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18.02.2026

Informationen zur ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Schweinehaltung“

Auf korrekte Angaben im Mehrfachantrag ist zu achten

Die Prämie wird sowohl für die Stallhaltung von Schweinen in Gruppen auf eingestreuten Liegeflächen mit erhöhtem Platzangebot als auch für die Freilandhaltung von Schweinen gewährt.

Optional erfolgt ein Prämienzuschlag für die

  • Haltung von ausschließlich unkupierten Schweinen, die
  • Fütterung mit GVO-freien Eiweißfuttermitteln aus europäischer Herkunft und die
  • Festmistkompostierung.

Der Betrieb muss im jeweiligen Kalenderjahr mit mindestens 2,00 Großvieheinheiten (GVE) an der Maßnahme teilnehmen. Die förderfähigen und auswählbaren Kategorien sind

  • Ferkel,
  • Jung- und Mastschweine sowie
  • Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen.

Grundsätzlich muss mit allen Tieren der jeweiligen Kategorie teilgenommen werden.

Angaben in der Tierliste

Generell ist die Anzahl der am Betrieb gehaltenen Tiere in der Tierliste des Mehrfachantrages zum Stichtag 1. April in den dafür vorgesehenen Positionen anzugeben. Bei unterschiedlichen oder schwankenden Tierbeständen im Jahresverlauf – was bei Schweinen häufig vorkommt – ist ein Durchschnittsbestand für das Kalenderjahr in der Tierliste zu erfassen. Ändert sich die Anzahl der beantragten Tiere der jeweiligen Kategorie sowohl durch Zugänge als auch wegen Verkauf, Verendung oder Schlachtung, so muss der Jahresdurchschnitt mittels Korrektur online auf www.eama.at angepasst werden. Um Änderungen nach der Antragsfrist (15. April) berücksichtigen zu können, sind entsprechende Nachweise wie Viehverkehrsscheine usw. im Zuge der Korrektur hochzuladen.

Verpflichtende Teilnahme am Tiergesundheitsdienst

Werden am Betrieb über 10,00 GVE an förderbaren Schweinen gehalten, muss im gesamten Kalenderjahr an einem anerkannten Tiergesundheitsdienst bei Schweinen teilgenommen werden. Die Teilnahme wird durch die zuständigen Landesstellen an die AMA bekannt gegeben.

Meldepflichten an die AMA

Grundsätzlich werden alle in den entsprechenden Positionen der Tierliste beantragten Schweine für die Prämiengewährung herangezogen. Es besteht eine gesonderte Meldepflicht an die AMA, wenn die Stall- oder Freilandhaltung gemäß den Anforderungen der Maßnahme für einzelne oder mehrere Tiere in der jeweiligen Schweinekategorie im betroffenen Kalenderjahr nicht einhaltbar ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn Teile der Tiere auf Vollspalten gehalten werden. Die Stückanzahl im Jahresdurchschnitt von jenen Tieren der jeweiligen Schweinekategorie, mit denen nicht an der Maßnahme teilgenommen werden kann, ist in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages online auf www.eama.at einzutragen. Für die betroffenen Tiere erfolgt keine Prämiengewährung. Wenn für erkrankte oder verletzte Tiere die Notwendigkeit einer Einzeltierhaltung bis maximal 10 Tagen besteht, müssen diese Tiere nicht von der Maßnahme abgemeldet werden. Die Krankheit oder Verletzung und die Dauer der Einzeltierhaltung sind jedoch am Betrieb zu dokumentieren.

Die wichtigsten Anforderungen bei Stallhaltung

  • Den in Gruppen gehaltenen Tieren muss eine geschlossene (planbefestigte) Liegefläche zur Verfügung stehen. Flächen mit einem Perforationsanteil (Spalten, Löcher) von maximal 5 % können als planbefestigt angesehen werden. Der Liegebereich ist so einzustreuen, dass eine trockene Liegefläche gewährleistet ist. Die eingestreute Liegefläche muss mindestens ein Ausmaß von 40 % der geforderten nutzbaren Gesamtfläche aufweisen.
  • Es muss jederzeit ausreichend Beschäftigungsmaterial in Form von Gras, Stroh oder Heu zur Verfügung stehen.
  • Es muss jedem Tier mindestens folgende nutzbare Gesamtfläche im Stallabteil (Stall plus befestigter Auslauf) zur Verfügung stehen:

bis 20 kg 0,30 m²
bis 32 kg 0,50 m²
Ferkel   Gesamtfläche/Tier
bis 50 kg 0,70 m²
bis 85 kg 0,90 m²
ab 85 kg 1,10 m²
Jung- und Mastschweine  Gesamtfläche/Tier
Zuchtsauen 3,00 m²
gedeckte Jungsauen 2,00 m²
Zuchtsauen und gedeckte Jungsauen  Gesamtfläche/Tier

Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS)

Alle Betriebe, die Schweine halten, sind verpflichtet, die Tiere an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu melden. Die AMA-Daten werden mit den an das VIS gemeldeten Tierinformationen abgeglichen. Es ist daher auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten. Informationen über die im VIS durchzuführenden Tiermeldungen können unter https://vis.statistik.at/vis nachgelesen werden.


Weitere detaillierte Informationen zu der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Schweinehaltung“ und die für Freilandhaltung geltenden Bedingungen sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.


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Aktuelle News

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    Früheste Umbruchstermine von Zwischenfrüchten

    Informationen zur ÖPUL-Maßnahme „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“

  • 09.01.2026
    Informationen zu ÖPUL-Mitteilungen

    Auszahlungsmitteilungen werden von der AMA versendet

  • 02.12.2025
    Maßnahmenneueinstieg, Maßnahmenwechsel und Flächenzugangsregelungen im ÖPUL 2023

    Ein Umstieg in die Maßnahme „Biologische Wirtschaftsweise“ ist nur mehr bis 31. Dezember 2025 möglich

  • 18.11.2025
    Mengenangaben bei der ÖPUL-Maßnahme „Bodennahe Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger und Gülleseparation“ überprüfen

    Die heuer bodennah ausgebrachte Menge an Gülle, Jauche oder Biogasgülle und die separierte Rindergüllemenge sind bis spätestens am 30. November im Mehrfachantrag 2025 anzugeben

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Dresdner Straße 70

1200 Wien

Telefon: 050 3151 - 0

office@ama.gv.at

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