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2026

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27.03.2026

Der Weidezeitraum bei der ÖPUL-Maßnahme „Tierwohl – Weide“ beginnt mit 1. April

Auf die laufende Dokumentation der Weidehaltung ist zu achten

Für die Weidehaltung von Rindern, Schafen, Ziegen, Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas…) wird eine Prämie gewährt.

Weidedauer, Grundfutterbedarf, Zugangsmöglichkeit zu Tränke und Unterstellmöglichkeit

Die teilnehmenden Tiere müssen im Weidezeitraum von 1. April bis einschließlich 31. Oktober an mindestens 120 von den gesamt 214 Tagen geweidet werden. Zeiträume auf Almen oder Gemeinschaftsweiden werden für die Mindestweidetage angerechnet. Ein optionaler Zuschlag ist für die Beweidung an mindestens 150 Tagen möglich. Der optionale Zuschlag kann jährlich je Tierkategorie in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages unter www.eama.at beantragt werden.

Die Beweidung muss über einen wesentlichen Teil des Tages erfolgen und der Grundfutterbedarf muss während der gesamten Weidedauer überwiegend über die Beweidung abgedeckt werden. Das bedeutet, dass die Ernährung der Tiere hauptsächlich über den Weideaufwuchs erfolgen muss.

Für die Dauer der Weidehaltung müssen die Weidetiere Zugang zu einer Tränke und einer Unterstellmöglichkeit haben (oder es besteht die Möglichkeit der raschen Verbringung in den Stall). Als Unterstellmöglichkeit kann beispielsweise auch eine Baumgruppe dienen.

Aufzeichnungsverpflichtung

Die Weidehaltung ist laufend in einem Weidetagebuch zu dokumentieren.

Das Weidetagebuch muss zumindest folgende Informationen enthalten:

  • Tierkategorie/-gruppe
  • Angaben zum Weideort (Feldstücke am Heimbetrieb, Fremdweiden oder Almen)
  • Beginn und Ende zusammenhängender Weidezeiträume je Weideort
  • tageweise tierbezogene Hinderungs- und Unterbrechungsgründe wie z. B. Krankheiten, Geburten, Witterungsextreme etc.

Erleichternd kann, sofern immer alle Tiere einer Tierkategorie auf denselben Feldstücken weiden, anstatt der Anzahl der Tiere „alle“ vermerkt werden, auch wenn sich die Anzahl durch Zukauf, Verkauf, Hineinwachsen in und Hinauswachsen aus der Tierkategorie ändert.

Weidet eine Tiergruppe in einem zusammenhängenden Weidezeitraum auf mehreren Feldstücken, können die Feldstücke ebenfalls zusammengefasst werden.

Bei Schafen und Ziegen muss im Falle von Geburten keine einzeltierbezogene Dokumentation erfolgen, sofern die Tiere die geforderten Weidetage, trotz Abzug der Tage im Stall nach der Ablammung/Abkitzung, erreichen. Jedoch muss die Anzahl der wegen der Geburt im Stall stehenden Schafe und Ziegen dokumentiert werden. Werden zum Beispiel die betroffenen Tiere jeweils 10 Tage zur Ablammung/Abkitzung im Stall gehalten, dann muss eine Gesamtweidedauer von 130 (120 + 10) Tagen beziehungsweise 160 Tagen (150 + 10 bei Beantragung des optionalen Zuschlags) für die gesamte Tierkategorie eingehalten werden.

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Hinweis

Das Weidetagebuch wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen überprüft. Auf eine tagaktuelle Dokumentation ist zu achten. Eine Aufzeichnungsvorlage steht online unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aufzeichnungsvorlagen zur Verfügung. Auch andere Weideaufzeichnungen werden anerkannt, sofern die notwendigen Angaben enthalten sind.

Die Tage, an denen die Weidetiere aus Hinderungs- oder Unterbrechungsgründen nicht weiden können, zählen nicht zur Weidedauer.

Beantragung der Tiere im Mehrfachantrag und Meldepflichten

Die Beantragung der teilnehmenden Tiere und des optionalen Zuschlags sind in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages 2026 unter www.eama.at bis spätestens am 15. April 2026 vorzunehmen.

Weibliche Schafe und Ziegen ab 1 Jahr

Weibliche Schafe und Ziegen, welche im Weidezeitraum 1 Jahr alt sind oder 1 Jahr alt werden, sind förderbar und in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages 2026 einzutragen. Die Beantragung erfolgt einzeltierbezogen mit Angaben zur Tierart (Schaf oder Ziege), Ohrmarke, Geschlecht, Geburtsdatum und Zugangsdatum.

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Hinweis

Weibliche Schafe und Ziegen, welche nach dem 1. April am Betrieb zugegangen sind oder das erste Lebensjahr erst nach dem 1. April erreichen oder vor dem 31. Oktober den Betrieb verlassen, werden anteilig angerechnet.

