78-03-BMAW-TOURISMUS - Wissenstransfer für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder–Betriebsübergaben im Tourismus (BMWET)
Wer wird gefördert?
Natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Gesellschaften des Unternehmensrechts, die
- ein Unternehmen des Tourismus oder der Freizeitwirtschaft rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind, und
- als KMU im Sinne der AGVO, zuletzt ABl. L 270 vom 29.7.2021, gelten („KMU-Definition“; siehe Anhang I der AGVO), und
- über eine Betriebsstätte in einem ländlichen Gebiet in Österreich verfügen, und
- im Rahmen ihrer Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich (WKO) der Bundessparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194/1994, unterliegen, oder in der Anlage zu § 2 des Wirtschaftskammergesetzes (WKG) angeführt sind.
Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) und deren Einrichtungen sowie Einrichtungen, in welchen Gebietskörperschaften bestimmender Einfluss zukommt, kommen als förderungswerbende Personen nicht in Betracht.
Was wird gefördert?
Förderungsgegenstand sind individuelle Beratungsleistungen, die im Rahmen einer anstehenden oder kürzlich erfolgten Betriebsnachfolge in die Erstellung eines Businessplans münden. Die dafür erforderliche Beratungsleistung ist durch ein Beratungsunternehmen innerhalb des Durchführungszeitraums zu erbringen. Der fertiggestellte Businessplan ist der Bewilligenden Stelle am Ende des Durchführungszeitraums zusammen mit dem Zahlungsantrag als sachlicher Nachweis vorzulegen.
Der Businessplan muss inhaltlich insbesondere auf die Risiken, Herausforderungen und Chancen der Betriebsnachfolge eingehen und jedenfalls folgende Mindestinhalte umfassen:
- Executive Summary
- Produkt bzw. Dienstleistung
- Unternehmen & Management
- Branche, Markt & Wettbewerb
- Marketing & Vertrieb
- Erfolgs- und Finanzplanung
Für die Erstellung wird die Verwendung des aktuellen Businessplan-Musters des Vereins Initiative zur Erstellung eines Unternehmenskonzeptes empfohlen (abrufbar unter https://www.i2b.at).
Der Businessplan hat zur Einhaltung der Publizitätsbestimmungen den Förderungshinweis in Form der BMWET-Logoleiste („EU-BMWET-kofinanziert“, abrufbar unter https://www.ama.at/dfp/logos#19287) zu enthalten.
Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
- Das Projekt wird im ländlichen Gebiet umgesetzt (= Betriebsstandort).
- Die im Förderungsgegenstand definierten Mindestinhalte des Businessplans sind nachweislich zu bearbeiten.
- Die Beratungsleistung hat in Form einer Einzelberatung zu erfolgen (Gruppenberatung ist ausgeschlossen).
- Die geförderte Leistung muss innerhalb von 12 Monaten ab Genehmigung des Förderungsantrages durch ein gewerblich befugtes Beratungsunternehmen erbracht werden (Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation gemäß § 136 GewO 1994; ordentliche Mitglieder der Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer (KSW) gemäß § 170 Abs. 2 Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe, BGBl. I Nr. 137/2017, in der jeweils geltenden Fassung).
- Das von der förderungswerbenden Person beauftragte Beratungsunternehmen muss zur Erfüllung seiner Aufgaben die erforderlichen personellen Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal und sofern erforderlich, die entsprechenden räumlichen, technischen und administrativen Voraussetzungen bereitstellen. Referenzprojekte, Qualitätsnachweise oder zumindest Maßnahmen zur Qualitätssicherung sind nachzuweisen.
- Die Inanspruchnahme der gegenständlichen Förderung ist nur einmalig innerhalb der EU-Programmperiode 2023 – 2027 möglich.
Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?
Förderungsanträge können ab Start der Förderaktion laufend elektronisch im Wege der Digitalen Förderungsplattform (DFP) ( www.eama.at ) der AMA eingereicht werden. Der aktuelle bzw. geplante weitere Stichtage werden unter „Aufrufe und Fristen“ bekanntgegeben.
Förderungsanträge, die bis zum nächstfolgenden Stichtag über die Digitale Förderungsplattform (DFP) eingegangen sind, werden nach Feststellung der Vollständigkeit des Förderungsantrags auf die Erfüllung der Formalkriterien geprüft. Die nachfolgende inhaltliche Bewertung der Anträge erfolgt auf Basis der festgelegten qualitativen Kriterien. Diese qualitativen Kriterien werden im Auswahlkriteriendokument näher spezifiziert und beschrieben. Die Überprüfung der Erfüllung der Kriterien erfolgt anhand eines ebenfalls im Auswahlkriterien-dokument festgelegten, objektiven und transparenten Bewertungssystems mit festgelegter Mindestpunkte-anzahl. Die Mindestpunkteanzahl beträgt 16 Punkte.
