. 

Es können mehrere Fördergegenstände (FG) im Rahmen von Aufrufverfahren durch die zuständigen Stellen in den Ämtern der Landesregierungen angeboten werden. Diese sind:

  • FG 1: Maßnahmen zur Sensibilisierung und Bewusstseinsbildung von Bürgerinnen, Bürger, Gemeindevertreterinnen, Gemeindevertreter und Gewerbetreibenden für die Thematik der Stadt- und Ortskernstärkung
  • Ausarbeitung und Aktualisierung von Plänen:
    • FG 2.1: Integriertes Städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) oder vergleichbare Konzepte (entsprechend der Empfehlung 4 und 5 der ÖREK-Partnerschaft zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich - Leitbildprozesse auf Basis einer Bürgerbeteiligung)
    • FG 2.2: Orts- und Stadtkernabgrenzung (entsprechend der Empfehlung 3 zur Erstellung von Orts- bzw. Stadtkernabgrenzungen der ÖREK-Partnerschaft zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich)
    • FG 2.3: Leerstands- und Brachflächenerhebung 
  • Management und Begleitung von Prozessen zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen durch
    • FG 3.1: Anstellung/Beauftragung eines Managers/einer Managerin 
    • FG 3.2: Zukauf von externer Fachexpertise 
  • FG 4: Beratungs- und Planungsleistungen zu Revitalisierungs-, Sanierungs- oder Um- und Weiterbaumaßnahmen von leerstehenden, fehl- oder mindergenutzten Bestandsgebäuden innerhalb der Orts- und Stadtkernabgrenzung.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

  • Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt.
  • Es handelt sich um ein gemeinsames Förderprojekt von lokalen Zusammenschlüssen von mind. zwei Gemeinden, oder von Gemeindeverbänden/-kooperationen oder von Regionalen Zusammenschlüsse (z.B. Lokale Aktionsgruppen), oder Einrichtungen der Länder mit der Aufgabe der Regionalentwicklung. 
  • Es handelt sich um eine neue Form der Zusammenarbeit oder um bestehende Formen der Zusammenarbeit bei Aufnahme einer neuen Tätigkeit.
  • Im Falle einer Personenvereinigung ohne eigene Rechtspersönlichkeit (GesbR) ist ein schriftlicher Kooperationsvertrag zumindest für die Dauer der Zusammenarbeit erforderlich.
  • Für Projekte im Sinne des FG 2.1 (ISEK) muss ein verbindlicher Beschluss im zuständigen Gremium (z.B.: Gemeinden bzw. Gemeindeverband) über die Durchführung des Planungs- bzw. Leitbildprozesses vorliegen.
  • Zusätzliche Fördervoraussetzungen für Projekte im Rahmen des FG 3:
    • Vorliegen eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder eines vergleichbaren Konzepts 
    • Bei Nichtvorliegen eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder eines vergleichbaren Konzepts ist die Begleitung zur Erreichung der Fördervoraussetzung durch Fördergegenstand gemäß Punkt 26.2.3 der SRL LE-Projektförderungen („Leerstandsmanagement“) zulässig; das Projekt kann nur bedingt genehmigt werden.
    • Das Projekt bezieht sich auf eine Region (beteiligte Gemeinden am Projekt) von mindestens 1.000 Einwohner:innen.
  • Zusätzliche Fördervoraussetzung für Projekte im Rahmen des FG 4: Vorliegen eines Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzepts oder eines vergleichbaren Konzepts

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

  • Förderanträge können im Zuge von Aufrufverfahren durch die zuständigen Stellen in den jeweiligen Bundesländer eingereicht werden.
  • Jedes Projekt, welches die Fördervoraussetzungen erfüllt und damit grundsätzlich förderfähig ist, wird zusätzlich anhand von Auswahlkriterien beurteilt und bepunktet. Alle Projekte, die zumindest die Mindestpunkteanzahl erreichen, werden – soweit das für das Auswahlverfahren vorgesehene Förderbudget ausreicht – ausgewählt. 
  • Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.
  • Detaillierte Informationen zu den jeweiligen Auswahlkriterien finden Sie im Kapitel 20 des Dokuments Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027

Wie wird gefördert?

  • Es wird ein Zuschuss zu den förderfähigen Kosten im Ausmaß von 65 % gewährt.
  • Förderfähige Kosten sind Sachkosten und Personalkosten sowie im untergeordneten Ausmaß (max. 20%) Kosten für begleitende Investitionen. 

