73-15-STMK Investitionen zur Erhaltung, Wiederherstellung und Verbesserung des natürlichen Erbes

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, juristische Personen (inkl. Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts), eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen (z.B. eine ARGE, bzw. GesbR).

Was wird gefördert?

Im jeweiligen Aufruf ist ersichtlich, welche der folgenden Fördergegenstände gefördert werden. Bei Geblockten Verfahren ist eine laufende Antragstellung zu allen nachfolgenden Fördergegenständen möglich.

  • Lebensräume und Habitate:
    Investitionen zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller Lebensräume und Habitate von naturschutzrelevanten Arten.
    Die Restauration von Lebensräumen und Habitaten von Arten, bspw. die Wiederherstellung beeinträchtigter Moore und Feuchtflächen oder die Neuanlage von artenreichen Magerwiesen, ist in und außerhalb von Natura 2000 Gebieten die zentrale Investition in das natürliche Erbe.
  • Kulturlandschaftsprägender Objekte und Lebensraumvernetzung:
    Investitionen zur Verbesserung, Wiederherstellung oder Neuanlage wertvoller kulturlandschaftsprägender Objekte zur Verbesserung des Landschaftsbildes oder zur Lebensraumvernetzung.
    Kulturlandschaftsprägende Objekte, wie Lärchenwiesen, Hochstamm-Streuobstwiesen, Hecken und Feldgehölze sind neben traditionellen baulichen Elementen, wie regionaltypische Zaunformen oder landwirtschaftliche Ensembles, v.a. in Prädikatlandschaften Teil der Landschaftsgeschichte.
  • Management von Neobiota: 
    Investive Maßnahmen zum Management von invasiven Neophyten und Neozoen.
    Dazu zählen Entwicklungspflegemaßnahmen zur Bekämpfung und fachgerechten Entsorgung von Neophyten in naturschutzfachlich wertvollen Lebensräumen, bspw. durch Bodenabtrag oder wiederholte Pflegeeingriffe. 
  • Grunderwerb, Anpachtung und Erwerb von Nutzungsrechten: 
    Aufwendungen und grundbücherliche Sicherstellung für Grunderwerb, Anpachtung von Flächen oder Erwerb von Nutzungsrechten, die für die Sicherung oder Entwicklung naturschutzfachlich wertvoller Flächen oder Strukturen erforderlich sind.
    Grunderwerb ist für Flächen die keine aktive Pflege erfordern, die effektivste Möglichkeit einen guten Erhaltungszustand zu erreichen (zB in Europaschutzgebieten). Flächensicherungen oder der Erwerb von Nutzungsrechten sind vielfach die Grundlage für weiterführende Renaturierungsmaßnahmen an Gewässer oder Feuchtlebensräumen, etc. 
  • Anlagen und Objekte für die landschaftsgebundene Erholung, Besucherlenkung, Inwertsetzung und Bewusstseinsbildung:
    Investitionen in Anlagen und Objekte inklusive deren Konzeption, die der landschaftsgebundenen Erholung, der Besucherlenkung, der Inwertsetzung von Gebieten mit hohem Naturwert sowie der Wissensvermittlung und Bewusstseinsbildung dienen.
    Dazu zählen bauliche Anlagen zur Naturbeobachtung, wie z.B. Vogelbeobachtungsstationen (Hide), Informationseinrichtungen in Schutzgebieten oder naturpädagogische Einrichtungen in Naturparken.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Beitrag zur Zielerreichung

Das Projekt muss mit naturschutzfachlichen Zielsetzungen oder vergleichbaren relevanten Strategien den Zielen 2.1.1 – 2.1.7 der Richtlinie des Landes Steiermark zur Umsetzung von EU-Land-finanzierten Projektmaßnahmen der Ländlichen Entwicklung im Rahmen des GAP-Strategieplans Österreich 2023-2027 – Naturschutz im Einklang stehen. Das Vorhaben muss mindestens zu einem Ziel bzw. Strategie einen signifikanten und messbaren Beitrag zur Zielerreichung leisten.

Nachweise der persönlichen und wirtschaftlichen Eignung

Die fachliche Befähigung kann z.B. durch gewerberechtliche oder berufsrechtliche Befähigungsnachweise glaubhaft gemacht werden.

Die wirtschaftliche Fähigkeit kann zum Beispiel durch Vorlage der Bilanzen, Ein‑/Ausgabenrechnung, Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre nachgewiesen werden. 

Fördervoraussetzungen bei Grunderwerb:

Die erworbenen Flächen sind durch entsprechende Grundbucheinträge dauerhaft für Zwecke des Naturschutzes zu sichern. Dies erfolgt durch eine Eintragung im Grundbuch in Form einer Dienstbarkeit oder Reallast zur naturschutzfachlichen Nutzung. Diese Voraussetzung entfällt, sofern der amtliche Naturschutz (der Begünstigte) selbst als Förderwerber auftritt. Bei Ankauf oder Anpachtung ist das ortsübliche Preisniveau, bspw.  an Hand eines Gutachtens eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Liegenschaftsbewertung, nachzuweisen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Förderungsanträge können entweder zu dem in einem Aufruf angegebenen Themenbereich (thematischer Schwerpunkt) oder laufend im Rahmen des jeweiligen Geblockten Verfahrens eingebracht werden.

An Hand messbarer Ziele und Maßnahmen muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Ergebnisse mit dem Projekt ganz konkret erreicht werden sollen. Die quantifizierten Ziele und Ergebnisse des Projektes sollen auf die im Aufruf festgelegte Zielsetzung abgestimmt sein.

Die Projektbeschreibung und Kostenkalkulation soll sich inhaltlich mit den Angaben zu den Auswahlkriterien der Fördermaßnahme IV 73-15 decken.

Die Vorhaben werden im Auswahlverfahren anhand eines einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt.

Die Auswahlkriterien sind für die Fördermaßnahmen 73-15 für den jeweiligen Themenbereich unter folgendem Link einsehbar: Auswahlverfahren und Auswahlkriterien für Projektmaßnahmen im Rahmen des GAP Strategieplan Österreich

Wie wird gefördert?

Bei allen Fördergegenstände werden nichtproduktive Investitionskosten und damit verbundene Planungskosten sowie investitionsgebunden Personalkosten gefördert.

Fördersätze:

Zuschuss zu den förderfähigen Personal- und Investitionskosten im folgenden Ausmaß:

  • 100 % der förderfähigen Kosten für alle Fördergegenstände

Grundsätzlich gilt, dass den förderwerbenden Personen und Begünstigen keine einzelbetrieblichen, betriebswirtschaftlichen Vorteile erwachsen dürfen. Dabei sind die jeweiligen Gegebenheiten in den unterschiedlichen Arbeitspaketen zu berücksichtigen.

Gemeinkosten der förderwerbenden Person können ausschließlich mit einem Pauschalsatz von 15% der verrechneten Personalkosten gefördert werden.

Was muss noch berücksichtigt werden?

Projektfristen

  • Die Projektlaufzeit (Durchführungszeitraum) beträgt maximal 3 Jahre.
  • Vorbereitende Maßnahmen zur Schaffung einer Infrastruktur, wie z.B. die Konzeption oder Planung von Renaturierungsmaßnahmen sind nur förderbar:
    • wenn sie in direkten Zusammenhang mit der Investition stehen und 
    • in Verbindung mit der Investition im Rahmen des Vorhabens umgesetzt werden.    
  • Kosten für den Erwerb von Grund und Boden sind förderfähig. Nebenkosten, wie z.B. Notariatskosten, Gutachten, Kennzeichnung, können zur Gänze angerechnet werden. Die Notwendigkeit der uneingeschränkten Berücksichtigung dieser Kosten ist im Förderantrag spezifisch zu begründen.
  • Gebrauchte Maschinen und Geräte sowie gebrauchte technische und bauliche Anlagen werden nur gefördert, sofern die Investition nicht in den letzten fünf Jahren vor der Anschaffung bereits gefördert erworben wurde.
  • Die geförderte Investition muss mindestens fünf Jahre ordnungsgemäß und den Zielen oder Durchführungsbedingungen des jeweiligen Projekts entsprechend innerhalb des Programmgebiets genutzt und instandgehalten werden. Die Behaltefrist beginnt mit der Abschlusszahlung an den Förderwerber. 

Nicht förderfähige Kosten

  • Kosten für Investitionen, die allein der Erfüllung gesetzlicher Standards und Auflagen dienen;
  • Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen;
  • Kosten, die vor dem 1. Jänner 2023 angefallen sind, mit Ausnahme von verbundenen, vorbereitenden Maßnahmen bis zu 6 Monate vor Antragstellung.
  • Eigenleistungen werden nicht gefördert.
  • Sachkosten sind nicht förderbar.

Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Kontakte

Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 13
Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7, 8010 Graz