Informationen zu im ÖPUL nicht prämienfähigen Flächen
14.08.2024 Bestimmte im ÖPUL nicht prämienfähige Flächen sind gesondert im Mehrfachantrag zu kennzeichnen.In der GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung ist die Förderfähigkeit von landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich für alle Förderbereiche des Mehrfachantrages (ÖPUL, Ausgleichszulage und Direktzahlungen) geregelt. Demnach müssen die beantragten Flächen dem förderwerbenden Betrieb zum Stichtag 1. April des jeweiligen Antragsjahres zur Verfügung stehen und im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt werden.
In der Sonderrichtlinie ÖPUL 2023 sind weitere Vorgaben zur Förderfähigkeit von Flächen im Allgemeinen und bei einzelnen ÖPUL-Maßnahmen im Speziellen definiert, da für eine ÖPUL-Prämienzahlung grundsätzlich eine deutlich erkennbare Mehrleistung im Vergleich zu den gesetzlichen Anforderungen notwendig ist. Die bloße Einhaltung von gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen erwirkt mit Ausnahme bei den Maßnahmen „Natura 2000 und andere Schutzgebiete – Landwirtschaft“ und „Wasserrahmenrichtlinie – Landwirtschaft“ keinen Anspruch auf Gewährung von ÖPUL-Prämien.
Die Bewirtschaftung von Flächen muss grundsätzlich entsprechend der im Mehrfachantrag beantragten Schlagnutzungsart und den gewählten Maßnahmen erfolgen. Um unzulässige Doppelförderungen und Überschneidungen mit gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen im ÖPUL auszuschließen sowie für bestimmte andere Konstellationen sind betroffene Schläge in der Feldstücksliste des Mehrfachantrags je nach Sachverhalt entweder für einzelne oder für alle ÖPUL-Maßnahmen mit einem entsprechenden OP-Code (ohne Prämie für ÖPUL) zu kennzeichnen. Diese Flächen werden dann zwar im ÖPUL angerechnet (zum Beispiel für Kulturgrenzen), erhalten aber keine Prämie.
Im ÖPUL nicht prämienfähige Flächen
Eine verpflichtende Vergabe des Codes OP oder eines maßnahmenbezogenen OP-Codes auf betroffenen Schlägen ist vom förderwerbenden Betrieb jedenfalls bei nachfolgend angeführten Konstellationen vorzunehmen.
- Wenn die Ernteverpflichtung nicht erfüllt werden kann.
- Bei Leistungsüberschneidung mit einer anderen öffentlichen Förderung.
- Bei Überschneidung mit gesetzlich verordneten Auflagen.
- Bei behördlich vorgeschriebenen Ausgleichsflächen im Rahmen von Infrastruktur- oder Energieprojekten.
- Wenn die Maßnahmenverpflichtung von einem flächenübernehmenden Betrieb nicht bis Jahresende erfüllt werden kann.
- Bei unveredelten Bäumen im Obstbau (kein qualitativ hochwertiges Pflanzgut).
- Wenn die Nichterfüllung von Förderverpflichtungen auf ein reines Fremdverschulden zurückzuführen ist.
Leistungsüberschneidung und Ausschluss von Doppelförderungen
Werden Leistungen aus einem anderen Titel mit Geldern der öffentlichen Hand (Bund, Land oder Gemeinde) oder auf Grund von Vereinbarungen mit der öffentlichen Hand gefördert, ist dieselbe Leistung im ÖPUL nicht förderbar. Ebenso verhält es sich, wenn es zu einer Überschneidung mit gesetzlich oder behördlich vorgeschriebenen Auflagen kommt.
In diesen Fällen ist die Kennzeichnung der betroffenen Flächen mittels OP-Codierung in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages erforderlich. Soll für einen Schlag lediglich eine einzelne ÖPUL-Maßnahme nicht zur Auszahlung gelangen, ist dafür der OP-Code der jeweiligen ÖPUL-Maßnahme zu vergeben.
