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2026

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12.06.2026

Vorzeitiger Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ für Weinbaubetriebe aufgrund des Befallsdrucks durch die Amerikanische Rebzikade möglich

Sonderregelung durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft erlassen

Bei Teilnahme an der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ ist der Einsatz chemisch-synthetischer Insektizide im mehrjährigen Vertragszeitraum verboten. Gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 erlaubte Insektizide dürfen verwendet werden. Eine aktuelle Liste der erlaubten Betriebsmittel ist online unter www.betriebsmittelbewertung.at abrufbar.

Aufgrund des derzeit hohen Befallsdrucks durch die Amerikanische Rebzikade in nahezu allen österreichischen Weinbaugebieten (siehe dazu www.insect-watch.at) und des damit verbunden hohen Risikos einer Übertragung der meldepflichtigen Quarantänekrankheit Goldgelbe Vergilbung der Rebe (Flavescence doree) wurden in den Bundesländern Steiermark, Burgenland und Niederösterreich Verordnungen erlassen, in denen Bekämpfungsmaßnahmen auf Weinflächen vorgeschrieben werden.

Rückzahlungsfreier Ausstieg für alle Betriebe mit Weinflächen möglich

Wegen der erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen wurde seitens des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ein rückzahlungsfreier Ausstieg aus der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ ab dem Antragsjahr 2026 ermöglicht. Ab dem Ausstieg dürfen chemisch-synthetische Insektizide nach den gesetzlichen Regelungen eingesetzt werden.

Der vorzeitige Ausstieg kann selbsttätig oder mit Unterstützung der Landwirtschaftskammer online über www.eama.at beantragt werden. Die Meldung erfolgt unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „Andere Eingaben“ über das Formular „Ansuchen auf Anerkennung von höherer Gewalt oder besonderer flächen- und bewirtschaftungsverändernder Umstände“. Dabei ist als Begründung die Bekämpfungsmaßnahme gegen die Amerikanische Rebzikade anzugeben.

Bei einem genehmigten vorzeitigen und rückzahlungsfreien Ausstieg wird keine Prämie für die ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ im Antragsjahr 2026 gewährt. Mit dem rückzahlungsfreien Ausstieg endet der ursprüngliche Vertragszeitraum für diese Maßnahme mit Beginn der einzelbetrieblichen Meldung vorzeitig, ohne dass bereits ausbezahlte Maßnahmenprämien aufgrund der nicht erfüllten Mindestlaufzeit zurückgefordert werden.

Sonderregelung aufgrund behördlicher Anordnung in festgelegten Gebieten in den Bundesländern Steiermark, Burgenland und Niederösterreich

Die Bundesländer Steiermark, Burgenland und Niederösterreich haben per Landesverordnung in bestimmten Gebieten Bekämpfungsmaßnahmen mit Insektiziden auf Weinflächen vorgeschrieben. Sofern dafür gemäß der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 erlaubte Insektizide verwendet werden dürfen, so dürfen Betriebe in der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ nur solche Wirkstoffe einsetzen. Wird hingegen dezidiert der Einsatz eines chemisch-synthetischen Wirkstoffs angeordnet oder stehen keine Bio-Wirkstoffe zur Verfügung, so gilt der Einsatz eines chemisch-synthetischen Wirkstoffs in den betroffenen Gebieten nicht als Verstoß gegen die Förderauflagen. Ein weiterer Verbleib in der Maßnahme ist dadurch ohne Prämieneinbußen möglich. Die behördliche Anordnung sowie die durchgeführten Maßnahmen am Betrieb sind zu dokumentieren. Eine Übermittlung an die AMA ist nicht erforderlich, der Sachverhalt wird bei Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen berücksichtigt.

Detaillierte Informationen zu den Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahme „Insektizidverzicht Wein, Obst und Hopfen“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden.

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Aktuelle News

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    Vorzeitige Nutzung von Biodiversitätsflächen möglich

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  • 04.05.2026
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