Dürre 2026: Erleichterungen in der ÖPUL-Förderungsabwicklung
Weitere Ausnahmen bei bestimmten ÖPUL-Förderverpflichtungen
Aufgrund der weiterhin überregional anhaltenden Trockenheit und Hitze und der damit verbundenen Herausforderungen für die Landwirtschaft hat das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft österreichweit zusätzliche Regelungen für das ÖPUL 2023 beschlossen. Diese gelten ergänzend zu den bereits bekannt gemachten Ausnahmen - nachzulesen unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelles/2026/trockenheitsbedingte-ausnahmeregelungen-fuer-oepul-biodiversitaetsflaechen und www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelles/2026/duerre-2026-erleichterungen-bei-oepul-und-bei-der-ausgleichszulage.
Anbautermine bei der Maßnahme "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün"
Für das Antragsjahr 2026 können die in der Maßnahme festgelegten Fristen zur spätesten Anlage einer Zwischenfrucht (30 Tage) oder Hauptfrucht (50 Tage) unter Glaubhaftmachung einer vorausschauenden Bewirtschaftung überschritten werden, wenn bodenspezifische, phytosanitäre oder pflanzenbauliche Erfordernisse bei der Anlage nicht gegeben sind. Der Anbau einer Zwischenfrucht oder Hauptfrucht muss jedoch zum frühestmöglichen Zeitpunkt noch im aktuellen Antragsjahr nachgeholt werden, sobald die Voraussetzungen dafür vorliegen.
Die Erforderlichkeit der Fristüberschreitung bei den vorgegebenen Anbauterminen muss im Rahmen einer gegebenenfalls stattfindenden Vor-Ort-Kontrolle glaubhaft gemacht werden können.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage jedoch weiterhin bis spätestens am 20. September (bei abfrostenden Mischungen) oder 15. Oktober (für überwiegend winterharte Begrünungen) zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer (42 Tage) sowie die weiteren Voraussetzungen der Maßnahme sind einzuhalten.
Erweiterung der Gebietskulisse bezüglich Ernteverpflichtung auf Ackerflächen bei ÖPUL und AZ
Die in unserer Internetmeldung vom 5. August 2026 ausgewiesene Gebietskulisse wird im Bundesland Steiermark um die Bezirke Graz, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Leibnitz, Südoststeiermark und Weiz erweitert. Das heißt, dass nunmehr auch in diesen Bezirken eine Ernte und ein Verbringen des Erntegutes auf zumindest 85 % des Schlages nicht erfolgen muss, wenn auf Grund der Dürre kein erntbarer Bestand vorliegt. Die Prämie für ÖPUL und die Ausgleichszulage (AZ) wird dennoch gewährt. Betroffene Betriebe müssen bei Nichteinhaltung der Ernteverpflichtung aufgrund der Dürre keine einzelbetriebliche Meldung einbringen.
Flächendeckende Untersaaten bei der Maßnahme "Erosionsschutz Acker"
Heuer muss auch bei Untersaaten (Code US) im Rahmen der Maßnahme "Erosionsschutz Acker" keine Flächendeckung erreicht werden, wenn eine ordnungsgemäße Anlage der Untersaat mit den vorgegebenen Mischungspartnern erfolgt ist. Dies wird automatisch und ohne zusätzliche Meldung als Fall höherer Gewalt anerkannt.
Nutzungshäufigkeit bei Acker-Biodiversitätsflächen
Zusätzlich zur bereits ermöglichten vorzeitigen Nutzung von Acker-Biodiversitätsflächen ist heuer auch eine dritte Nutzung zulässig. Die Flächen mit dritter Nutzung müssen entweder bereits mit dem Code OPUBB oder OPBIO codiert sein oder mittels Korrektur des Mehrfachantrages 2026 nachcodiert werden. Eine Prämie wird für die betroffenen Flächen nicht gewährt.
Acker-Biodiversitätsflächen, die zusätzlich in die Maßnahme "Naturschutz" oder "Ergebnisorientierte Bewirtschaftung" eingebracht sind, dürfen weiterhin nur nach den Vorgaben der Projektbestätigung bewirtschaftet werden.
Nutzung von Grünlandflächen mit Schnittzeitpunktauflage bei den Maßnahmen "Naturschutz" und "Natura 2000" und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft"
Ab sofort dürfen Flächen in der Maßnahme "Naturschutz" mit festgelegtem Nutzungstermin ab 12. August genutzt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich dabei um die erste oder zweite Nutzung handelt. Die Projektbestätigung wird diesbezüglich nicht abgeändert und die ausgewiesene Prämie wird für die betroffenen Flächen trotzdem gewährt.
Bei Flächen in der Maßnahme "Natura 2000 und andere Schutzgebiete - Landwirtschaft" ist eine Anpassung der zugrundeliegenden Verordnungen der Länder erforderlich. Wird der Schnittzeitpunkt verändert, kann die Nutzung gemäß den in den Verordnungen festgelegten Terminen erfolgen. Die Projektbestätigung wird diesbezüglich ebenfalls nicht abgeändert und die ausgewiesene Prämie wird für die betroffenen Flächen trotzdem gewährt.
Haltedauer bei der Maßnahme "Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen"
Für das Antragsjahr 2026 wird festgelegt, dass für Tiere in der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ die Haltedauer bis einschließlich 31. August (anstatt 31. Dezember) einzuhalten ist. Das heißt, die Prämie für die betroffenen Tiere wird auch dann gewährt, wenn der Abgang bereits ab 1. September erfolgt. Die vorgeschriebenen Meldungen zu Tierbewegungen (bis Ende des Jahres) müssen weiterhin erfolgen. Die Meldung von Nachbesetzungen ist jedoch nach dem 31. August nicht mehr erforderlich.
Detaillierte Erläuterungen zu den geltenden Förderverpflichtungen der ÖPUL-Maßnahmen können in den Maßnahmeninformationsblättern unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter nachgelesen werden.
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