Förderungsanträge zu Projektvorhaben, die die vorgegebene Mindestpunkteanzahl nicht erreichen, sind abzulehnen. Jene Förderungsanträge, deren Projektvorhaben zwar grundsätzlich als förderbar bewertet wurde, die jedoch auf Grund der Überzahl an eingelangten Projektanträgen im Verhältnis zu den budgetären Gegebenheiten in der jeweiligen Auswahlrunde nicht mit Förderungsmitteln bedacht werden können, werden einmalig in das Auswahlverfahren zum nächstmöglichen Stichtag übergeleitet.
Wie wird gefördert?
Als förderungsfähige Kosten gelten ausschließlich Sachkosten für die Erstellung des Businessplans. Investitionskosten gemäß § 63 GSP-AV sowie Personalkosten gemäß § 65 GSP-AV sind in der gegenständlichen Maßnahme nicht förderungsfähig.
Der Zuschuss zur individuellen Beratungsleistung im Tourismus beläuft sich auf 80 % der förderungsfähigen Sachkosten, die mit maximal EUR 10.000,00 begrenzt (Obergrenze) sind. Die Bewilligende Stelle macht in diesem Zusammenhang von vereinfachten Kostenoptionen (Pauschalförderung) Gebrauch. Unabhängig von den individuellen Gesamtkosten der Erstellung des Businessplans (inkl. Beratungsleistungen) wird die Förderung als Pauschale in Form einer Einmalzahlung in Höhe von EUR 8.000,00 nach Projektabschluss gewährt.
Eine Teilumsetzung des Förderprojekts mit anteiliger Förderung ist nicht möglich.
Das Datum der Einreichung des Förderungsantrags gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kosten-anerkennung.
Was muss noch berücksichtigt werden?
Eine Kumulierung von auf Basis der gegenständlichen Sonderrichtlinie geförderten Kosten mit Förderungen anderer Gebietskörperschaften und der EU ist nicht zulässig.
Die Förderung wird auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 über die Anwendung der Art. 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („De-minimis-Verordnung“) als De-minimis-Beihilfe gewährt.
Häufig gestellte Fragen (FAQs)
I. Ich habe keine österreichische Staatsbürgerschaft – wie kann ich eine ID Austria beantragen?
Eine ID Austria kann auch ohne österreichische Staatsbürgerschaft beantragt werden. Nähere Informationen dazu finden Sie unter: https://www.oesterreich.gv.at/id-austria/haeufige-fragen/FAQ-ausland-vda.html
II. Welche Unterlagen werden für die elektronische Antragstellung und die Abgabe eines vollständigen Antrags benötigt und sind daher im Vorfeld der Antragstellung bereitzuhalten?
Angaben zur förderwerbenden Person:
- Firmenbuchauszug bzw. Vereinsregisterauszug
- GISA-Auszug
- gegebenenfalls Gesellschaftervertrag
Angaben zum Betrieb bzw. zu den Betriebsstätten
- Nachweis der KMU-Eigenschaften bestätigt durch das Formblatt „Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung“ sowie den letztverfügbaren Jahresabschluss des Unternehmens
- De-minimis-Erklärung
Angaben zu den Auswahlkriterien
- Der Kriterienkatalog ist im Gesamtdokument „Auswahlverfahren und Auswahlkriterien“ veröffentlicht – einsehbar unter: Allgemeine rechtliche Grundlagen – Auszug der förderungsgegenständlichen AWKs ist unter „Merkblätter und Unterlagen“ bereitgestellt.
- Neben dem unterfertigten Formblatt „Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung“ sind zusätzliche Informationen zur Betriebsübergabe im Zuge der Antragstellung zu machen und ggf. zu belegen.
Angaben zu Kapazität, Personal und Nachhaltigkeit des Betriebes
- Falls vorliegend: Betriebsbeschreibungsbogen, welcher zuletzt bei der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (OeHT) vorgelegt wurde.
- Falls vorliegend: Zertifizierungsnachweise des Betriebes (z.B. Österreichisches Umweltzeichen)
Angaben zum ausgewählten Beratungsunternehmen
- Das auf die förderwerbende Person lautende Angebot des gewerblich befugten Beratungsunternehmens inkl. geplanter Struktur des Businessplans mit Bezugnahme auf die Mindestinhalte (siehe Kapitel 3.3.3 Merkblatt) sowie einer kurzen Darstellung der Ausgangslage.
- Qualifikationsnachweis des Beratungsunternehmens (z.B. Referenzliste)
III. Wie wird der Begriff „ländliches Gebiet“ definiert?
Der förderungsgegenständliche Betriebsstandort muss in Gemeinden mit weniger als 30.000 Einwohnern bzw. in den ländlich geprägten Teilen von Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern liegen. Die ländlich geprägten Teile von Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohner sind kartographisch festgehalten und dem GSP beigeschlossen (siehe Anhang zum Kapitel 4).