58-02 Investitionsförderung

Ab 01. August 2023 startet die Antragstellung in der Maßnahme „58-02 Investitionsförderung“. 

Wer wird gefördert?

Beihilfenberechtigt sind: 

a) Betriebe, welche Produkte der EU Marktorganisation erzeugen oder vermarkten und somit zur Vorlage einer Bestandsmeldung (mit entsprechendem Zugang/Abgang) gemäß Weingesetz verpflichtet sind sowie 

b) im Bereich der Investitionen Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung), Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen und Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts auch Weinbauvereine, Weinbauverbände und bestehende Gemeinschaften und/oder Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenringes organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind.

Hinweis: Betriebe, welche ausschließlich Trauben vermarkten, sind nicht beihilfenberechtigt. Neu gegründete Betriebe, welche noch keine Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 des Weingesetzes 2009 abgegeben haben, sind grundsätzlich teilnahmeberechtigt. Sie müssen dem Antrag eine ausführliche und begründete Darstellung der geplanten Betriebsentwicklung beilegen.?

Einschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen:

Gemäß Artikel 50 Abs. 2 der VO (EU) Nr. 1308/2013 ist die Unterstützung in voller Höhe auf Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (kurz: KMU) im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission begrenzt. Dabei handelt es sich gemäß Titel I Artikel 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG um Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio EUR beläuft. In die Berechnung, ob das Unternehmen den in der angeführten KMU-Definition 

festgelegten Schwellenwerten entspricht, sind auch alle von mit dem Unternehmen verbundenen Unternehmen und anteilsmäßig alle Partnerunternehmen miteinzubeziehen. Bei Unternehmen, die nicht unter Titel I Artikel 2 Abs. 1 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG fallen, weniger als 750 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von weniger als 200 Mio EUR erzielen, wird die Beihilfehöchstintensität halbiert.

Was wird gefördert?

Folgende Fördergegenstände können in dieser Fördermaßnahme ausgewählt werden: 

  • Fördergegenstand 1 (FG1): Technologien zur Rotweinverarbeitung 
  • Fördergegenstand 2 (FG2): Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung 
  • Fördergegenstand 3 (FG3): Klärungseinrichtungen 
  • Fördergegenstand 4 (FG4): Einrichtungen zur Trubaufbereitung 
  • Fördergegenstand 5 (FG5): Flaschenabfülleinrichtungen 
  • Fördergegenstand 6 (FG6): Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen 
  • Fördergegenstand 7 (FG7): Weinpressen 
  • Fördergegenstand 8 (FG8): Lagertanks 
  • Fördergegenstand 9 (FG9): Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes

Die Untergrenze für die förderfähigen Nettokosten je Fördergegenstand beträgt 2 000 €. Hinsichtlich Kosten mit einem Rechnungsbetrag von über 5.000 EUR (netto) hat eine unbare Zahlung zu erfolgen.

Investitionen werden nicht gefördert, wenn diese

  • a) primär der Lohnabfüllung, Lohnverarbeitung oder Vermietung dienen, ausgenommen sie werden von Weinbauvereinen, Weinbauverbänden und bestehenden Gemeinschaften etc. beantragt, oder
  • b) nicht primär für Weinbauerzeugnisse gemäß Anhang VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Verwendung finden 
  • c) in Hinblick auf die gegenwärtige oder im Zeitraum der Behaltefrist erwartbare wirtschaftliche Situation des Betriebes nicht angemessen sind.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Das Vorliegen der Fördervoraussetzung der Erzeugung oder Vermarktung von Weinbauerzeugnissen wird anhand der aktuellen Bestandsmeldung überprüft. Maßgeblich ist jene Bestandsmeldung, die zu dem dem Antragsdatum unmittelbar vorangehenden Stichtag im Wege der Weindatenbank abgegeben wird.

Wie wird gefördert?

Der Fördersatz beträgt: 

  • a) 25% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen in Flaschenabfülleinrichtungen und Lagertanks
  • b) 40% der förderfähigen Investitionskosten für Investitionen in Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung
  • c) 30% der förderfähigen Investitionskosten für alle anderen Investitionen

Sonderbestimmungen für Großbetriebe: 

Für Förderwerber, aus deren Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 l ersichtlich ist, verdoppeln sich die förderfähigen Investitionssummen für die Fördergegenstände Technologien zur Rotweinverarbeitung, Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung, Klärungseinrichtungen, Trubaufbereitung, Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen, Weinpressen, Lagertanks, Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes. Für den Fördergegenstand Flaschenabfülleinrichtungen beträgt die maximale Förderhöhe 350 000 € je Förderwerber.

Sonderbestimmungen für Vereine/Verbände/Gemeinschaften: 

Für Weinbauvereine, Weinbauverbände und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind verdoppeln sich die bei den Fördergegenständen Klärungseinrichtungen, Einrichtungen zur Trubaufbereitung, Flaschenabfülleinrichtungen und Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehalts festgelegten maximal in der Förderperiode förderfähigen Investitionssummen.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Worauf ist bei Kreditkauf zu achten?