Sämtliche Tierzugänge und Tierabgänge von prämienfähigen Schafen und Ziegen im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober sind in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ mittels Korrektur zum Mehrfachantrag zu melden. Die Meldung von Zugängen (Zukauf oder in die Tierkategorie hineingewachsene Tiere) und Abgängen (Verkauf, Verendung, Schlachtung) ist innerhalb von sieben Tagen durchzuführen. Erfolgt die Zugangsmeldung später, werden maximal sieben Kalendertage vor Abgabe der tierbezogenen Meldung für die Berechnung des Weidezeitraums anerkannt. Wird die Abgangsmeldung nicht innerhalb von sieben Tagen durchgeführt, kann dies im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle zu Beanstandungen führen.

Der vorübergehende Aufenthalt auf Zinsweiden, Almweideflächen oder Gemeinschaftsweiden stellt keinen Abgang vom Heimbetrieb dar. Dieser Umstand ist lediglich im Weidetagebuch zu dokumentieren.

Wird ein Abgang von Tieren am Heimbetrieb im Fall von Verkauf, Verendung oder Schlachtung gemeldet, dann bewirkt das automatisch auch die Meldung des Abtriebs in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ des Alm-/Gemeinschaftsweidebetriebes.

Weibliche Schafe oder Ziegen ab 1 Jahr, welche im Weidezeitraum 1. April bis 31. Oktober am Betrieb gehalten werden und die erforderliche Weidedauer von 120 oder 150 Tagen nicht erreichen, weil sie zum Beispiel die meiste Zeit im Stall gehalten werden, dürfen nicht beantragt werden. Diese wären im Falle einer ursprünglichen Beantragung aus der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ zu löschen.

Equiden und Neuweltkamele

Bei Teilnahme mit Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) ab ½ Jahr und Neuweltkamelen ab 1 Jahr ist die Anzahl der teilnehmenden Tiere in der entsprechenden Kategorie bis spätestens am 15. April 2026 in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ des Mehrfachantrages 2026 anzugeben.

Bei Nichterreichung der 120 oder 150 Mindestweidetage ist bei der entsprechenden Kategorie in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ eine Korrektur der ursprünglich beantragten Anzahl auf die richtige Anzahl vorzunehmen.

Rinder

Die förderfähigen Rinder werden automatisch aus der Rinderdatenbank entnommen und müssen nicht gesondert beantragt werden.

Rinder, welche durchgehend am Betrieb gehalten werden, jedoch die geforderten Weidetage nicht erreichen, müssen im Mehrfachantrag 2026 in der Beilage „Tierwohl – Weide/Stallhaltung“ ohrmarkenbezogen abgemeldet werden.

Tierliste

Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (außer Rindern) am Betrieb ist in der Tierliste jedenfalls der Tierbestand zum Stichtag 1. April bis spätestens am 15. April 2026 anzugeben.

Angaben zum Jahresdurchschnitt sind dann erforderlich, wenn der Tierbestand im Jahresverlauf schwankt und sich dadurch eine Änderung gegenüber dem Stand zum Stichtag 1. April ergibt. Um die Berechnung des durchschnittlichen Jahrestierbestandes zu erleichtern, steht unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/listen ein Formular im Excel-Format zur Verfügung.

Nach dem 15. April 2026 dürfen in der Tierliste keine Korrekturen mehr zum Stichtag 1. April durchgeführt werden. Der durchschnittliche Tierbestand kann weiterhin mittels Korrektur zum Mehrfachantrag und Vorlage von Nachweisen (z. B. Viehverkehrsscheine, Pferdepässe, Lieferscheine, Kaufverträge…) angepasst werden. Diese Belege sind unter dem Dokumenttyp „Nachweis Tierliste“ hochzuladen.

Meldungen an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem

Alle Personen, die Schafe, Ziegen und Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) halten, sind verpflichtet, die Tiere an das Verbrauchergesundheitsinformationssystem (VIS) zu melden. Das VIS wird von der Bundesanstalt Statistik Österreich geführt.

Verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der an die AMA und an das VIS gemeldeten Tierinformationen sind die tierhaltenden Personen. Gemäß den Festlegungen der Europäischen Kommission muss ein Abgleich der an das VIS gemeldeten Tierinformationen mit den AMA-Daten erfolgen. Die AMA kann dadurch neben der Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen die Antragsangaben bei Schafen, Ziegen und Equiden plausibilisieren und nachprüfen. Es ist daher bei diesen Tierarten auch auf die korrekte Meldung an das VIS zu achten. Die an das VIS gemeldeten Tierinformationen können unter https://vis.statistik.at/vis eingesehen werden.

Weitere Erläuterungen zur Maßnahme sind im Informationsblatt „Tierwohl – Weide“ unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/formulare-merkblaetter zu finden.

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