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  • Meldung des Almabtriebs bei der ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“

2026

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16.09.2026

Meldung des Almabtriebs bei der ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“

Wichtige Meldefristen beim Almabtrieb beachten

Die Meldefristen beginnen ab dem Tag des tatsächlichen Abtriebs von der Alm. Werden die Meldungen nicht fristgerecht durchgeführt, kann dies im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen zu Beanstandungen führen.

Rinder

Bei Rindern muss das tatsächliche Abtriebsdatum von der für die Alm zuständigen Person im RinderNET bestätigt, oder – wenn es vom bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum abweicht – auf das richtige Datum korrigiert werden. Die Angabe des tatsächlichen Datums hat innerhalb der Meldefrist von 14 Kalendertagen nach dem Abtrieb zu erfolgen.

Schafe und Ziegen

Das tatsächliche Abtriebsdatum der Schafe und Ziegen muss von der für die Alm zuständigen Person mittels Korrektur zum Mehrfachantrag auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ erfasst werden, auch wenn es mit dem bereits bekannt gegebenen voraussichtlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Die Bekanntgabe des Datums hat innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen nach dem Abtrieb zu erfolgen.

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Hinweis

Bei Schafen und Ziegen, die auf eine Alm aufgetrieben werden und gleichzeitig an der Maßnahme „Tierwohl – Weide“ oder der Maßnahme „Erhaltung gefährdeter Nutztierrassen“ teilnehmen, löst eine Abgangsmeldung am Heimbetrieb (aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung) automatisch auch die Meldung des tatsächlichen Abtriebs in der Auftriebsliste der betroffenen Alm aus. Daher ist in diesem Fall keine separate Abtriebsmeldung erforderlich. Detaillierte Informationen zu den Meldeverpflichtungen können in der Internetmeldung unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/aktuelles/2026/meldeverpflichtungen-zu-tierbezogenen-oepul-massnahmen nachgelesen werden.

Equiden und Neuweltkamele

Bei Equiden (Pferde, Ponys, Esel und Kreuzungen) und Neuweltkamelen (Lamas, Alpakas…) muss das bereits bekannt gegebene voraussichtliche Abtriebsdatum nicht nochmals bestätigt werden, wenn es mit dem tatsächlichen Abtriebsdatum übereinstimmt. Andernfalls muss eine Korrektur des Mehrfachantrags auf www.eama.at in der Beilage „Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste“ innerhalb der Meldefrist von sieben Kalendertagen nach dem Abtrieb erfolgen.

Weitere Erläuterungen zu der ÖPUL-Maßnahme „Almbewirtschaftung“ sind im gleichnamigen Maßnahmeninformationsblatt unter www.ama.at/fachliche-informationen/oepul/merkblaetter zu finden. Detaillierte Informationen und Videoanleitungen zur Meldung des tatsächlichen Abtriebsdatums stehen unter www.ama.at/fachliche-informationen/almen-gemeinschaftsweiden/merkblaetter-formulare zur Verfügung.

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Aktuelle News

  • 02.09.2026
    Meldeverpflichtungen zu tierbezogenen ÖPUL-Maßnahmen

    Der Abgang von beantragten Tieren aufgrund von Verkauf, Verendung oder Schlachtung muss fristgerecht der AMA gemeldet werden

  • 25.08.2026
    Aufzeichnungsverpflichtungen bei der ÖPUL-Maßnahme „Vorbeugender Grundwasserschutz – Acker“

    Innerhalb eines Zeitraums von 14 Tagen müssen spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen elektronisch dokumentiert werden und es ist eine Stickstoffbilanzierung durchzuführen

  • 12.08.2026
    Dürre 2026: Erleichterungen in der ÖPUL-Förderungsabwicklung

    Weitere Ausnahmen bei bestimmten ÖPUL-Förderverpflichtungen

  • 05.08.2026
    Dürre 2026: Erleichterungen bei ÖPUL und bei der Ausgleichszulage

    Entfall der Meldung von höherer Gewalt bei bestimmten Situationen

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Dresdner Straße 70

1200 Wien

Telefon: 050 3151 - 0

office@ama.gv.at

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