Meldung des Almabtriebs bei der ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“
Wichtige Meldefristen beim Almabtrieb beachten
Die Meldefristen beginnen ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.
Rinder
Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder – wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht – auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Datums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen nach dem Abtrieb zu erfolgen.
Schafe und Ziegen
Das tatsächliche Abtriebsdatum der Schafe und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur zum Mehrfachantrag auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ erfasst werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Datums hat innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen nach dem Abtrieb zu erfolgen.
Hinweis
Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ oder der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich. Detaillierte Informationen zu den Meldeverpflichtungen können in der Internetmeldung unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelles/2026/meldeverpflichtungen-zu-tierbezogenen-oepul-massnahmen nachgelesen werden.
Equiden und Neuweltkamele
Bei Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas…) muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen nach dem Abtrieb erfolgen.
Weitere Erläuterungen zu der ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden. Detaillierte Informationen und Videoanleitungen zur Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/merkblaetter-formulare zur Verfügung.
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