Was muss noch berücksichtigt werden?

  • Bei der Erstellung des Integrierten Städtebauliches Entwicklungskonzepts oder eines vergleichbaren Konzepts (entsprechend der Empfehlung 4 und 5 der ÖREK-Partnerschaft zur Stärkung der Orts- und Stadtkerne) ist die räumliche Auswirkung der Digitalisierung und die multifunktionale Nutzung im Bereich der Daseinsvorsorge zu berücksichtigen.
  • Als Nachweise für die Erfüllung der mit dem Management verbundenen Aufgaben gemäß FG 3.1 werden unter anderem folgende Tätigkeiten herangezogen:
    • Stärkung des Problembewusstseins bei relevanten Akteur:innen und Bevölkerung
    • Öffentlichkeits- und Pressearbeit, um in der Bevölkerung das Bewusstsein für Leerstand zu schärfen und die Betroffenheit aufzuzeigen
    • Vernetzung von relevanten lokalen/regionalen Akteur:innen
    • Erfassen und Verwalten von verfügbarem und potentiellen Leerstand 
    • Entwicklung von Projekten und Maßnahmen zur Aktivierung von Leerständen
    • Berücksichtigung von gemeinschaftlichen Betreibermodellen oder der multifunktionalen Nutzung im Bereich Daseinsvorsorge
    • Betreuung von Standortsuchenenden und Netzwerkpartner: innen
    • Weitere Koordinationsaufgaben

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  • Werden immer alle Fördergegenstände in allen Bundesländern im Rahmen der Aufrufverfahren angeboten?
    Nein, das Initiieren und die detaillierte Ausgestaltung der Aufrufverfahren obliegen den zuständigen Abteilungen der Ämter der Landesregierungen. Ob alle Fördergegenstände im aktuellen Aufrufverfahren angeboten werden, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Aufrufverfahrens ab. Eventuell werden in einem Aufrufverfahren nur einzelne Fördergegenstände für die Antragsstellung angeboten. Den zuständigen Abteilungen in den Bundesländern steht nach §91 Abs. 2 GSP-AV im Hinblick auf die zielgerichtete Vergabe von Förderungen die Möglichkeit, Einschränkungen zu machen und weitere Kriterien festzulegen.
  • Wozu brauche ich eine Klientennummer?
    Um elektronisch einen Förderantrag stellen zu können, muss die förderwerbende Person bereits bei der AMA mit Klientennummer registriert sein oder es muss zuvor eine Erstregistrierung erfolgen. Die Erstregistrierung erfolgt über die eAMA Plattform (https://www.ama.at/fachliche-informationen/kundendaten/erstregistrierung-(nicht-l-u-f-). Jedenfalls obligatorisch für die Erstregistrierung ist die ID Austria. 
  • Was gilt als Zusammenschluss/ Kooperation im Rahmen der Fördermaßnahme?
    Weiterführende Informationen dazu finden Sie im Merkblatt unter dem Punkt „Förderwerbende Person“.
  • Welche rechtlichen Grundlagen sind für die vorliegende Fördermaßnahme besonders relevant? 
    • Sonderrichtlinie LE-Projektförderungen (siehe Punkte 1 und 26)
    • Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP-Strategieplan Österreich 2023-2027 (siehe Punkt 20)
  • Wo finde ich die ÖREK-Partnerschaft zur Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich?
    Diese finden Sie zum Download hier: https://www.oerok.gv.at/fileadmin/user_upload/Bilder/2.Reiter-Raum_u._Region/1.OEREK/OEREK_2011/PS_Orts_Stadtkerne/BROSCHUERE_FINAL_Fachempfehlungen_Ortskerne_gedruckt.pdf
  • Welche Unterlagen sind noch hilfreich für die Antragsstellung?
    Als technischer Leitfaden für die Antragstellung steht das sogenannte DFP-Handbuch im AMA-Informationsportal zur Verfügung. Weiters wird auf die allgemeinen Informationsblätter zu unterschiedlichen Themen wie (Personal-)Kosten, Vergaberecht etc. und Erklärvideos der AMA verwiesen.

Kontakte

Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
EU, Gesellschaft und Förderwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung RU7
Raumordnung und Gesamtverkehrsangelegenheiten
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Umwelt, Raumordnung und Verkehr/Landesentwicklung
Landesentwicklung
Heiliggeiststraße 7, 6020 Innsbruck
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Raumordnung
Gruppe Koordinierungsstelle für EU-Regionalpolitik
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals