AACS - Beschwerde- und Einspruchsmanagement
Da die AMA sowohl Betreiber des AACS als auch Zertifizierungsstelle und Behörde ist, wird jede Beschwerde und jeder Einspruch im Zusammenhang mit dem AACS bearbeitet und untersucht, um die Zuverlässigkeit und Integrität zu wahren. Um eine Beschwerde/einen Einspruch einzureichen, verwenden Sie bitte folgende Formulare, die die unten aufgeführten Kriterien erfüllen.
AACS - Beschwerde- und Einspruchsformular
- AACS - Beschwerde- und Einspruchsformular (PDF, 213,23 kB)
- AACS - Zusammenfassung der Beschwerden und Einsprüche gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (XLSX, 88,53 kB)
- AACSplus - Beschwerde- und Einspruchsformular für die nachhaltige Produktion von landwirtschaftlichen Produkten (PDF, 213,23 kB)
- AACSplus - Zusammenfassung der Beschwerde- und Einspruchsformular gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 i. d. g. F. (XLSX, 322,94 kB)
Die rechtliche Grundlage für das Beschwerde- und Einspruchsmanagement im Rahmen des AACS-Systems bilden die Richtlinie (EU) 2018/2001 und die zugehörige Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 DER KOMMISSION vom 14. Juni 2022(EU) über "Regeln zur Überprüfung der Kriterien für die Nachhaltigkeit und die Einsparung von Treibhausgasemissionen sowie der Kriterien für ein geringes indirektes Risiko von Landnutzungsänderungen", insbesondere Artikel 5.
Formale Kriterien für die Gültigkeit einer Beschwerde/eines Einspruchs
- Die AMA ist der Adressat der der Beschwerde/des Einspruchs im Rahmen ihrer Tätigkeit für das AACS-System.
- Als Beschwerdeführer/Einspruchsführer können Wirtschaftsteilnehmer, Zertifizierungsstellen, eine andere nationale Behörde oder Organe der EU-Kommission oder Nichtregierungsorganisationen (NGOs) oder sonstige Dritte auftreten.
- Die Beschwerde/der Einspruch muss schriftlich, per FAX oder online eingereicht werden.
- Die Beschwerde/der Einspruch muss in beigefügten Unterlagen so beschrieben werden, dass sich eine unabhängige Partei anhand der Unterlagen ein Bild von der Situation machen kann.
Inhaltliche Kriterien für die Beurteilung von Beschwerden/Einsprüchen
- Grund der Beanstandung (gegen wen richtet sich die Beanstandung, Art und Menge der nachhaltigen Ware, Beschreibung des Geschäftsfalles...)
- Mögliche Größenordnung
- Mögliche Ursachen
- Mögliche Auswirkungen
Ist die die Beschwerde/der Einspruch im Hinblick auf die oben genannten Kriterien unvollständig oder unklar, sollte der Beschwerdeführer/Einspruchsführer kontaktiert werden, um die fehlenden Informationen aus seiner Sicht zu erhalten. Wurde die Beschwerde/der Einspruch anonym eingereicht und kann aufgrund der Informationslage keine Zuordnung zu einem konkreten Fall erfolgen oder ein Input gewonnen werden, dann wird die Beschwerde/der Einspruch nicht bearbeitet. Sie werden in der Dokumentation der AMA Matrix abgelegt. Wenn der Inhalt einer Beschwerde/des Einspruchs einem konkreten Fall zugeordnet werden kann, wird die Beschwerde/der Einspruch jedenfalls bearbeitet, auch wenn nicht alle formellen oder inhaltlichen Merkmale einer Beschwerde/eines Einspruchs vorliegen.
Bearbeitung von Beschwerden/Einsprüchen
- Die Beschwerde/der Einspruch muss von der für das AACS-System zuständigen Abteilung analysiert und dokumentiert werden.
- Die Beschwerde/der Einspruch muss innerhalb einer bestimmten Frist von 10 Tagen bearbeitet werden.
- Es ist zu entscheiden, ob die Beschwerde/der Einspruch hinreichend relevant ist oder ob ein begründeter Verdacht besteht, um sie weiter zu untersuchen.
- Im Falle der Relevanz oder des begründeten Verdachts wird der Absender, sofern er namentlich bekannt ist, unverzüglich über den Eingang der Beschwerde/des Einspruchs und das weitere Verfahren informiert.
- Richtet sich eine Beschwerde/ein Einspruch gegen einen Teilnehmer des AACS, so wird dieser aufgefordert, den Grund für die Beschwerde/den Einspruch zu prüfen.
- Dem betreffenden Teilnehmer wird eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.
- Erhebt er keine Einwände gegen die Beschwerde/den Einspruch, so wird er aufgefordert, den Grund für die Beschwerde/den Einspruch und ihre Ursachen zu beseitigen. Bei Beanstandung oder Bedarf kann zur weiteren Klärung des Sachverhalts eine außerordentliche Besichtigung vor Ort angeordnet werden. Nach Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle muss das Ergebnis überprüft werden.
- Wenn das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle nicht zufriedenstellend ist und Verstöße festgestellt werden, sind Sanktionen zu verhängen.
- Konnte die Ursache der Beanstandung nicht beseitigt werden, werden weitere Maßnahmen ergriffen, bis sie endgültig beseitigt ist.
Auf Verlangen der Europäischen Kommission legt die AMA alle Unterlagen vor, die sich auf eine Beschwerde/einen Einspruch und deren Bearbeitung bei AACS beziehen.