78-03-BML Wissenstransfer für außerland- und forstwirtschaftliche Themenfelder

Wer wird gefördert?

Im Rahmen der Anbieterförderung sind förderbar: 

  • Natürliche Personen, juristische Personen (inkl. Körperschaften und Anstalten öffentlichen Rechts), eingetragenen Personengesellschaften, Personenvereinigungen (z.B. eine ARGE).

Im Rahmen der Teilnehmendenförderung sind Waldbewirtschaftungspläne auf betrieblicher Ebene förderbar

  • Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Waldbesitzervereinigungen, Agrargemeinschaften, Bringungsgenossenschaften und Bringungsgemeinschaften, Wassergenossenschaften und Wasserverbände, Gemeinden und Gemeindeverbände.

Was wird gefördert?

Im jeweiligen Aufruf ist ersichtlich, welche der folgenden Fördergegenstände gefördert werden. Pläne wie Bewirtschaftungspläne, Naturschutzpläne für Land- und Forstwirt:innen, Managementpläne, Entwicklungskonzepte für Gebiete von hohem Naturwert

Waldbewirtschaftungspläne auf betrieblicher Ebene

  • Pläne für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren und Standortskartierungen, Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß den Richtlinien 2009/147/EG und 92/43/EWG, 
  • Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß § 32 a Forstgesetz 1975 oder den Bereich der Waldbiodiversität, Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren

Monitoring, Fallstudien, Konzepte, angewandte Studien oder Grundlagenerhebungen, projektbezogene Betreuungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Initiierung, Planung komplexer Projekte

Darunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für sonstige Grundlagenarbeiten wie Konzepte, die Erstellung von Bedarfs- und Wirkungsstudien z.B. für Bewusstseins-. oder Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Untersuchungen, oder die Entwicklung von Bildungsangeboten zur Umsetzung mithilfe elektronischer Medien (z.B. E Learning-Kurse). Klassische Grundlagenforschungsprojekte sind allerdings im Rahmen dieser Fördermaßnahme nicht zulässig

Bewusstseinsbildung (z.B. Informationsmaßnahmen, Exkursionen)

Bewusstseinsbildung umfasst alle Aktivitäten der Öffentlichkeitsarbeit, Aufklärung, Besucherlenkung, Pädagogik, Informationsvermittlung und Sensibilisierung, die darauf ausgerichtet sind, die Kenntnis von Menschen über die angesprochenen Themenfelder mit ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu erweitern. 

Hinsichtlich Exkursionen sind folgende Aktivitäten förderbar:

  • Erstellung und Ankauf von Unterlagen oder Hilfsmitteln
  • Organisation, Bewerbung, Durchführung und Nachbereitung von Exkursionen

Fort- und Weiterbildung

Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen umfassen alle Aktivitäten, die der Vertiefung, Erweiterung oder Aktualisierung von Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten (sogenannten Kompetenzen) von Menschen dienen, die eine erste Ausbildungsphase (von Primär- bis Tertiärausbildung) abgeschlossen haben und im Bereich der angesprochenen Themenfelder tätig sind. 

Darunter entfällt beispielsweise die Koordination, Entwicklung und Bewerbung, die Organisation, Bewerbung, Durchführung und Nachbereitung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erstellung oder Ankauf von Unterlagen oder Hilfsmitteln für den Einsatz bei Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen.

individuelle Beratungsleistungen oder Gruppenberatung

Beratung ist im Gegensatz zu Bewusstseins- und Weiterbildung auf speziellere, direkt vom jeweiligen Empfänger der Beratung gestellte Fragen ausgerichtet. Gruppenberatungen sind möglich, aber grundsätzlich soll die Beratung auf die spezifische Situation des Einzelnen abgestimmt sein und es soll sich dabei nicht um eine bloße Vermittlung von allgemeinem Wissen bzw. um die Weitergabe allgemeiner Information handeln. Es ist eine maßgeschneiderte Dienstleistung zur Abklärung spezieller Fragestellungen desjenigen, der beraten wird (z.B. Forstwirt oder einschlägiger Betrieb) mit bestimmten Sachverhalten. Die Beratungsleistung umfasst eine zeitnahe, punktgenaue qualitative Bearbeitung einer Problemstellung und soll von gut ausgebildeten Beratungskräften erbracht werden.

Welche Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?

Das Projekt muss mit GSP -Zielen oder im Aufruf angeführten Zielsetzungen und Strategien im Einklang stehen und mind. zu einem Ziel/Strategie einen signifikanten und messbaren Beitrag zur Zielerreichung leisten.

Persönliche Fördervoraussetzungen: 

Die fachliche Befähigung kann z.B. durch gewerberechtliche oder berufsrechtliche Befähigungsnachweise glaubhaft gemacht werden. 

Die wirtschaftliche Fähigkeit bei Anbieterförderung kann zum Beispiel durch Vorlage der Bilanzen, Jahresberichte, Ein-/Ausgabenrechnung der letzten Jahre nachgewiesen werden.

Maßnahmenspezifische Fördervoraussetzung betreffend Qualifikation der eingesetzten Personen

Für die Anbieterförderung gilt als Voraussetzung:

Förderwerbende Personen oder beauftragte externe Einrichtungen, die Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen durchführen, müssen den Qualitätsnachweis eines gültigen Ö-Cert oder in der Ö-Cert Liste angeführtes gültiges Qualitätsmanagementsystem für Erwachsenenbildungsorganisationen erfüllen (Näheres siehe https://oe-cert.at).

Die förderwerbende Person bzw. die beauftragte externe Einrichtung von Bewusstseinsbildungsmaßnahmen oder Beratungsmaßnahmen muss zur Erfüllung ihrer Aufgaben die erforderlichen personellen Ressourcen in Form von qualifiziertem Personal, sprich qualifizierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Trainerinnen und Trainer für die Entwicklung und Umsetzung der Projekte und sofern erforderlich, die entsprechenden räumlichen, technischen und administrativen Voraussetzungen bereitstellen (z.B. Organisation, Räume, Technik, Backoffice). Weiters ist ein Nachweis der Eignung bzw. Leistungsfähigkeit durch Referenzprojekte der letzten fünf Jahre zum beantragten Thema zu erbringen.

  • Die fachliche Qualifikation ist durch den Abschluss eines Bezugs habenden Studiums, eines Studienlehrgangs, oder einer einschlägigen fachlichen Ausbildung oder zumindest einer mind. zweijährigen einschlägigen fachlichen Praxiserfahrung nachzuweisen. 
  • Für Beratungen ist für das eingesetzte Personal der förderwerbenden Person oder externen Beratungsanbieters ergänzend eine methodisch didaktische Qualifikation durch den Abschluss eines Studiums, oder Lehrgangs an einer Pädagogischen Hochschule, oder einer gleichwertigen Ausbildung anderswo, oder ein Kompetenzfeststellungsverfahren im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens, oder zumindest im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (siehe Beilage 14 der SRL) nachzuweisen.

Für die Teilnehmendenförderung für die Waldbewirtschaftungspläne gilt als Qualitätsnachweis, dass die Planerstellung durch gemäß § 105 Abs. 1 Z 1, Z 3 und Z 4 Forstgesetz 1975 befugte Fachkräfte erfolgt.

Auflagen für externe Projektleiter:innen, Kursleiter:innen, Referenten:innen und Trainer:innen, Berater:innen, die nicht dem Personal einer förderwerbenden Person  bzw. einer durch diese beauftragten externen Einrichtung direkt zuzuordnen sind und die für Weiterbildung, Bewusstseinsbildung und Beratung eingesetzt werden:

  • Für Bewusstseinsbildungs-, Fort-/Weiterbildungs- und Beratungsmaßnahmen ist die erforderliche fachliche Qualifikation durch den Abschluss (oder in Ausbildung befindlich) eines Bezugs habenden Studiums, eines Studienlehrgangs, oder einer einschlägigen fachlichen Ausbildung oder einer mind. zweijährigen einschlägigen fachlichen Praxiserfahrung nachzuweisen. 
  • Für Fort-/Weiterbildungsmaßnahmen und Beratungen ist ergänzend eine methodisch didaktische Qualifikation durch den Abschluss eines Studiums oder Lehrgangs an einer Pädagogischen Hochschule oder einer gleichwertigen Ausbildung anderswo, oder ein Kompetenzfeststellungsverfahren im Rahmen eines Zertifizierungsverfahrens, oder zumindest sind die erworbenen methodisch-didaktischen Kompetenzen/Fertigkeiten im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten (siehe Beilage 14 der SRL) im Rahmen einer qualifizierten, externen Überprüfung nachzuweisen.

Nach welchen Kriterien wird mein Projekt ausgewählt?

Förderanträge können nur zu dem in einem Aufruf angegebene Themenbereich (thematischen Schwerpunkt) eingebracht werden.

An Hand messbarer Ziele und Maßnahmen muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Ergebnisse mit dem Projekt ganz konkret erreicht werden sollen. Die quantifizierten Ziele und Ergebnisse des Projektes sollen auf die im Call festgelegte Zielsetzung abgestimmt sein.

Die Projektbeschreibung und Kostenkalkulation soll sich inhaltlich mit den Angaben zu den Auswahlkriterien der Fördermaßnahme 78-03 decken.

Die Projekte werden in diesem Auswahlverfahren anhand eines bundesweit einheitlichen Bewertungsschemas bewertet und ausgewählt

Die Auswahlkriterien sind für die Fördermaßnahmen 78-03 für den jeweiligen Themenbereich unter folgendem link einsehbar: siehe Informationsportal der AMA zu Sektor- und Projektmaßnahmen: https://www.ama.at/getattachment/f30336b5-2291-4f2a-a687-cfe7bd9b0304/Auswahlkriterien-Projektmassnahmen-GSP_Version-1-1.pdf)

Wie wird gefördert?

  • Für alle Fördergegenstände werden Sach- und Personalkosten sowie begleitende, projektbezogene Investitionen im untergeordneten Ausmaß des Wissenstransfers sowie bei Grundlagenerhebungen und Plänen gefördert. 
  • Die förderfähigen Kosten müssen je förderwerbender Person mindestens EUR 500 betragen.
  • Innerhalb der Förderperiode und Bundesland dürfen je Projekt für den Bereich Waldmanagement, Stichprobeninventuren oder Standortskartierungen maximal EUR 50.000 und 
  • für Schutz- und Bewirtschaftungspläne für Gebiete gemäß § 32 a Forstgesetz 1975 oder den Bereich der Waldbiodiversität, Schutz- und Bewirtschaftungspläne für den Bereich Schutz vor Naturgefahren maximal EUR 100.000 anerkannt werden.

Fördersätze der Anbieterförderung:

Zuschuss zu den förderfähigen Personal-, Sach- und Investitionskosten im folgenden Ausmaß:

  • 100 %, wenn die Projektinhalte im hohen öffentlichen Interesse liegen.
  • 66 %, wenn die Projektinhalte nicht im hohen öffentlichen Interesse liegen.

Ein hohes öffentliches Interesse wird angenommen, wenn der ausgeschriebene Themenbereich nicht im überwiegenden ökonomischen Interesse der förderwerbenden Personen oder deren Begünstigten liegt. In Anlehnung an nationale Gesetze bzw. die Rechtsprechung werden zum Beispiel Tierschutz/Tiergesundheit, umfassender Umweltschutz, Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und Forschung als Themen von hohem öffentlichen Interesse anerkannt (angesehen).

Weiters dürfen den förderwerbenden Personen und Begünstigen grundsätzlich keine einzelbetrieblichen, betriebswirtschaftlichen Vorteile erwachsen. Dabei sind die jeweiligen Gegebenheiten in den unterschiedlichen Arbeitspaketen zu berücksichtigen.

Im Aufruf wird angeführt, ob das Thema an sich von hohem öffentlichen Interesse ist oder nicht. 

Fördersatz Teilnehmendenförderung als Zuschuss zu den Sach- und Personalkosten für Waldbewirtschaftungspläne auf betrieblicher Ebene im Ausmaß von 40 %.

  • Die Erstellung des Waldbewirtschaftsplans durch die förderwerbende Person selbst ist mangels anfallender Ausgaben nicht förderfähig.

Was muss noch berücksichtigt werden?

Projektfristen

Die Projektlaufzeit (Durchführungszeitraum) beträgt maximal 3 Jahre.

Die förderfähigen Kosten müssen in dieser Fördermaßnahme je förderwerbender Person mindestens EUR 500 betragen.

Nicht förderfähige Kosten (Auszug der wesentlichen Punkte)

  1. Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach Ablauf des genehmigten Durchführungszeitraums erbracht werden; 
  2. Kosten auf Basis von Rechnungsbelegen mit einem Betrag von weniger als 100 € (netto), ausgenommen Nächtigungskosten; 
  3. Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 € (netto), die bar bezahlt wurden;

Kontakte

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft
Präsidium 4b
Stubenring 1, 1010 Wien
Amt der Oberösterreichischen Landesregierung/Abteilung Land- und Forstwirtschaft (AG3)
Abteilung Land- und Forstwirtschaft
Bahnhofplatz 1, 4021 Linz
Amt der Kärntner Landesregierung/Abteilung 10
Land- und Forstwirtschaft, Ländlicher Raum
Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Va
Landwirtschaft und ländlicher Raum
Josef-Huter-Straße 35, 6900 Bregenz
Amt der Niederösterreichischen Landesregierung/Abteilung LF3
Landwirtschaftsförderung
Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
10/Referat Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20408
Ländliche Entwicklung und Bildung
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Burgenländischen Landesregierung/Abteilung 9
EU, Gesellschaft und Förderwesen
Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt
Amt der Tiroler Landesregierung/Abteilung Agrarwirtschaft
Abteilung Agrarwirtschaft
Innrain 1, 6020 Innsbruck
Amt der Salzburger Landesregierung/Referat 20402
Landesforstdirektion
Bundesstraße 6, 5071 Wals
Amt der Vorarlberger Landesregierung/Abteilung Vc
Forstwesen
Römerstraße 15, 6900 Bregenz
Amt der Tiroler Landesregierung/Gruppe Forst
Forstorganisation
Bürgerstraße 36, 6020 Innsbruck
Amt der Steiermärkischen Landesregierung/Abteilung 10/Referat Forstdirektion
10/Referat Forstdirektion
Ragnitzstraße 193, 8047 Graz