78-03-STMK Wissenstransfer (Bewusstseins-, Weiterbildung, Beratung sowie Pläne und Studien) für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Wer wird gefördert?

  • Natürliche Personen, juristische Personen (inkl. Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts), eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen (z.B. eine ARGE, bzw. GesbR).

Was wird gefördert?

Im jeweiligen Aufruf ist ersichtlich, welche der folgenden Fördergegenstände gefördert werden. 

  • Pläne wie Bewirtschaftungspläne, Naturschutzpläne für Land- und Forstwirt:innen, Managementpläne, Entwicklungskonzepte für Gebiete von hohem Naturwert
    Darunter fallen die Managementpläne für die unterschiedlichen Schutzgebietskategorien wie Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete oder Naturparke, aber auch Aktionspläne zum Umgang mit invasiven Neobiota. Außerdem können in diesem Fördergegenstand die Entwicklung von Maßnahmen für die naturschutzgerechte Bewirtschaftung von Flächen und Gebieten mit hohem Naturwert gefördert werden.
  • Monitoring, Fallstudien, Konzepte, angewandte Studien oder Grundlagenerhebungen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung komplexer Projekte
    Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für das Monitoring naturschutzrelevanter Arten und Lebensräume aber auch für andere Studien, Konzepte oder Grundlagenerhebungen, welche sich mit der Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung von Biodiversität, von naturschutzrelevanten Arten und Lebensräumen oder der Entwicklung von Schutzgebieten befassen. Dazu zählen unter anderem Kartierungen oder die Entwicklung von Strategien.
    Auch angewandte Studien zur naturschutzbezogenen Bewusstseins- und Weiterbildung können gefördert werden. 
    Klassische Grundlagenforschungsprojekte sind allerdings im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht zulässig
  • Schutzgebietsbetreuung und naturschutzfachliche Betreuungstätigkeiten
    Aufwendungen für die Betreuung von Schutzgebieten wie z.B. Europaschutzgebiete, Naturschutzgebiete, Naturparke. Dazu zählen Sachaufwendungen wie z.B. Werkverträge, freie Dienstverträge und Personalkosten, jedoch Investitionen nur dann, wenn sie projektbezogen und in untergeordnetem Ausmaß sind). Auch Gebietsmananger von anderen Gebieten mit hohem Naturwert können gefördert werden. 
    Im Rahmen der naturschutzfachlichen Betreuungstätigkeiten können Koordinator*innen für Arten-/Biotopschutz- und Entwicklungsprojekte oder die Betreuungstätigkeiten für Landnutzer*innen, wie z.B. im Rahmen der ÖPUL-Naturschutzmaßnahmen, gefördert werden.
  • Bewusstseinsbildung (z.B. Informationsmaßnahmen, Exkursionen, bewusstseinsbildende Materialien)
    Bewusstseinsbildung umfasst alle Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung, Besucherlenkung, Pädagogik, Informationsvermittlung und Sensibilisierung, die darauf ausgerichtet sind, die Kenntnis von Menschen über naturschutz- und biodiversitätsrelevante Themenfelder mit ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu erweitern. 
    Dazu zählen die Organisation, Bewerbung, Durchführung und Nachbereitung bewusstseinsbildender Veranstaltungen (z.B. Tagungen, Exkursionen, geführte Wanderungen), die Erarbeitung und Herstellung von bewusstseinsbildenden Materialien wie z.B. Broschüren, Plakate, Folder, Videos, Apps sowie Pressarbeit oder Sendungen in Rundfunk und Fernsehen.
    Auch die Konzeption von Besucherlenkungs- oder Informationseinrichtungen wie z.B. Naturlehrpfade, Themenwege oder Ausstellungen können gefördert werden.
  • Fort- und Weiterbildung
    Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen umfassen alle Aktivitäten, die der Vertiefung, Erweiterung oder Aktualisierung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (sogenannten Kompetenzen) von Menschen dienen, die eine erste Ausbildungsphase (von Primär- bis Tertiärausbildung) abgeschlossen haben und im Bereich der naturschutz- und biodiversitätsrelevanten Themenfelder tätig sind (z. B. Naturvermittler, Nationalparkranger)
    Darunter fällt beispielsweise die Koordination, Entwicklung und Bewerbung sowie die Organisation, , Durchführung und Nachbereitung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erstellung oder Ankauf von Unterlagen oder Hilfsmitteln für den Einsatz bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Das Projekt muss mit den Zielen 4.1.1 – 4.1.7 der Richtlinie des Landes Steiermark zur Umsetzung von EU-Land-finanzierten Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027 – Naturschutz und im Aufruf angeführten Zielsetzungen und Strategien im Einklang stehen und mindestens zu einem Ziel/Strategie einen signifikanten und messbaren Beitrag zur Zielerreichung leisten.

Persönliche Förderungsvoraussetzungen:

Die fachliche Befähigung kann z.B. durch gewerberechtliche oder berufsrechtliche Befähigungsnachweise glaubhaft gemacht werden.

Die wirtschaftliche Fähigkeit kann zum Beispiel durch Vorlage der Bilanzen, Ein-/Ausgabenrechnung, Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre nachgewiesen werden.