Beispiele:
- Die Naturschutzabteilung eines Landes schreibt für eine schützenswerte Fläche Bewirtschaftungsauflagen vor und gewährt dafür eine eigene Landes-Prämie. In diesem Fall ist die betroffene Fläche in der Regel im ÖPUL nicht mehr förderbar. Hier ist der betroffene Schlag in der Feldstücksliste des Mehrfachantrages mit dem Code OP zu kennzeichnen. Dadurch wird sichergestellt, dass auf dem betroffenen Schlag keine ÖPUL-Prämie ausbezahlt wird.
- Die Landesregierung schreibt per Landesverordnung ein Wasserschutzgebiet für einen Brunnen vor, in dem jeglicher Dünge- und Pflanzenschutzmitteleinsatz untersagt ist. Wenn ein Betrieb in diesem Gebiet an ÖPUL-Maßnahmen teilnimmt, bei denen der Einsatz von Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln untersagt oder eingeschränkt ist, müssen die betroffenen Flächen mit dem jeweiligen maßnahmenbezogenen OP-Code versehen werden. Mit dieser Kennzeichnung wird sichergestellt, dass auf den betroffenen Schlägen keine Prämie für bereits behördlich vorgeschriebene Auflagen ausbezahlt wird. Die Flächen bleiben jedoch für andere Maßnahmen (zum Beispiel Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Bewirtschaftung) weiterhin prämienfähig, da hier keine Überschneidung mit den Auflagen vorliegt.
Eine Kennzeichnung von Flächen mit dem Code OP ist im Fall von Nationalparkflächen, welche im ÖPUL nicht prämienfähig sind, nicht erforderlich, weil dafür im INVEKOS-GIS der AMA ein eigener Layer zur Verfügung steht und dieser automatisch berücksichtigt wird.
Ebenso verhält es sich bei GLÖZ 4-Flächen (Pufferstreifen belasteter Gewässer) im Rahmen der Konditionalität, die bei bestimmten ÖPUL-Maßnahmen nicht anrechenbar oder nicht förderbar sind.
Fremdverschulden bei Auflagenverstößen
Fremdverschulden liegt nur vor, wenn die unzulässige Maßnahme durch Dritte (keine Familienmitglieder oder am Betrieb mitarbeitende Personen) durchgeführt wurde.
Wenn beispielsweise auf der Fläche eines Bio-Betriebs, der an der Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnimmt, durch einen angrenzenden konventionellen Betrieb ein Spritzschaden entsteht, so muss der Bio-Betrieb den betroffenen Schlag in der Feldstücksliste mit dem Code OPBIO kennzeichnen. Für den betroffenen Schlag erfolgt im jeweiligen Antragsjahr keine Prämiengewährung für die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“. Der Kulturschaden und die Abgeltung des Prämienverlusts sind zwischen den Betrieben zu klären. Die Prämienfähigkeit des betroffenen Schlages für die übrigen Maßnahmen des Bio-Betriebes (beispielsweise „Begrünung von Ackerflächen – System Immergrün“, „Erosionsschutz Acker“ etc.) bleibt aufrecht. Zusätzlich ist vom Bio-Betrieb die Dokumentation des Spritzschadens für eine etwaige Vor-Ort-Kontrolle bereit zu halten und eine Meldung an die zuständige Bio-Kontrollstelle zu erstatten.
Nicht-landwirtschaftliche Nutzung
Alle beantragten Flächen müssen im Jahr der Antragstellung für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt oder gepflegt werden. Wenn die Fläche auch für andere Zwecke genutzt wird, muss sie trotzdem hauptsächlich für landwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden.
Unter bestimmten Bedingungen ist die Förderfähigkeit für landwirtschaftlich genutzte Flächen auch bei einer kurzfristigen nicht-landwirtschaftlichen Nutzung (beispielsweise bei einem Zeltfest) möglich.