Bei Krediten ist darauf zu achten, dass die Zahlungen gemäß § 82 (2) durch die förderwerbende Person erfolgen muss und nicht durch das Bankinstitut (der Zahlungsnachweis muss auf die förderwerbende Person lauten).

Darf die Maßnahme durch Leasing oder Mietkauf finanziert werden?

Kosten für leasingfinanzierte oder durch Mietkauf angeschaffte Investitionsgüter sind in den Sektormaßnahmen Wein nicht förderfähig.

Dürfen Anzahlungen geleistet werden?

Vor der Antragstellung geleistete Zahlungen sind nur zulässig, wenn es sich um Anzahlungen handelt, die nicht mehr als 6 Monate vor dem Datum der Antragstellung erfolgt sind. 

Wie müssen die Kosten plausibilisiert werden?

  • Bei Fördergegenständen, für die Referenzkosten festgelegt sind ist ein Kostenvoranschlag vorzulegen. Liegt der Kostenvoranschlag unter den Referenzkosten, wird der Antrag genehmigt. Liegt dieser über den Referenzkosten, sind insgesamt drei Kostenvoranschläge und zusätzlich eine Begründung für die Notwendigkeit des Fördergegenstandes in der beabsichtigten Ausprägung vorzulegen, um die erhöhten Kosten genehmigt zu bekommen. Andernfalls wird der Antrag mit den Referenzkosten gedeckelt. 
  • Bei Maßnahmen ohne Referenzkosten müssen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) ein, über 5 000 € bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Kostenvoranschläge vorgelegt werden

Der Kostenvoranschlag hat alle für den jeweiligen Fördergegenstand vorgeschriebenen Positionen und Spezifika zu enthalten. Für den Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung ist zumindest für jede Einzelleistung ein Kostenvoranschlag beizulegen (zB Installateur, Elektriker, …). Überschreiten die beantragten Kosten des Fördergegenstands Einrichtungen zur Gärsteuerung und Maischetemperierung den Wert von 5 000 € (netto) ist ein, über 5 000 € bis 10 000 € (netto) sind zwei und über 10 000 € (netto) sind drei Kostenvoranschläge für jede Einzelleistung beizulegen.

Muss immer der Billigstbieter ausgewählt werden oder darf auch der Bestbieter genommen werden?

Es kann auch der Bestbieter gewählt werden allerdings ist diese Entscheidung ausführlich zu begründen.

Dürfen die Vergleichsangebote vom selben Händler stammen?

Es müssen unabhängige Angebote vorgelegt werden. Die Angebote müssen Inhaltlich vergleichbar sein und von unterschiedlichen Händlern stammen.

Gibt es Aktivitäten, die in der Sektormaßnahme „Investitionsförderung“ nicht gefördert werden und in der Vergangenheit immer wieder beantragt wurden?

Es werden nur jene Aktivitäten gefördert, die von der Verordnung vorgegeben werden und in der DFP zur Auswahl stehen. Wenn andere Aktivitäten (Maschinen/Geräte) unter den vorhandenen Aktivitäten beantragt werden, dann werden diese abgelehnt.

Nicht gefördert werden zB: Hydropressen, Hydraulische Pressen (Korbpresse/Vertikalpresse), Wein- und Maischepumpen (ausgenommen zur Flotation), Dampfgeräte

Gibt es Zubehör für Aktivitäten das nicht gefördert wird?

Folgendes Zubehör ist nicht förderfähig und wurde trotzdem immer wieder beantragt:

  • Laufsteganlagen
  • Pressenerhöhungen
  • CO2-Messgeräte für Räume
  • Glaswaren und Reagenzien für Analysegeräte
  • Druckerfarben und Folien
  • Wegpauschalen
  • Frostschutz
  • Fluterpumpen bei Rotweintanks
  • Carbofresh, Palettierer, Depalletierer und Kartonverpackmaschinen bei Abfüllanlagen
  • Externe Kompressoren (nicht direkt in Weinpresse oder Abfüllanlage integriert)

Gibt es Melde- bzw. Mitteilungspflichten?

Alle Änderungen gegenüber den im Förderantrag erfolgten Angaben sind unverzüglich zu

melden. Dazu zählt insbesondere der Bewirtschafter:innenwechsel. Die Mitteilungspflicht

gilt auch für Änderungen im Projekt selbst, die sich im Zuge der Durchführung ergeben,

wobei unwesentliche Änderungen auch erst im Nachhinein mit dem Zahlungsantrag

bekanntgegeben werden dürfen. Wesentliche Änderungen müssen hingegen vorab

gemeldet und beantragt werden.

Ein Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände muss binnen drei Wochen ab

dem Zeitpunkt, ab dem die antragstellende Person dazu in der Lage ist, gemeldet werden.

Verzögert sich die Projektumsetzung ohne Verschulden des Förderwerbers ist die Verlängerung der Frist für die Einreichung des Zahlungsantrags rechtzeitig VOR Ablauf der Frist bei der AMA zu beantragen.

Kontakte

Agrarmarkt Austria, Referat 17, Weinmarktordnung
LE Weinmarktordnung
Dresdner Strasse 70, 1200 Wien