Maßnahmenspezifische Förderungsvoraussetzung betreffend Qualifikation der eingesetzten Personen

Förderwerbende Personen oder beauftragte externe Einrichtungen, die Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen durchführen, müssen den Qualitätsnachweis eines gültigen Ö-Cert oder in der Ö-Cert Liste angeführtes gültiges Qualitätsmanagementsystem für Erwachsenenbildungsorganisationen erfüllen (Näheres siehe https://oe-cert.at) 

oder

Diese Anforderung in Form einer methodisch didaktischen Qualifikation im Umfang von 40 Unterrichtseinheiten nachweisen können.

Die förderwerbende Person bzw. die beauftragte externe Einrichtung von muss, wenn kein Ö-Cert vorhanden, zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen personellen Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal, sprich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Trainerinnen und Trainer für die Entwicklung und Umsetzung der Projekte und sofern erforderlich, die entsprechenden räumlichen, technischen und administrativen Voraussetzungen bereitstellen (z.B. Organisation, Räume, Technik, Backoffice). Weiters ist ein Nachweis der Eignung bzw. Leistungsfähigkeit durch Referenzprojekte der letzten fünf Jahre zum beantragten Thema zu erbringen.

Auflagen für externe Projektleiter:innen, Kursleiter:innen, Referenten:innen und Trainer:innen, Berater:innen, die nicht dem Personal einer förderwerbenden Person  bzw. einer durch diese beauftragten externen Einrichtung direkt zuzuordnen sind und die für Weiterbildung, Bewusstseinsbildung und Beratung eingesetzt werden:

  • Für Bewusstseinsbildungs-, Fort-/Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen ist die erforderliche fachliche Qualifikation durch den Abschluss (oder in Ausbildung befindlich) eines Bezugs habenden Studiums, eines Studienlehrgangs, oder einer einschlägigen fachlichen Ausbildung oder einer mind. zweijährigen einschlägigen fachlichen Praxiserfahrung nachzuweisen. 
  • Für Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen und Beratungen ist ergänzend eine methodisch didaktische Qualifikation durch den Abschluss eines Studiums oder Lehrgangs an einer Pädagogischen Hochschule oder einer gleichwertigen Ausbildung anderswo, oder ein Kompetenzfeststellungsverfahren im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens, oder zumindest sind die erworbenen methodisch-didaktischen Kompetenzen/Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (siehe Beilage 14 der SRL) im Rahmen einer qualifizierten, externen Überprüfung nachzuweisen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Förderungsanträge können nur zu dem in einem Aufruf angegebenen Themenbereich (thematischer Schwerpunkt) eingebracht werden.

An Hand messbarer Ziele und Maßnahmen muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Ergebnisse mit dem Projekt ganz konkret erreicht werden sollen. Die quantifizierten Ziele und Ergebnisse des Projektes sollen auf die im Aufruf festgelegte Zielsetzung abgestimmt sein.

Die Projektbeschreibung und Kostenkalkulation soll sich inhaltlich mit den Angaben zu den Auswahlkriterien der Fördermaßnahme IV 78-03 decken.

Die Vorhaben werden im Auswahlverfahren anhand eines einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt

Die Auswahlkriterien sind für die Fördermaßnahmen 78-3 für den jeweiligen Themenbereich unter folgendem Link einsehbar: Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP Strategieplan Österreich 2023-2027

Wie wird gefördert?

  • Für alle Fördergegenstände werden Sach- und Personalkosten sowie begleitende, projektbezogene Investitionen im untergeordneten Ausmaß gefördert. 

Fördersätze:

Zuschuss zu den förderfähigen Personal-, Sach- und Investitionskosten im folgenden Ausmaß:

  • 100 % der förderfähigen Kosten für alle Fördergegenstände

Grundsätzlich gilt, dass den förderwerbenden Personen und Begünstigen keine einzelbetrieblichen, betriebswirtschaftlichen Vorteile erwachsen dürfen. Dabei sind die jeweiligen Gegebenheiten in den unterschiedlichen Arbeitspaketen zu berücksichtigen.

Gemeinkosten der förderwerbenden Person können ausschließlich mit einem Pauschalsatz von 15% der verrechneten Personalkosten gefördert werden.

Was muss noch berücksichtigt werden?

Projektfristen

Die Projektlaufzeit (Durchführungszeitraum) beträgt maximal 3 Jahre.

Nicht förderfähige Kosten

  • Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; für leasingfinanzierte Investitionsgüter dürfen im Rahmen von Projektmaßnahmen Kosten auch nach Ablauf des Durchführungszeitraums abgerechnet werden;
  • Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; 
  • Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;
  • Kosten, die von Dritten endgültig getragen werden;
  • Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen, außer diese sind nachweislich, tatsächlich und endgültig von vorsteuerabzugsberechtigten Förderwerbern zu tragen;
  • Finanzierungs- und Versicherungskosten;
  • Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter;
  • Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (zB Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.);
  • Repräsentationskosten, Kosten für Verpflegung und Bewirtung, es sei denn, die Projektnotwendigkeit dieser Kosten wird plausibel begründet;
  • Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
  • Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
  • Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

  • Wo erhalte ich eine Klientennummer?
  • Wo sind nähere Informationen zur Handhabung der DFP verfügbar?

Kontakte

Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 13
Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7, 8010 Graz