- Die nicht-landwirtschaftlichen Nutzung darf insbesondere das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht stark beeinträchtigen. Es darf zum Beispiel keine Verfestigung des Bodens durch Schotterung stattfinden.
- Die nicht-landwirtschaftlichen Nutzung darf auf ein und derselben Fläche innerhalb der Vegetationsperiode nicht länger als 14 Tage dauern. Die Vegetationsperiode umfasst den Zeitraum 1. April bis 30. September.
- Die Flächen müssen nach Ende der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung wieder landwirtschaftlich genutzt werden.
- Vor Beginn der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung innerhalb der Vegetationsperiode hat eine Meldung an die AMA zu erfolgen. Diese Meldung ist unter www.eama.at unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ durchzuführen.
Wenn die nicht-landwirtschaftliche Nutzung länger als 14 Tage dauert oder das Grundwasser, den Boden oder die Umwelt stark beeinträchtigt, ist der betroffene Schlag mit dem Code GI (Grundinanspruchnahme) zu kennzeichnen. Für GI-Flächen werden bei allen Förderbereichen keine Zahlungen gewährt.
Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse
Im Fall einer Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse (zum Beispiel Straßenbau, Strom- und Telekomkabel, Kanalbau etc.) kann auf einzelbetriebliches Ansuchen ein besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstand durch die AMA anerkannt und die Förderung für die beanspruchte GI-Fläche gewährt werden. Dabei muss eine Fläche von mindestens 0,30 ha betroffen sein, die Grundinanspruchnahme muss länger als 14 Tage dauern und der Mehrfachantrag muss zum Zeitpunkt der Grundinanspruchnahme bereits eingereicht gewesen sein.
Ausnahmen bei Lagerungen, die mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung stehen
Elemente wie Stroh, Heu- und Siloballen, Feldmieten oder Erdaushubmaterial können unter folgenden Bedingungen auch mehr als 14 Tage gelagert werden und müssen nicht aus der Fläche herausgerechnet werden:
- Es handelt sich um Schnitt- oder Erntegut, zwischengelagerten Stallmist oder Erdaushub auf Grund innerbetrieblicher Bautätigkeit, wobei die Lagerung nach der Ernte stattfindet (überbetriebliche Sammellager sind jedenfalls ausgeschlossen).
- Die Fläche wird durch die Lagerung nicht nachhaltig beeinträchtigt.
- Die Lagerung von Stroh darf sich maximal auf den Zeitraum zwischen Ernte und Neuanlage der Folgekultur oder Anlage der nachfolgenden Begrünung beschränken (beispielsweise Getreideernte im Juli und Anlage der Begrünung Ende August).
- Flächen mit Strohballen, welche mehrjährig gelagert werden, sind als „Sonstige Flächen“ zu beantragen oder bei einer Dauer von mehr als drei Jahren aus dem Mehrfachantrag zu streichen.
- Die Lagerung von Siloballen ist ab Erfüllung der angegebenen Nutzungsintensität wie die Lagerung von Strohballen zu sehen, wobei die Entfernung spätestens bis zum Vegetationsbeginn des Folgejahres zu erfolgen hat.
Auch bei Viehtränken und Futterraufen und damit verbundenen kleinräumigen Kahlstellen handelt es sich in der Regel um landwirtschaftlich genutzte Flächen. Es kann die entsprechende Kultur beantragt bleiben und es ist auch keine Meldung an die AMA erforderlich.
Weitere detaillierte Informationen zu den geltenden Förderbedingungen sowie zur Antragstellung sind in den Allgemeinen Teilnahmebedingungen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter und im Merkblatt zum Mehrfachantrag 2024 unter www.ama.at/fachliche-informationen/mehrfachantrag/merkblaetter zu finden.
Möchten Sie diese und ähnliche aktuelle Informationen zum ÖPUL automatisch per E-Mail erhalten? Abonnieren Sie unseren Newsletter unter www.ama.at/allgemein/newsletter!